Zeile 59

Diese Zeile bleibt frei.

Zeile 60

In dieser Zeile ist anzugeben, ob es sich bei dem Anleger um eine eine Lebens- oder Krankenversicherung, ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Wertpapierinstitut handelt und die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge des Spezial-Investmentsfonds daher nicht steuerfrei sind.

Zeile 61

In diese Zeile ist der Betrag der steuerpflichtigen Investmenterträge einzutragen. Dieser Betrag ist aus Zeile 10 zu übernehmen, oder, wenn es sich beim Anleger um eine Lebens- oder Krankenversicherung, ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Wertpapierinstitut handelt, aus Zeile 30.

Zeile 62

In dieser Zeile sind die Betriebsausgaben, Verminderungen des Betriebsvermögens beim Investor, Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung am Aktienfonds und etwaige Veräußerungskosten zu erfassen, die nicht abzugsfähig sind. Die Aufwendungen sind dem Grunde nach nur dann abzugsfähig, wenn sie mit den Einnahmen in Zeile 61 im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Diese Aufwendungen sind nur insoweit abzugsfähig, wie entsprechende Erträge steuerpflichtig sind (§ 44 i. V .m. § 21 InvStG). Der nicht abzugsfähige Teil ist in Zeile 62 einzutragen.

Zeile 63

Hinzuzurechnen sind die Substanzbeträge, da sie beim Anleger als Spezial-Investmenterträge gelten (§ 56 Abs. 9 InvStG. Dies sind Beträge, die in der Vergangenheit auf Ebene des Fonds thesauriert werden konnten, und jetzt als an den Anleger ausgeschüttet gelten.

Zeile 64

In dieser Zeile wird der steuerpflichtige Ertrag aus dem Spezial-Investmentfonds ausgewiesen. Dieser Betrag ist in Zeile 237b der Anlage GK zu übertragen.

Zeile 65

In diese Zeile sind die abziehbaren Betriebsausgaben, die mit dem Ertrag aus dem Spezial-Investmentfonds im Zusammenhang stehen einzutragen, wenn diese über eine Organschaft einer natürlichen Person zuzurechnen sind.

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