Zeilen 43-49

Diese Zeilen bleiben frei.

Zeile 50

Sofern eine Veräußerung eines Anteils am Spezial-Investmentsfonds erfolgt ist, ist in diese Zeile das Datum der Veräußerung einzutragen. Ebenfalls als Veräußerung gilt dabei die Rückgabe, Abtretung, Entnahme oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft sowie eine beendete Abwicklung oder Liquidation des Spezial-Investmentfonds. Auch in diesen Fällen ist das jeweilige Datum des Vorgangs einzutragen.

Zeile 51

Fallen die Voraussetzungen für die Qualifikation als Spezial-Investmentsfonds weg, so gilt dies gem. § 52 Abs. 2 InvStG als Veräußerung. In Zeile 51 ist der fiktive Veräußerungszeitpunkt, d. h. der Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen wegfallen, einzutragen.

Zeile 52

In diese Zeile ist einzutragen, wie viele Anteile an dem Spezial-Investmentfonds veräußert worden sind. Dabei sind sowohl die Anteile, die zum Zeitpunkt lt. Zeile 50 als auch Zeile 51 veräußert wurden, zu berücksichtigen.

Zeile 53

In diese Zeile ist die Anzahl der Anteile einzutragen, die der Anleger vor der Veräußerung bzw. dem veräußerungsgleichen Ereignis hatte.

Zeile 54

In diese Zeile ist der sog. Fonds-Aktiengewinn pro Anteil zum Veräußerungszeitpunkt einzutragen. Dabei handelt es sich um den anteiligen Wert des Investments, der auf Gewinne aus der Veräußerung oder Wertveränderungen von Kapitalgesellschaftsanteilen entfällt soweit diese nicht ausgeschüttet worden sind oder als ausgeschüttet gelten. Derartige Veräußerungsgewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn die Kapitalgesellschaft einer Besteuerung unterlegen hat. Dabei ist es unerheblich, ob diese Aktiengewinne aus einer direkte Beteiligung oder über Dach-Investmentstrukturen erzielt werden. Nicht in Zeile 54 sondern in Zeile 55 sind die Fonds-Abkommensgewinne.

In diese Zeile ist nur der Gewinn pro Anteil einzutragen. Der Gesamtgewinn für den Anleger wird in Zeile 80 ermittelt.

Zeile 55

In diese Zeile ist der Fonds-Abkommensgewinn zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. des veräußerungsgleichen Ereignisses einzutragen. Dies ist der Anteil am Investment, der nicht ausgeschüttet wurde oder als ausgeschüttet gilt und nach einem DBA steuerfrei wären. Dabei ist es unerheblich, ob diese Gewinne aus einer direkte Beteiligung oder über Dach-Investmentstrukturen erzielt werden.

Zeile 56

In diese Zeile sind die Teilfreistellungsgewinne des Fonds einzutragen, wenn es sich bei dem Anleger um eine Körperschaft handelt und nicht um eine Lebens- oder Krankenversicherung, ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Wertpapierinstitut. Dabei handelt es sich um den Wertanteil, der auf nicht ausgeschüttete Beträge und nicht als ausgeschüttet geltende Beträge handelt, die gem. § 20 InvStG freigestellt sind. Dabei ist nur der freigestellte Teil einzutragen. Ebenfalls zu erfassen sind die Beträge, die zwar nicht aus einer Veräußerung stammen, aber im Falle einer Veräußerung gem. § 20 InvStG freigestellt würden und mangels Realisierung zu einer Wertveränderung des Investmentanteils führen.

Zeile 57

In diese Zeile sind bei Organgesellschaften, deren Ergebnis einer natürlichen Person zugerechnet wird, der entsprechende Betrag gem. Zeile 56 einzutragen.

Zeile 58

In diese Zeile sind die Zeile 56 entsprechenden Beträge einzutragen, wenn die Beträge auf natürliche Personen entfallen, die das Investment im Privatvermögen halten, oder es sich bei dem Anleger um eine Lebens- oder Krankenversicherung, ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Wertpapierinstitut handelt.

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