Tz. 8

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Grds sind die speziellen Regelungen des InvStG vorrangig und sollen auch nicht durch das Optionsmodell berührt werden. Daraus resultieren folgende Änderungen des InvStG:

  1. Investmentfonds in der Rechtsform der Pers-Ges sind nach § 1a Abs 1 S 6 Nr 1 KStG von der Optionsmöglichkeit ausgeschlossen. Hierzu auch s Nagel/Schlund (NWB 2021, 1874, 1877).
  2. Weiter qualifiziert eine optierende Pers-Ges nicht als Investmentfonds iSd InvStG (s § 1 Abs 3 S 3 InvStG).
  1. Anteile an einer optierenden Gesellschaft werden nicht bei der Ermittlung der für die Qualifikation als Aktien- oder Mischfonds maßgeblichen Beteiligungsquote berücksichtigt (s § 2 Abs 8 InvStG).
  2. Bei über eine optierende Pers-Ges gehaltenen Fondsbeteiligung (mittelbare Fondsbeteiligung) erfolgt eine intransparente Besteuerung (s § 20 Abs 3a S 2 InvStG).

Wegen weiteren Einzelheiten s Haug (FR 2021, 410) und s Dreßler/Kompolsek (Ubg 2022, 1, 10). Auch s Schr des BMF v 10.11.2021 (BStBl I 2021, 2212 Rn 59).

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