Die Anlage SPIF ist erstmalig für den VZ 2023 auszufüllen. Diese Anlage ist auszufüllen, wenn der Steuerpflichtige in einen Spezial-Investmentfornds investiert ist. Die relevanten Beträge sind in die Anlage GK zu übernehmen und werden dort bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt.

Ein Spezial- Investmentfonds liegt vor, wenn

  • der Geschäftszweck sich auf die Anlage und Verwaltung des Investments für gemeinschaftliche Rechnung der Investoren (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 InvStG) und
  • die Vermögensgegenstände nicht im wesentlichen Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet werden (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 InvStG) und
  • nicht gegen die in § 26 InvStG genannten Anlagebestimmungen verstoßen wird; unwesentliche Verstöße dagegen sind allerdings unbeachtlich.

§ 34 Abs. 1 InvStG nennt als steuerpflichtige Erträge Ausschüttungen, ausschüttungsgleiche Erträge und Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen. Für jede Art der Ertragsverwendung ist eine gesonderte Anlage SPIF auszufüllen. Sofern die eingetragenen Beträge in die Anlage GK zu übernehmen sind, ist daher stets die Summe aller Anlagen SPIF zu bilden.

Für die Besteuerung auf Ebene des Investors ist für den jeweiligen Fonds zu unterscheiden, ob er als Kapitalanlage von einer Lebens- oder Krankenversicherung, Pensionsfonds oder einem Finanzinstitut gehalten wird oder nicht. Ist dies der Fall, kommt es zu keiner Steuerfreiheit.

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