Vor Zeile 9 – 11

Da im Formular nur die Erträge für die Anrechnung ausländischer Steuern erfasst werden, sind die nachfolgenden Zeilen auch nur auszufüllen, wenn eine Steueranrechnung in Betracht kommt. Dies ist nur der Fall, wenn der Steuerpflichtige in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Liegt in Deutschland nur eine beschränkte Steuerpflicht vor, kommt eine Anrechnung ausländischer Steuern nicht in Betracht. Eine Vermeidung einer etwaigen doppelten Besteuerung hat in diesem Fall im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen zu erfolgen.

Zeile 9

In dieser Zeile sind die ausländischen Erträge des Steuerpflichtigen einzutragen, die er über eine Personengesellschaft aus Spezial-Investmentfonds bezieht. Da diese Beträge für die Anrechnung ausländischer Steuern erfasst werden, ist diese Zeile nur für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften auszufüllen. Da es um ausländische Erträge geht, muss es sich um ausländische Erträge handeln, die im Ausland einer Besteuerung unterlegen haben. Die Beträge sind in voller Höhe einzutragen; unberücksichtigt bleibt eine etwaige (Teil-)Freistellung.

Die Beträge sind bereits um Betriebsausgaben gem. § 21 InvStG zu vermindern.

Zeile 10

In dieser Zeile ist die anrechenbare ausländische Steuer einzutragen, die auf die Einkünfte in Zeile 9 entfallen ist. Welche Steuer anrechenbar ist, bestimmt sich nach den allg. Regeln gem. § 21 KStG.

Zeile 11

In dieser Zeile ist die abziehbare ausländische Steuer einzutragen, die auf die Einkünfte in Zeile 9 entfallen ist. Welche Steuer abziehbar ist, bestimmt sich nach den allg. Regeln gem. § 34c Abs. 2 EStG.

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