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§ 5 Der Kauf vom Bauträger / 9. Insolvenz des Bauträgers

Dr. iur. David Greiner
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Rz. 87

Obwohl es nicht selten ist, dass ein Bauträger Insolvenz anmelden muss, bevor das Objekt mangelfrei fertiggestellt ist, sind viele der daraus resultierenden Fragen umstritten und undurchsichtig. Die folgenden Ausführungen können deshalb nur einen Überblick geben. Der Ablauf eines Insolvenzverfahrens über das Vermögens des Bauträgers wird unten (→ § 12 Rdn 67) unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen auf die Stellung als Miteigentümer in groben Zügen dargestellt; nachfolgend geht es um die Rechte der Erwerber in Bezug auf die Fertigstellung bzw. die Beseitigung von Baumängeln.

 

Rz. 88

Als erste und entscheidende Weichenstellung muss der Insolvenzverwalter sich dazu erklären, ob er die Erfüllung des Bauträgervertrags wählt. Grundlage ist § 103 InsO:

Zitat

"(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen. (2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterlässt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen."

 

Rz. 89

Muster 5.6: Schreiben an den Insolvenzverwalter:

 

Muster 5.6: Schreiben an den Insolvenzverwalter:

Ich fordere Sie zur Erklärung gem. § 103 Abs. 2 InsO auf, ob Sie den mit meinen Mandanten bestehenden Bauträgervertrag vom 27.12.2020 erfüllen werden oder dies ablehnen. Dem Eingang Ihrer Antwort sehe ich bis zum 10.1.2022 entgegen.

 

Rz. 90

Wählt der Insolvenzverwalter die Erfüllung,...

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