Die Vorabpauschale gilt gem. § 18 Abs. 3 InvStG am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Die Zuflussfiktion stellt die Besteuerung beim Anleger sicher. Aufgrund dieser Regelung ist die Vorabpauschale für das Kalenderjahr 2023 im VZ 2024 zu versteuern. Aktuell sind Steuerpflichtige (Stpfl.) davon schon jetzt betroffen, denn die inländischen Banken prüfen die Versteuerung der Vorabpauschale im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren. Der Kapitalertragsteuerabzug geht dem Veranlagungsverfahren i.d.R. zeitlich vor.

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