Die Steueranrechnung lässt sich in die folgenden Fälle unterteilen:

Infolge der Internationalisierung des UmwStG ab VZ 2008 können sich bei Umwandlungsvorgängen fiktive anrechenbare Steuern aus ausländischen Staaten ergeben. Diese Steuern sind im Wege der direkten Anrechnung auf die deutsche Körperschaftsteuer anzurechnen. Auch insoweit gilt die steuerliche Dogmatik der Anrechnung. Das bedeutet, dass die ausländischen Einkünfte, einschließlich der ausländischen Steuern (nicht abziehbare Ausgaben), in den Zeilen 27 ff. einzutragen sind. Dies betrifft folgende Fälle:

  • Bei der Umwandlung einer inländischen Körperschaft (des Steuerpflichtigen) auf eine ausländische Personengesellschaft geht das deutsche Besteuerungsrecht an einer ausländischen Betriebsstätte der übertragenden Körperschaft verloren, wenn an der übertragenden Körperschaft Ausländer beteiligt waren. Diese werden dann Gesellschafter der Personengesellschaft. Für ausländische Einkünfte eines Ausländers steht der Bundesrepublik kein Besteuerungsrecht zu. Weitere Voraussetzung ist, dass für die ausländische Betriebsstätte vor der Umwandlung die Anrechnungsmethode gegolten hat. War die Freistellungsmethode anzuwenden, hatte die Bundesrepublik vor der Umwandlung kein Besteuerungsrecht, sodass es auch nicht verloren gehen kann. Entsprechendes gilt, wenn der übernehmende Rechtsträger in Deutschland ansässig ist, soweit an ihm Ausländer als Gesellschafter beteiligt sind; ausländische Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen unterliegen nicht der deutschen Besteuerung. Weiterhin kann das Besteuerungsrecht verloren gehen, wenn eine ausländische Betriebsstätte, die dem Aktivitätsvorbehalt oder § 20 Abs. 2 AStG unterlegen hat, durch Zusammenfassung mit anderen Betriebsstätten des übernehmenden Rechtsträgers "aktiv" wird. Voraussetzung ist jedoch in beiden Fällen, dass für die ausländische Betriebsstätte vor der Umwandlung die Anrechnungsmethode gegolten hat, etwa aufgrund einer Aktivitätsklausel im DBA oder aufgrund des § 20 Abs. 2 AStG, denn bei Anwendung der Freistellungsmethode hatte Deutschland kein Besteuerungsrecht, kann es also auch nicht verlieren. In diesen Fällen besteuert Deutschland nach § 3 Abs. 3 UmwStG insoweit den Übertragungsgewinn, muss aber eine fiktive ausländische Steuer anrechnen, die bei einer Veräußerung der Wirtschaftsgüter der ausländischen Betriebsstätte zum gemeinen Wert entstanden wäre (fiktive ausländische Steuer).[1]
  • Bei einer Verschmelzung auf eine ausländische Kapitalgesellschaft kann das deutsche Besteuerungsrecht an einer ausländischen Betriebsstätte der übertragenden Körperschaft verloren gehen; es erfolgt eine dem § 3 Abs. 3 UmwStG entsprechende Anrechnung einer fiktiven ausländischen Steuer.[2]
  • Bei der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils in eine ausländische Kapitalgesellschaft geht das deutsche Besteuerungsrecht an einer eingebrachten ausländischen Betriebsstätte entsprechend § 3 Abs. 3 UmwStG verloren (§ 20 Abs. 7 UmwStG); es erfolgt eine dem § 3 Abs. 3 UmwStG entsprechende Anrechnung einer fiktiven ausländischen Steuer.[3]
  • Bei einer Einbringung durch eine ausländische Personengesellschaft als übertragendem Rechtsträger, die in Deutschland als transparent, in ihrem Ansässigkeitsstaat dagegen als intransparent angesehen wird. Handelt es sich bei der Personengesellschaft aufgrund einer Aktivitätsklausel des DBA oder des § 20 Abs. 2 AStG um eine "passive Betriebsstätte", nimmt Deutschland das Besteuerungsrecht für die Betriebsstätten der Personengesellschaft unter Anwendung der Anrechnungsmethode in Anspruch. Bei der Übertragung des Vermögens der Personengesellschaft auf eine ausländische Kapitalgesellschaft geht dieses deutsche Besteuerungsrecht verloren (§ 20 Abs. 8 UmwStG). In Deutschland wird die Einbringung als Veräußerung zum gemeinen Wert abgewickelt, es erfolgt eine dem § 3 Abs. 3 UmwStG entsprechende Anrechnung einer fiktiven ausländischen Steuer.[4]

Steuerfreie Beträge nach § 8b Abs. 1 KStG, d. h. Einkünfte in Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft, die nicht gem. § 8b Abs. 4 KStG steuerpflichtig sind (d. h. keine Ausschüttungen aus Streubesitzbeteiligungen), sind nicht in diesen Zeilen zu berücksichtigen. Da diese Einkünfte im Inland steuerlich nicht erfasst werden, kann auch keine Anrechnung ausländischer Steuern erfolgen. Dies gilt nicht, sofern diese Einkünfte gem. § 8b Abs. 4 KStG steuerpflichtig sind.

Ergibt sich kein positives Einkommen, scheitert die Anrechnung ausländischer Steuern daran, dass die auf die ausländischen Einkünfte entfallende inländische Körperschaftsteuer 0 EUR beträgt.

Bei der direkten Anrechnung nach § 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 1 EStG wird die auf den ausländischen Einkünften ruhende ausländische Steuer auf die a...

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