Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / hh) Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz

Rz. 1126 Ein Wiedereinstellungsanspruch des gekündigten Arbeitnehmers besteht nach der Rechtsprechung des BAG, wenn die für die Kündigung maßgeblichen Gründe während der laufenden Kündigungsfrist sich ändern bzw. wegfallen, der Arbeitgeber noch keine Dispositionen getroffen hat und die unveränderte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für ihn zumutbar ist.[2976] Damit besteh...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / 5. Kaufverträge unter Eigentumsvorbehalt

Rz. 162 § 107 Abs. 1 InsO normiert in der Insolvenz des Vorbehaltsverkäufers eine weitere Ausnahme vom Grundsatz des § 103 InsO. Die Norm schützt das Anwartschaftsrecht desjenigen, der eine Sache vom nunmehr insolventen Schuldner unter Eigentumsvorbehalt erworben hat, sofern er sich bereits im Besitz der Sache befindet.[140] Die Vorschrift gibt dem Vorbehaltskäufer das Recht...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / a) Allgemeines

Rz. 57 Der Gläubigerausschuss ist neben der Gläubigerversammlung das wichtigste Gremium der Gläubigermitbestimmung. Wird ein Ausschuss bestellt, nimmt dieser häufig Aufgaben wahr, die ansonsten die Gläubigerversammlung wahrzunehmen hätte. Nach dem Gesetz haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu üb...mehr

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§ 3 Antragsvoraussetzungen ... / a) Insolvenzgläubiger

Rz. 97 Insolvenzgläubiger sind gemäß § 38 InsO alle persönlichen Gläubiger, die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung begründete Vermögensansprüche gegen den Schuldner haben. In Nachlassinsolvenzverfahren können nach § 325 InsO nur Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden, so dass hier alle Insolvenzgläubiger zugleich Nachlassgläubiger sind. Keine Insolvenzgläubiger s...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 12. Das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers in der Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 220 Das Dienstverhältnis mit dem Geschäftsführer wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt; es besteht (was an sich selbstverständlich ist) nach ausdrücklicher Vorschrift des § 108 Abs. 1 S. 1 InsO fort. Ein außerordentliches Kündigungsrecht wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht begründet (BAG NJW 1969, 524). Ein aus anderen Gründen be...mehr

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§ 8 Neuerwerb im Nachlassin... / 4. Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO

Rz. 24 Das Vollstreckungsverbot betrifft die Konstellation bei Eintritt der sog. Masseunzulänglichkeit. Üblicherweise sind Massegläubiger bevorrechtigt und werden noch vorab vor allen anderen Gläubigern im Verfahren befriedigt. Sie können bei Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen auch vollstrecken, denn das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO gilt nicht. Tritt ab...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / I. Mitwirkungspflichten des Schuldners/der Erben

Rz. 26 Auskunfts- und Mitwirkungsrechte aber auch -pflichten bestehen im Nachlassinsolvenzverfahren ebenso wie im "regulären" Verfahren. Der/die Erbe(n) treten in die Funktion des Schuldners ein, insbesondere treffen ihn/sie alle Pflichten, die einem Schuldner ansonsten im Insolvenzverfahren obliegen, wie z.B. die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 97 InsO. Der/die E...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / II. Unwirksamkeit von Verfügungen des Erben

Rz. 56 Nach der Verfahrenseröffnung durch den Erben, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter getroffene Verfügungen über Gegenstände der Insolvenzmasse sind nach § 81 InsO absolut unwirksam. Dies betrifft nicht nur sachenrechtliche Verfügungen, sondern gilt auch für Prozesshandlungen. Aufgrund dieser universellen Wirkung ist eine Feststellungs- oder Anfechtungsklage zu...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / 3. Verträge über teilbare Leistungen

Rz. 157 Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der andere Teil die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Verfahrenseröffnung bereits zum Teil erbracht, so bestimmt § 105 S. 1 InsO , dass sein Anspruch auf die der Teilleistung entsprechende Gegenleistung eine Insolvenzforderung darstellt, auch wenn der Insolvenzverwalter wegen der noch ausstehenden Leistung Erfüllung ...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / 4. Anfechtungsansprüche

Rz. 71 Der Insolvenzverwalter kann bestimmte lebzeitige Leistungen des Erblassers nach den §§ 129 ff. InsO anfechten und auf dieser Grundlage bereits aus dem Nachlass ausgeschiedene Gegenstände, Geldbeträge und Forderungen zur Insolvenzmasse ziehen (im Einzelnen siehe § 7 Rdn 4 ff.). Im Nachlassinsolvenzverfahren ist außerdem § 322 InsO zu beachten, wonach der Insolvenzverwal...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / cc) Feststellung streitiger Forderungen

Rz. 1162 Wurde eine angemeldete Forderung bestritten, obliegt es dem Gläubiger, die Feststellung durch Erhebung einer Feststellungsklage im ordentlichen Verfahren zu betreiben (§§ 179 Abs. 1 ff., 184 InsO).[3072] Für Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis ist das Arbeitsgericht zuständig (§ 185 InsO).[3073] Der Klagantrag geht auf die Feststellung der streitigen Forderung zur...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / VI. Wirkung von Feststellung und von Widersprüchen

Rz. 106 Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Eine so festgestellte Forderung nimmt zum einen an der Schlussverteilung teil (sie kommt uneingeschränkt i...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / 3. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Rz. 66 Nach § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB scheidet ein Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus. Entgegen der früheren Regelung in § 727 BGB a.F. führt der Tod damit nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft. Mit dem Ausscheiden wächst das Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern an. Dem scheidenden Gesellschafter erwächst ein Abfindungsanspruch nach § 728 BG...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / gg) Vorschuss und Vorfinanzierung des Insolvenzgelds

Rz. 1176 Nach § 168 SGB III kann die Agentur für Arbeit auf Antrag des Arbeitnehmers einen Vorschuss auf das zu beanspruchende Insolvenzgeld leisten. Voraussetzung für den Vorschuss ist die vorläufige Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitgeber, Insolvenzverwalter, Arbeitnehmer und alle Personen mit Einblick in die En...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Grundsätzliches Verbot des Selbstkontrahierens – Anwendungsbereich des § 181 BGB

Rz. 84 Der Geschäftsführer kann im Namen der Gesellschaft weder mit sich im eigenen Namen noch als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft vornehmen (§ 181 BGB). Die Bestimmung ist auf die Vornahme von Rechtsgeschäften durch Organe juristischer Personen anwendbar (BGHZ 91, 334). § 181 BGB gilt auch für den Fall, dass der Geschäftsführer beim Rechtsgeschäft einen Dritten v...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / IV. Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO

Rz. 55 Nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO sind Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird nach S. 2 vermutet...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (4) Ausbildungsverhältnis

Rz. 1134 Ein Berufsausbildungsverhältnis kann nach Ablauf der Probezeit vom Insolvenzverwalter nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Abs. 2 BBiG). Die Vorschrift des § 113 InsO gilt nicht für Berufsausbildungsverhältnisse, da sie die gesetzliche Regelung zur ordentlichen Unkündbarkeit nicht verdrängt.[2996] Damit ändert die Inso...mehr

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§ 3 Antragsvoraussetzungen ... / b) Gläubigerversammlung

Rz. 115 Die Gläubigerversammlung wird gemäß § 74 InsO vom Insolvenzgericht einberufen; Zeit, Ort und Tagesordnung werden auch öffentlich bekanntgemacht. Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt, in Nachlassinsolvenzverfah...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / e) Betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz

Rz. 1186 Die Insolvenzordnung kennt keine bevorrechtigten Forderungen auf Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung. Hat der Arbeitgeber entgegen seiner Verpflichtung Zahlungen an die Altersversorgungseinrichtung nicht geleistet, sind diese vom berechtigten Arbeitnehmer als einfache Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumelden. Eine insolvenzrechtliche Privilegierun...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / 3. Vorschuss

Rz. 216 Die Abweisung mangels Masse unterbleibt, wenn der Antragsteller einen ausreichenden Vorschuss für die Durchführung des Verfahrens leistet, § 26 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 InsO. Der Geldbetrag kann von jedermann vorgeschossen werden, wobei eine Aufforderung des Gerichts hierzu allenfalls an den Antragsteller ergehen wird. Dies wird von den Insolvenzgerichten unterschiedlich ge...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 7. Auskunftsrechte

Rz. 75 Die Gläubigerversammlung ist berechtigt, vom Insolvenzverwalter einzelne Auskünfte und einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung zu verlangen. Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so kann die Gläubigerversammlung den Geldverkehr und -bestand des Verwalters prüfen lassen, § 79 InsO. Das Gesetz spricht sich dabei nur für eine Auskunftsmöglichkeit d...mehr

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§ 6 Personenversicherung / a) Vorzeitige Beendigung der Lebensversicherung durch Kündigung

Rz. 179 Außer durch Eintritt des Versicherungsfalls oder Ablauf des Vertrages kann ein Lebensversicherungsvertrag vorzeitig durch Kündigung enden. § 168 Abs. 1 VVG erlaubt, sofern laufende Prämien zu zahlen sind, die jederzeitige Kündigung der Lebensversicherung zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode. Kein Kündigungsrecht besteht gemäß § 168 Abs. 3 VVG bei steuerlich ...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 6. Betriebsvereinbarungen in der Insolvenz

Rz. 1154 Die Insolvenzeröffnung berührt nicht die Wirksamkeit von bestehenden Betriebsvereinbarungen. Allerdings regelt § 120 Abs. 1 InsO, dass der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat über eine einvernehmliche Herabsetzung der Leistungen verhandeln sollen, die in einer Betriebsvereinbarung geregelt sind und die Insolvenzmasse belasten. Zudem ist der Insolvenzverwalter nac...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / IV. Unpfändbare Gegenstände

Rz. 72 Gemäß § 36 InsO fallen Gegenstände, die nicht der Pfändung unterliegen, grundsätzlich auch nicht in die Insolvenzmasse. Soweit die danach entsprechend beachtlichen Pfändungsschutzvorschriften der ZPO laufende Arbeits-, Renten- oder Lohnersatzeinkommen des Schuldners betreffen (wie §§ 850 ff. ZPO), spielen diese in der Nachlassinsolvenz keine Rolle, da laufende Arbeits...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 1. Nicht titulierte Forderungen

Rz. 108 Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter bestritten worden, so bleibt es grundsätzlich nach § 179 Abs. 1 InsO dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. Voraussetzung ist, dass es sich um eine angemeldete Forderung handelt, die im Prüfungstermin geprüft wurde. Nicht angemeldeten oder bislang ungeprüften Forderungen ist diese Mög...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 8. Mitwirkungsrechte – Prüfung der Schlussrechnung

Rz. 76 Das Gesetz sieht vor, dass die Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts durchgeführt werden darf, was zum einen unmittelbaren Kontroll- und Mitwirkungsmechanismus des Insolvenzgerichts belegt, zum anderen aber auch die besondere Bedeutung der gerichtlichen Kontrolle wiederspiegelt. Nach dem Gesetz ist aber (auch) der "Gläubiger...mehr

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§ 9 Insolvenzplanverfahren / C. Planvorlagerecht und -inhalt

Rz. 8 Das Planvorlagerecht besteht nach § 218 Abs. 1 S. 1 InsO sowohl für den Insolvenzverwalter als auch für den Schuldner. Im Nachlassinsolvenzverfahren besteht zusätzlich ein Planinitiativrecht des Nachlasspflegers als gesetzlichem Vertreter des Erben.[8] Der Schuldner hat die Möglichkeit, seinen Plan schon mit dem Insolvenzantrag einzureichen (§ 218 Abs. 1 S. 2 InsO). Da...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / ll) Insolvenzanfechtung von Entgeltzahlungen

Rz. 1136 Das am 5.4.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Insolvenzanfechtungsrechts[3000] verschiebt das Instrument der Insolvenzanfechtung im Wirtschaftsverkehr wieder zugunsten der Arbeitnehmer. Zuvor galt noch: Leistete der Arbeitgeber in der Krise, d.h. vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, an den Arbeitnehmer Entgeltzahlungen, konnte der Insolvenzverwalter...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / b) Ausschuss im Eröffnungsverfahren

Rz. 61 Die InsO regelt verschiedene Ausschussarten in den jeweiligen Verfahrensabschnitten (Eröffnungsverfahren und eröffnetes Verfahren), namentlich den endgültigen Ausschuss im eröffneten Verfahren, dessen Einsetzung fakultativ in der Gläubigerversammlung (§ 67 InsO) erfolgen kann, sowie den sog. vorläufigen Gläubigerausschuss ab Verfahrenseröffnung bis zur Gläubigerversam...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (1) Schwangerschaft und Mutterschutz

Rz. 1131 In der Insolvenz gilt auch nach § 17 Abs. 1 MuSchG [2986] das Kündigungsverbot gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Voraussetzung dafür ist, dass dem Insolvenzverwalter als Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war bzw. innerhalb von zwei Wochen nach...mehr

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§ 8 Neuerwerb im Nachlassin... / B. Geltendmachung von Vollstreckungsbeschränkungen

Rz. 4 Vollstreckungsverbote und Rückschlagsperre bilden die beiden Ergänzungen zum Anfechtungsrecht. Während Letzteres rechtsgeschäftliche Vermögensverschiebungen beseitigen soll, können Vollstreckungsverbote und die Rückschlagsperre vollstreckungsrechtlich erlangte Sicherungen (nicht Befriedigungen) für unwirksam bzw. unzulässig erklären und im Nachhinein beseitigen. Trotz ...mehr

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§ 10 Beendigung des Nachlas... / II. Erörterung der Schlussrechnung

Rz. 73 Die Gläubiger können gem. § 197 Abs. 1 InsO im Schlusstermin eine Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters vornehmen und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis vornehmen. Im Schlusstermin wird die Schlussrechnung erörtert. Hier besteht also lediglich die Möglichkeit für Gläubiger, einzelne Punkte der Schlussrechnung mit dem Insolvenzverwalter zu bespr...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / 2. Gutachtenauftrag

Rz. 8 Der nach § 5 Abs. 1 S. 2 InsO bestellte Sachverständige wird durch das Insolvenzgericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Formell umfasst der Gutachtenauftrag dabei i.d.R. die zur Feststellung der Begründetheit des Insolvenzantrags erforderlichen Fragen, welche allein in § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO normiert sind. Im Standardfall umfasst der Gutachtenauftr...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Juristische Person – Rechtsfähigkeit

Rz. 2 Die GmbH wird durch Eintragung juristische Person. Die Gesellschafter haften den Gläubigern der GmbH grundsätzlich nicht. Vermögen der GmbH und der Gesellschafter sind getrennt. Das Vermögen der Gesellschafter haftet nicht für die GmbH. Die GmbH ist juristische Person und unbeschränkt wie eine natürliche Person rechtsfähig. Sie kann damit Trägerin von Rechten und Pflic...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Voraussetzungen der Kaduzierung im Einzelnen

Rz. 3 Zuständig für die Aufforderung etc. sind die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl oder der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer (Noack § 21 Rz. 6; vgl. z.B. OLG Köln ZIP 1993, 1389). Die Kaduzierung ist in das pflichtgemäße Ermessen des Geschäftsführers gestellt, der der Gesellschaft und den übrigen Gesellschaftern insofern verantwortlich ist (vgl. §...mehr

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§ 3 Antragsvoraussetzungen ... / c) Gläubigerausschuss

Rz. 118 Das Insolvenzgericht kann vor der ersten Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss einsetzen, § 67 Abs. 1 InsO; im Übrigen beschließt die Gläubigerversammlung, ob ein Gläubigerausschuss eingesetzt und wie dieser besetzt wird, § 68 InsO. Gemäß § 67 Abs. 2 InsO sollen im Ausschuss die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forde...mehr

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§ 8 Neuerwerb im Nachlassin... / I. Zweck

Rz. 27 Eine der grundlegenden Aufgaben des Insolvenzrechts und der Durchführung eines Insolvenzverfahrens ist es, eine gleichmäßige Gläubigerbefriedigung zu erreichen.[28] Dies wird im Insolvenzverfahren beispielsweise dadurch sichergestellt, dass Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger gemäß §§ 80–82, 89, 91 sowie 96 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO unwirksam sind.[29] Die Regel...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / II. Forderungsfeststellung

Rz. 88 Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses ist auch die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen beim Verwalter innerhalb der im Eröffnungsbeschluss genannten Frist schriftlich anzumelden, § 28 Abs. 1 InsO. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Ebenfalls anzugeben sind der Grund und der Betrag der Forderu...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / IV. Mögliche Prüfungsergebnisse

Rz. 99 In einem Insolvenzverfahren können folgende Prüfungsergebnisse vorkommen: Rz. 100 1. Die Forderung wird bestritten Durch das Verwalterbestreiten gibt der Verwalter gegenüber einem Gläubiger zu erkennen, dass er dessen Forderungsanmeldung nach Prüfung nicht anerkennt. Die entsprechende Forderung gilt damit nicht als "festgestellt", § 178 Abs. 1 InsO. Ein Insolvenzgläubig...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / 6. Immaterialgüterrechte

Rz. 90 Immaterialgüterrechte, etwa Gebrauchsmuster, Patent- und Markenrechte, sind als Teil des Nachlasses grundsätzlich vom Insolvenzbeschlag umfasst, ebenso patentfähige Erfindungen. Nach § 15 Abs. 1 PatG gehen das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und die Rechte aus dem Patent auf die Erben über und sind übertragbar. Patente fallen aber nur dann...mehr

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§ 1 Grundlagen / III. Nachlassinsolvenz in diffizilen Konstellationen als Mittel zur Erbauseinandersetzung

Rz. 40 Möglich sind auch Konstellationen, in denen die Erben oder sogar weitere Erbeserben gar nicht bekannt sind, insbesondere bei großen oder seit mehreren Erbgängen ungeteilt bestehenden Erbengemeinschaften. Auch können Erben im Ausland ansässig oder unbekannt verzogen sein. Soll Erbteilungsklage seitens eines Miterben erhoben werden, ergeben sich Schwierigkeiten bereits ...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / C. Verwaltung und Verwertung

Rz. 93 Der Insolvenzverwalter hat sämtliche Vermögenswerte des Erblassers nach Maßgabe des § 148 InsO in Besitz und Verwaltung zu nehmen und gem. § 159 InsO zu verwerten. I. Allgemeines Rz. 94 Gemäß §§ 1, 159 InsO gehört die Verwertung der Insolvenzmasse zu den vordringlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters. Unter Verwertung ist die Umsetzung sämtlicher Vermögensgegenstände i...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / II. Verfahrenskostendeckung

Rz. 204 Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen zu ermitteln, ob die voraussichtliche Insolvenzmasse zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen wird.[190] Die hierzu notwendigen Ermittlungen kann das Gericht selbst durchführen oder aber nach § 5 Abs. 1 InsO einen Sachverständigen mit der Prüfung beauftragen. Regelmäßig ziehen die Gerichte zur Beurteilung dieser Frage – und ...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / 1. Wertverlust durch aktives Handeln

Rz. 30 Wurde die Veränderung des Nachlassbestandes durch eine aktive Handlung des Erben herbeigeführt, sieht das BGB einige Fälle vor, in denen die erbrechtliche Besonderheit einer dinglichen Surrogation bewirkt, dass der Wert des Sondervermögens "Nachlass" im Interesse der Nachlassgläubiger erhalten bleibt.[19] Dies gilt namentlich für den Erwerb des Erbschafts(fremd)besitz...mehr

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§ 3 Antragsvoraussetzungen ... / I. Schuldner

Rz. 67 Während in Insolvenzverfahren über das Vermögen einer (lebenden) natürlichen oder juristischen Person bzw. einer rechtsfähigen Personengesellschaft in der Regel eindeutig ist, wer der Schuldner des Insolvenzverfahrens ist (vgl. §§ 1, 11 InsO), stellt sich im Nachlassinsolvenzverfahren die Frage, ob der Erbe oder der Nachlass als Schuldner anzusehen ist. In den §§ 315 ...mehr

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§ 9 Insolvenzplanverfahren / II. Stellungnahmen und Abstimmungsverfahren

Rz. 22 Wird der Plan nicht gem. § 231 Abs. 1 InsO zurückgewiesen, leitet das Insolvenzgericht diesen nach § 232 Abs. 1 InsO dem Gläubigerausschuss, sofern eingesetzt, dem Schuldner oder dem Insolvenzverwalter, je nachdem wer den Plan eingereicht hat, zur Stellungnahme zu. Die Übersendung zur Stellungnahme ist nicht dispositiv, auch wenn die unterlassene Einholung der Stellun...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / 5. Steuererstattungsansprüche

Rz. 85 Steuererstattungsansprüche, die sich etwa aus dem Erlass oder der Änderung eines Steuerbescheides ergeben und die vor oder während des laufenden Insolvenzverfahrens entstehen, fallen grundsätzlich in die Insolvenzmasse.[64] Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor o...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / II. Erstattungsansprüche des Erben

Rz. 117 Nicht selten kommt es vor, dass ein (vorläufiger) Erbe, Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger im Zeitraum zwischen Erbfall und Eröffnungsentscheidung einzelne Nachlassverbindlichkeiten befriedigt. Soweit er hierzu Nachlassmittel eingesetzt hat, handelt es sich um einen nachlassbilanziell neutralen Vorgang im Sinne einer Bilanzverkürzung, d.h. Nachlassaktiva und...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / IV. Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker

Rz. 134 § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO erklärt alle Kosten, die üblicherweise in einem vor oder parallel zum Insolvenzverfahren stattfindenden nachlassgerichtlichen Verfahren anfallen (können), zu Masseverbindlichkeiten. Im Einzelnen sind dies die Kosten der Eröffnung einer letztwilligen Verfügung (§ 348 FamFG), der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses (§ 1960 BGB), einer Nachlas...mehr

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§ 3 Prozessrecht / dd) Parteibezeichnung

Rz. 17 Aus der Klage muss ersichtlich sein, wer Beklagter und wer Kläger ist. Der Arbeitnehmer hat als Kläger (auch) seinen Wohnort anzugeben, § 253 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO. Allerdings kann eine Kündigungsschutzklage die Frist des § 4 S. 1 KSchG auch ohne diese Angabe wahren.[50] Kläger ist regelmäßig der gekündigte Arbeitnehmer. Stirbt der Arbeitnehmer nach Ablau...mehr