Investmenterträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen mit Ausnahme der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 3 InvStG dem Steuerabzug vom Kapitalertrag gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG. Das gilt zumindest für Fälle mit inländischer Depotverwahrung.

Beraterhinweis Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 3 InvStG unterliegen zwar nicht dem Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG, allerdings unterliegen sie grundsätzlich dem Steuerabzug vom Kapitalertrag gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass bei Kapitalerträgen, die in den Anwendungsbereich des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG fallen, unter den Voraussetzungen in § 43 Abs. 2 EStG i.d.R. im Betriebsvermögen u.a. ggf. eine Abstandnahme vom Steuerabzug kraft Rechtsform oder aufgrund Freistellungserklärung in Betracht kommt. Die Vorabpauschale wird von dieser Regelung jedoch nicht erfasst.

Die Kapitalertragsteuer entsteht gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 EStG in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. Daher haben die auszahlenden Stellen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 EStG) aufgrund der Zuflussfiktion von Vorabpauschalen am ersten Werktag des Folgejahres (vgl. § 18 Abs. 3 InvStG) Kapitalertragsteuer für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge einzubehalten.

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