Vor Zeilen 231–236

In den Zeilen 231–236 werden die Einkünfte aus Immobilienfonds ermittelt. Dabei werden in den Zeilen 231-233 die steuerfreien Erträge bei Immobilienfonds mit überwiegend inländischen Immobilien ermittelt. In den Zeilen 125-127 werden die steuerfreien Einkünfte von Immobilienfonds mit überwiegend ausländischem Immobilienvermögen ermittelt. Es bestehen anders als bei den anderen Fonds-Arten keine Besonderheiten für Fondsanteile, die zum Kapitalanlagevermögen einer Lebens-, Krankenversicherung, Pensionsfonds, Kreditinstitut oder Finanzinstitut o. Ä. gehören.

Immobilienfonds sind Fonds, bei denen die Anlagebedingungen vorsehen, dass mind. 51 % des Wertes in Immobilien und/oder Immobiliengesellschaften angelegt sind. Dabei werden Anteile an anderen Immobilienfonds nur zu 51 % ihres Wertes berücksichtigt. Das Immobilienvermögen kann dabei in in- oder ausländischen Immobilien bestehen. Die tatsächliche Anlage ist insoweit unerheblich, da nur auf die Anlagebedingungen abgestellt wird.

Zeile 231

In diese Zeile sind die Erträge aus Immobilienfonds einzutragen, die nicht überwiegend in ausländische Immobilien investiert haben.

Für weitere Ausführungen vgl. die Erläuterungen zu Zeile 219.

Zeile 232

Vgl. hierzu die Erläuterungen zu Zeile 220.

Zeile 233

Von den Einkünften aus Immobilienfonds, die überwiegend in inländische Immobilien investiert haben, sind 60 % steuerfrei (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvStG).

Vgl. weiter die Erläuterungen zu Zeile 221.

Zeile 234

In dieser Zeile sind die Erträge aus Immobilienfonds einzutragen, die überwiegend in ausländische Immobilien investiert haben (sog. Auslands-Immobilienfonds).

Für weitere Ausführungen vgl. die Erläuterungen zu Zeile 219.

Zeile 235

Vgl. hierzu die Erläuterungen zu Zeile 220.

Zeile 236

Von den Einkünften aus Immobilienfonds, die überwiegend in ausländische Immobilien investiert haben, sind 80 % der Einkünfte steuerfrei (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvStG).

Vgl. weiter die Erläuterungen zu Zeile 221.

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