In den Zeilen 129–159 sind die Einkünfte aus sog. Spezial-Investmentfonds zu ermitteln. Ein Spezial- Investmentfonds liegt vor, wenn

  • der Geschäftszweck sich auf die Anlage und Verwaltung des Investments für gemeinschaftliche Rechnung der Investoren (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 InvStG) und
  • die Vermögensgegenstände nicht im wesentlichen Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet werden (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 InvStG) und
  • nicht gegen die in § 26 InvStG genannten Anlagebestimmungen verstoßen wird; unwesentliche Verstöße dagegen sind allerdings unbeachtlich.

§ 34 Abs. 1 InvStG nennt als steuerpflichtige Erträge Ausschüttungen, ausschüttungsgleiche Erträge und Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen. In den Zeilen 129-147 sind allerdings nur die laufenden Erträge zu erfassen.

Die steuerliche Belastung auf Ebene des Anteilseigners hängt von der Art des Investments des Spezial-Investmentfonds ab. Das Formular unterscheidet daher nach

  • Erträgen aus Aktienfonds (Zeilen 129–134),
  • Erträgen aus Mischfonds (Zeilen 135–140),
  • Erträgen aus Immobilienfonds mit überwiegend inländischem Immobilienvermögen (Zeilen 141–143),
  • Erträgen aus Immobilienfonds mit überwiegend ausländischem Immobilienvermögen (Zeilen 145–147),
  • Erträgen aus inländischen Beteiligungseinnahmen (Zeilen 148-153),
  • Erträgen aus inländischen Immobilienerträgen und sonstigen inländischen Einkünften (Zeilen 154-159).

Vgl. zu der Einordnung der Fonds als Aktien-, Misch oder Immobilienfonds die Erläuterungen zu Vor Zeilen 109–114, Vor Zeilen 115–120, Vor Zeilen 121–123.

Sofern der Spezialinvestment-Fonds im Ausland investiert hat, kann eine Freistellung entsprechend den Doppelbesteuerungsabkommen geltend gemacht werden. Diese Beträge in Zeile 76 gemeinsam mit den anderen freigestellten ausländischen Einkünften einzutragen.

Die Besteuerung auf Ebene des Investors hängt von der Vorbelastung auf Ebene des Spezial-Investmentfonds ab. Es wird zudem für den jeweiligen Fonds unterschieden, ob er als Kapitalanlage von einer Lebens- oder Krankenversicherung, Pensionsfonds oder einem Finanzinstitut gehalten wird; in diesem Fall sind die Zeilen 132–134 und 138-140 auszufüllen.

Der Investor kann nur dann eine Steuerfreistellung in Anspruch nehmen, wenn der Spezialfonds die jeweiligen Erträge ermittelt und nachweist oder der Anleger dies macht (§ 48 Abs.2 InvStG).

Zu erfassen sind jeweils die laufenden Investmenterträge aus dem Spezial-Investmentfonds. Dies sind Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge. Ausschüttungen sind dabei die tatsächlich an den Investor ausgezahlten Beträge. Ausschüttungsgleiche Beträge liegen vor, wenn der Spezial-Investmentfonds Gewinne aus nicht steuerfrei thesaurierten Kapitalerträgen thesauriert. Nicht zu erfassen sind die Teilwertabschreibungen oder Veräußerungsgewinne/-verluste aus dem Verkauf der Beteiligung an dem Spezial-Investmentfonds. Diese sind in Zeile 160, 161 zu erfassen. Dies beruht darauf, dass die Teilfreistellung gem. §§ 42 ff. InvStG nur auf laufende Erträge und nicht auf die Veräußerungsgewinne anzuwenden ist; diese ist in § 49 InvStG geregelt

Die Erträge sind aus der einheitlichen und gesonderten Feststellungserklärung des Fonds zu entnehmen.

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