Rn. 251

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Das Gesetz bezweckt eine wirksamere Gestaltung des Verfahrens zur Entlastung beschränkt StPfl von der KapESt und vom Steuerabzug nach § 50a EStG beim BZSt und die Erschwerung und die Verhinderung damit zusammenhängenden Missbrauchs und Steuerhinterziehung mittels Digitalisierung bei gleichzeitiger Verringerung der Anzahl verschiedener Verfahren. Zudem sind die elektronischen Meldepflichten der zum KapSt-Abzug Verpflichteten erweitert worden.

Das Gesetz umfasst darüber hinaus Regelungen, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Gesetzestitel stehen, wie eine Regelung im UmwStG zur rechtssicheren Verhinderung missbräuchlicher Steuergestaltungen, im AStG eine neue Ausgestaltung der Regelungen zu Verrechnungspreisen sowie die Normierung des Vorabverständigungsverfahrens sowie Neuregelungen im InvStG (§§ 7, 11, 57 InvStG).

Folgende materielle Änderungen (ohne rein redaktionelle Folgeänderungen) hat das EStG in Artikel 1 und 2 (dort nur § 39b Abs 2 S 5 Nr 3 Buchst d EStG) erfahren:

§ 3 Nr 11a EStG:

Die Zahlungsfrist für nach § 3 Nr 11a EStG steuerfreie Corona-Beihilfen ist nochmals bis zum 31.03.2022 verlängert worden.

§ 5a Abs 4 EStG:

Ergänzende Regelung zur Absicherung einer langjährigen Verwaltungsauffassung als Reaktion auf zwei Entscheidungen des BFH v 28.11.2019, BFH/NV 2020, 412 und BFH v 29.04.2020, BFH/NV 2020, 1058 für Fälle unentgeltlicher Übertragung nach § 6 Abs 3 EStG.

Nach S 5 des § 5a Abs 4 EStG geht in diesen Fällen der Unterschiedsbetrag (die beim Übergang zur Tonnagebesteuerung nicht versteuerten und in ein besonderes Verzeichnis aufgenommenen stillen Reserven) auf den Rechtsnachfolger über. Dementsprechend erfolgt beim Übertragenden keine Hinzurechnung (anders der BFH: Aufdeckung des Unterschiedsbetrags).

Entgeltliche Übertragungen haben dagegen die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags zur Folge, wie sich implizit aus der Neufassung von S 4 des § 5a Abs 4 EStG für Fälle der §§ 20, 24 UmwStG ergibt. Eine Minderung der Beteiligung eines Gesellschafters führt zu einer nur anteiligen Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags (S 3 Nr 3).

Lt Satz 6 (sinngemäße Anwendung von § 182 Abs 2 AO) wirkt ein gegenüber dem Rechtsvorgänger festgestellter Unterschiedsbetrag, wenn dieser beim Rechtsvorgänger nicht hinzuzurechnen ist, ohne gesonderten Verwaltungsakt gegenüber dem Rechtsnachfolger.

Die S 5–7 des § 5a Abs 4 EStG sind entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis erstmals auf Wj anzuwenden, die nach dem 31.12.1998 beginnen (§ 52 Abs 10 S 4 EStG).

§ 32 Abs 6 S 6 EStG:

Satz 6 wurde in Reaktion auf 2 Urteile des BFH v 22.04.2020 (BFH III R 61/18, BFH/NV 2021, 56 und BFH III R 25/19, BFH/NV 2021, 80) dahingehend ergänzt, dass die Übertragung des Kinderfreibetrags stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes (sog BEA-Freibetrag) führt, um die bisherige Verwaltungsauffassung gesetzlich festzuschreiben.

Die Neufassung von Satz 6 ist erstmals auf den VZ 2021 anzuwenden (§ 52 Abs 1 EStG).

§ 36 Abs 2 Nr 2 S 2 EStG:

Anpassung der Anrechnung von KapSt im ESt-Veranlagungsverfahren an die Änderung des § 45a EStG (s unten). KapSt kann bei beschränkt StPfl, deren ESt nicht gemäß § 50 Abs 2 S 1 EStG durch die KapSt abgegolten ist, im Rahmen der ESt-Veranlagung nur angerechnet werden, wenn die Angaben nach § 45a Abs 2a EStG übermittelt worden sind.

§ 39b Abs 2 S 5 Nr 3 d ESt G (Art 2 des AbzStEntlModG):

Gegenüber der noch nicht in Kraft getretenen Änderung durch das JStG 2020 wurde der Wortlaut der Vorschrift inhaltlich zutreffend neu präzisiert.

§ 43 Abs 1 S 6 EStG:

Gibt der die KapErtr auszahlenden Stelle die Möglichkeit, die ID-Nr des Empfängers in einem maschinellen Verfahren nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim BZSt zu erfragen. Sie hat zudem bei externen unentgeltlichen Depotüberträgen iSd § 43 Abs 1 S 5 EStG die dort aufgeführten Daten (Steuer-ID-Nr und Geburtsdatum des Übertragenden sowie des Empfängers) an die FinVerw zu melden.

§ 44a Abs 10 S 1 Nr 2 EStG (aufgehoben):

Zweck ist die Verhinderung von Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung durch gezielte Nutzung von Dauerüberzahlerbescheinigungen zur Abstandnahme vom Steuerabzug bei Dividendenzahlungen aus inländischen girosammelverwahrten Aktien. Zukünftig kann die Entlastung nur noch nach dem Zufluss der Dividenden im Rahmen der ESt-Veranlagung erreicht werden.

§ 45a Abs 2a EStG:

Die die KapErtr aus girosammelverwahrten Aktien oder Genussscheinen auszahlende Stelle hat zum Ausschluss von Steuerhinterziehungen durch die Vorlage gefälschter Steuerbescheinigungen im Rahmen des Erstattungsverfahrens zukünftig einem beschränkt stpfl Gläubiger keine Steuerbescheinigung nach § 45a Abs 2 S 1 Nr 2 EStG mehr auszustellen. Stattdessen sind die erforderlichen Angaben auf Verlangen des Gläubigers der KapErtr elektronisch unmittelbar an das BZSt zu übermitteln (s nachfolgend § 45b Abs 5 EStG).

Erstmals auf KapErtr anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2024 zufl...

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