Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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§ 8 Neuerwerb im Nachlassin... / 2. Folgen

Rz. 16 Der betroffene Gläubiger verliert mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens sein Recht auf abgesonderte Befriedigung. Folglich erlischt das vor Eröffnung erlangte Befriedigungsrecht/Pfändungspfandrecht. Da der Insolvenzverwalter zugleich das Recht haben soll, den betroffenen Gegenstand zugunsten der Masse zu verwerten, muss auch hier, wie bei § 88 InsO, mit Eröffn...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / 1. Auswahl des Sachverständigen

Rz. 5 Die Auswahl des Sachverständigen hat dabei bereits die Kriterien des § 56 InsO zu berücksichtigen. Denn der Sachverständige wird im Regelfall auch als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, sofern er zu sicherndes Vermögen im Nachlass vorfindet und Sicherungsmaßnahmen anregt oder das Gericht aufgrund der Aktenlage und der im Insolvenzantrag beschriebenen Vermögensver...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 3. Namensliste nach § 125 InsO

Rz. 1149 Nach § 125 Abs. 1 InsO [3043] können der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat einen Interessenausgleich vereinbaren, der die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet.[3044] Dies gilt auch für Änderungskündigungen. Die Gestaltungsmöglichkeiten bei einem Interessenausgleich mit Namensliste führen zu einer erheblichen Einschränkung des individu...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / 9. Auftragsverhältnisse und Geschäftsbesorgungsverträge

Rz. 181 Die §§ 115 ff. InsO gewährleisten, dass die Verwaltung der Masse ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung wirksam nur noch durch den Insolvenzverwalter erfolgt. Nachdem der Schuldner gem. § 80 InsO das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse verloren hat, soll auch ein Dritter, der sein Recht vom Schuldner ableitet, auf die Insolvenzmasse nicht mehr ...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / bb) Durchsetzung von Insolvenzforderungen

Rz. 1159 Der Arbeitnehmer kann seine Insolvenzforderungen als Insolvenzgläubiger nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren durchsetzen (§ 87 InsO). Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig. Der Arbeitnehmer hat seine Insolvenzforderungen, ob streitig oder unstreit...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / I. Allgemeines

Rz. 112 Vor den Insolvenzgläubigern müssen zunächst alle Ansprüche der Massegläubiger befriedigt werden. Wer Massegläubiger ist, bestimmen grundsätzlich die in allen Arten von Insolvenzverfahren gleichermaßen anwendbaren §§ 54, 55 InsO. Masseverbindlichkeiten sind die Verfahrenskosten i.S.d. § 54 InsO (hierzu siehe Rdn 208 ff.) und die sonstigen Masseverbindlichkeiten nach M...mehr

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§ 10 Beendigung des Nachlas... / IV. Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

Rz. 95 Die Verbindlichkeiten der Massegläubiger sind bei ihrer Fälligkeit vom Insolvenzverwalter vollständig zu befriedigen. Reicht die vorhandene Insolvenzmasse nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht das Vorliegen der Masseunzulänglichkeit anzuzeigen (§ 208 Abs. 1 InsO). Das Ger...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / jj) Kündigungsfristen in der Insolvenz

Rz. 1129 Nach Insolvenzeröffnung können der Insolvenzverwalter und der Arbeitnehmer nach § 113 S. 2 InsO das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist.[2981] Kündigt der Insolvenzverwalter nicht sofort nach der Eröffnung des Verfahrens, ist darin kein Verzicht auf eine Kündigung zu sehen.[2982] Di...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / III. Anhörung der Beteiligten

Rz. 8 Regelmäßig werden die Gläubiger im Verfahren um die Vergütungsfestsetzung vorab nicht beteiligt. Eine Anhörung der Gläubiger kann im Rahmen des Berichtstermins für die Vergütung in einem vorläufigen Verfahren oder im Schlusstermin vor der finalen Festsetzung erfolgen – zwingend vorgeschrieben ist sie indes nicht. Gleichwohl erscheint die Anhörung aufgrund deren Auswirk...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / V. Zuständigkeit

Rz. 11 Die Vergütung wird nach § 64 Abs. 1 InsO seitens des Insolvenzgerichts durch Beschluss festgesetzt. Zuständig für die Festsetzung der Vergütung ist der jeweils funktionell zuständige Rechtspfleger gem. §§ 3 Nr. 2 lit. e, 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG. Kommt es zu keiner Verfahrenseröffnung, z.B. wegen einer Abweisung mangels Masse, obliegt die Festsetzung dem Richter. Ebenfal...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / II. Wirkungskreis der Festsetzung

Rz. 48 Eine pauschale Festsetzung der Vergütung des Ausschusses ist nicht möglich. Die Festsetzung erfolgt für jedes Mitglied des Ausschusses individuell gemessen an der jeweiligen Tätigkeit des einzelnen Mitglieds.[77] Dabei wird die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses nicht anhand der Insolvenzmasse errechnet, sondern in Form eines Stundensatzes, für den ein ...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / III. Höhe der Vergütung

Rz. 49 Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses ist nach § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV als Vergütung nach Zeitaufwand ausgestaltet. Es ist von einem Stundenlohn zwischen 50 und 300 EUR, bei einem durchschnittlichen Verfahren von einem Mittel von 175 EUR auszugehen.[78] Bei der Bemessung des "Regelverfahrens" ist allerdings ein individueller Maßstab zu setzen, d.h. je n...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 2. Titulierte Forderungen

Rz. 110 Anders verhält es sich, wenn die vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderung tituliert ist. Liegt für eine bestrittene Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden – hier also dem Insolvenzverwalter –, den Widerspruch zu verfolgen. Rz. 111 Hinsichtlich des Gläubigerwiderspruches gilt das zum Verwalter Gesagte. Auch...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / dd) Kündigungsrecht des Arbeitnehmers

Rz. 1115 Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer gelten, bis auf die Geltung der Höchstfrist in § 113 S. 2 InsO, keine insolvenzrechtlichen Besonderheiten. Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung der für ihn geltenden Kündigungsfrist ordentlich kündigen. Bei der Eigenkündigung nach § 113 InsO steht dem Arbeitnehmer kei...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 1. Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Rz. 1145 Die Beteiligungsrechte der Betriebsverfassungsorgane, insbesondere des Betriebsrates bleiben im Insolvenzverfahren bestehen. Die Insolvenzeröffnung hat rechtlich keinen Einfluss auf die Amtszeit des Betriebsrates, da die nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter übergehende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auch die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflich...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 4. Beschlussverfahren nach § 126 InsO

Rz. 1151 Hat der Betrieb keinen Betriebsrat oder kommt innerhalb von drei Wochen ein Interessenausgleich nach § 125 InsO nicht zustande, steht dem Insolvenzverwalter das Verfahren nach § 126 InsO offen, um spätere Kündigungsschutzverfahren zu vermeiden. Danach kann er beim Arbeitsgericht beantragen festzustellen, dass die Kündigung der im Antrag benannten Arbeitnehmer sozial...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / 2. Offene Handelsgesellschaft (oHG)

Rz. 63 Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB scheidet ein Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus. Den Erben verbleibt nur ein Abfindungsanspruch.[79] Dieser ist im Fall der Nachlassinsolvenz durch den Insolvenzverwalter geltend zu machen.[80] Diese gesetzliche Folge ist gesellschaftsvertraglich durch Nachfolgeklauseln abdingbar. Rz. 64 Sofern die Gesellschaft mit dem Er...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / III. Massegläubiger

Rz. 117 Massegläubiger sind Gläubiger, deren Ansprüche erst vom Insolvenzverwalter begründet bzw. durch das Verfahren selbst veranlasst worden sind. Die Massegläubiger erhalten den vollen Betrag ihrer Forderung aus der Insolvenzmasse im Grundsatz. Kann dies nicht erfüllt werden, tritt Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO ein. Zu den Masseverbindlichkeiten zählen nach § 53 I...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / 3. Vorläufige Insolvenzverwaltung mit allgemeinem Verfügungsverbot

Rz. 36 Ordnet das Gericht bereits mit Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters auch ein allgemeines Verfügungsverbot gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. InsO an, so geht bereits zu diesem Zeitpunkt – und nicht erst mit Verfahrenseröffnung – die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, § 22 Abs. 1 S. 1 InsO. Rz. 37 Dem sog. starken vo...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / 5. Kaufverträge unter Eigentumsvorbehalt

Rz. 162 § 107 Abs. 1 InsO normiert in der Insolvenz des Vorbehaltsverkäufers eine weitere Ausnahme vom Grundsatz des § 103 InsO. Die Norm schützt das Anwartschaftsrecht desjenigen, der eine Sache vom nunmehr insolventen Schuldner unter Eigentumsvorbehalt erworben hat, sofern er sich bereits im Besitz der Sache befindet.[140] Die Vorschrift gibt dem Vorbehaltskäufer das Recht...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / hh) Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz

Rz. 1126 Ein Wiedereinstellungsanspruch des gekündigten Arbeitnehmers besteht nach der Rechtsprechung des BAG, wenn die für die Kündigung maßgeblichen Gründe während der laufenden Kündigungsfrist sich ändern bzw. wegfallen, der Arbeitgeber noch keine Dispositionen getroffen hat und die unveränderte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für ihn zumutbar ist.[2976] Damit besteh...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / a) Allgemeines

Rz. 57 Der Gläubigerausschuss ist neben der Gläubigerversammlung das wichtigste Gremium der Gläubigermitbestimmung. Wird ein Ausschuss bestellt, nimmt dieser häufig Aufgaben wahr, die ansonsten die Gläubigerversammlung wahrzunehmen hätte. Nach dem Gesetz haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu üb...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / I. Mitwirkungspflichten des Schuldners/der Erben

Rz. 26 Auskunfts- und Mitwirkungsrechte aber auch -pflichten bestehen im Nachlassinsolvenzverfahren ebenso wie im "regulären" Verfahren. Der/die Erbe(n) treten in die Funktion des Schuldners ein, insbesondere treffen ihn/sie alle Pflichten, die einem Schuldner ansonsten im Insolvenzverfahren obliegen, wie z.B. die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 97 InsO. Der/die E...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Grundsätzliches Verbot des Selbstkontrahierens – Anwendungsbereich des § 181 BGB

Rz. 84 Der Geschäftsführer kann im Namen der Gesellschaft weder mit sich im eigenen Namen noch als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft vornehmen (§ 181 BGB). Die Bestimmung ist auf die Vornahme von Rechtsgeschäften durch Organe juristischer Personen anwendbar (BGHZ 91, 334). § 181 BGB gilt auch für den Fall, dass der Geschäftsführer beim Rechtsgeschäft einen Dritten v...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / II. Unwirksamkeit von Verfügungen des Erben

Rz. 56 Nach der Verfahrenseröffnung durch den Erben, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter getroffene Verfügungen über Gegenstände der Insolvenzmasse sind nach § 81 InsO absolut unwirksam. Dies betrifft nicht nur sachenrechtliche Verfügungen, sondern gilt auch für Prozesshandlungen. Aufgrund dieser universellen Wirkung ist eine Feststellungs- oder Anfechtungsklage zu...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / e) Betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz

Rz. 1186 Die Insolvenzordnung kennt keine bevorrechtigten Forderungen auf Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung. Hat der Arbeitgeber entgegen seiner Verpflichtung Zahlungen an die Altersversorgungseinrichtung nicht geleistet, sind diese vom berechtigten Arbeitnehmer als einfache Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumelden. Eine insolvenzrechtliche Privilegierun...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / 3. Verträge über teilbare Leistungen

Rz. 157 Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der andere Teil die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Verfahrenseröffnung bereits zum Teil erbracht, so bestimmt § 105 S. 1 InsO , dass sein Anspruch auf die der Teilleistung entsprechende Gegenleistung eine Insolvenzforderung darstellt, auch wenn der Insolvenzverwalter wegen der noch ausstehenden Leistung Erfüllung ...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / IV. Unpfändbare Gegenstände

Rz. 72 Gemäß § 36 InsO fallen Gegenstände, die nicht der Pfändung unterliegen, grundsätzlich auch nicht in die Insolvenzmasse. Soweit die danach entsprechend beachtlichen Pfändungsschutzvorschriften der ZPO laufende Arbeits-, Renten- oder Lohnersatzeinkommen des Schuldners betreffen (wie §§ 850 ff. ZPO), spielen diese in der Nachlassinsolvenz keine Rolle, da laufende Arbeits...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / 4. Anfechtungsansprüche

Rz. 71 Der Insolvenzverwalter kann bestimmte lebzeitige Leistungen des Erblassers nach den §§ 129 ff. InsO anfechten und auf dieser Grundlage bereits aus dem Nachlass ausgeschiedene Gegenstände, Geldbeträge und Forderungen zur Insolvenzmasse ziehen (im Einzelnen siehe § 7 Rdn 4 ff.). Im Nachlassinsolvenzverfahren ist außerdem § 322 InsO zu beachten, wonach der Insolvenzverwal...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / VI. Wirkung von Feststellung und von Widersprüchen

Rz. 106 Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Eine so festgestellte Forderung nimmt zum einen an der Schlussverteilung teil (sie kommt uneingeschränkt i...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / cc) Feststellung streitiger Forderungen

Rz. 1162 Wurde eine angemeldete Forderung bestritten, obliegt es dem Gläubiger, die Feststellung durch Erhebung einer Feststellungsklage im ordentlichen Verfahren zu betreiben (§§ 179 Abs. 1 ff., 184 InsO).[3072] Für Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis ist das Arbeitsgericht zuständig (§ 185 InsO).[3073] Der Klagantrag geht auf die Feststellung der streitigen Forderung zur...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / 3. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Rz. 66 Nach § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB scheidet ein Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus. Entgegen der früheren Regelung in § 727 BGB a.F. führt der Tod damit nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft. Mit dem Ausscheiden wächst das Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern an. Dem scheidenden Gesellschafter erwächst ein Abfindungsanspruch nach § 728 BG...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 12. Das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers in der Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 220 Das Dienstverhältnis mit dem Geschäftsführer wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt; es besteht (was an sich selbstverständlich ist) nach ausdrücklicher Vorschrift des § 108 Abs. 1 S. 1 InsO fort. Ein außerordentliches Kündigungsrecht wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht begründet (BAG NJW 1969, 524). Ein aus anderen Gründen be...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / gg) Vorschuss und Vorfinanzierung des Insolvenzgelds

Rz. 1176 Nach § 168 SGB III kann die Agentur für Arbeit auf Antrag des Arbeitnehmers einen Vorschuss auf das zu beanspruchende Insolvenzgeld leisten. Voraussetzung für den Vorschuss ist die vorläufige Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitgeber, Insolvenzverwalter, Arbeitnehmer und alle Personen mit Einblick in die En...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (4) Ausbildungsverhältnis

Rz. 1134 Ein Berufsausbildungsverhältnis kann nach Ablauf der Probezeit vom Insolvenzverwalter nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Abs. 2 BBiG). Die Vorschrift des § 113 InsO gilt nicht für Berufsausbildungsverhältnisse, da sie die gesetzliche Regelung zur ordentlichen Unkündbarkeit nicht verdrängt.[2996] Damit ändert die Inso...mehr

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§ 3 Antragsvoraussetzungen ... / b) Gläubigerversammlung

Rz. 115 Die Gläubigerversammlung wird gemäß § 74 InsO vom Insolvenzgericht einberufen; Zeit, Ort und Tagesordnung werden auch öffentlich bekanntgemacht. Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt, in Nachlassinsolvenzverfah...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / IV. Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO

Rz. 55 Nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO sind Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird nach S. 2 vermutet...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / 3. Vorschuss

Rz. 216 Die Abweisung mangels Masse unterbleibt, wenn der Antragsteller einen ausreichenden Vorschuss für die Durchführung des Verfahrens leistet, § 26 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 InsO. Der Geldbetrag kann von jedermann vorgeschossen werden, wobei eine Aufforderung des Gerichts hierzu allenfalls an den Antragsteller ergehen wird. Dies wird von den Insolvenzgerichten unterschiedlich ge...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 7. Auskunftsrechte

Rz. 75 Die Gläubigerversammlung ist berechtigt, vom Insolvenzverwalter einzelne Auskünfte und einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung zu verlangen. Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so kann die Gläubigerversammlung den Geldverkehr und -bestand des Verwalters prüfen lassen, § 79 InsO. Das Gesetz spricht sich dabei nur für eine Auskunftsmöglichkeit d...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 6. Betriebsvereinbarungen in der Insolvenz

Rz. 1154 Die Insolvenzeröffnung berührt nicht die Wirksamkeit von bestehenden Betriebsvereinbarungen. Allerdings regelt § 120 Abs. 1 InsO, dass der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat über eine einvernehmliche Herabsetzung der Leistungen verhandeln sollen, die in einer Betriebsvereinbarung geregelt sind und die Insolvenzmasse belasten. Zudem ist der Insolvenzverwalter nac...mehr

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§ 6 Personenversicherung / a) Vorzeitige Beendigung der Lebensversicherung durch Kündigung

Rz. 179 Außer durch Eintritt des Versicherungsfalls oder Ablauf des Vertrages kann ein Lebensversicherungsvertrag vorzeitig durch Kündigung enden. § 168 Abs. 1 VVG erlaubt, sofern laufende Prämien zu zahlen sind, die jederzeitige Kündigung der Lebensversicherung zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode. Kein Kündigungsrecht besteht gemäß § 168 Abs. 3 VVG bei steuerlich ...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 1. Nicht titulierte Forderungen

Rz. 108 Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter bestritten worden, so bleibt es grundsätzlich nach § 179 Abs. 1 InsO dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. Voraussetzung ist, dass es sich um eine angemeldete Forderung handelt, die im Prüfungstermin geprüft wurde. Nicht angemeldeten oder bislang ungeprüften Forderungen ist diese Mög...mehr

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§ 3 Antragsvoraussetzungen ... / a) Insolvenzgläubiger

Rz. 97 Insolvenzgläubiger sind gemäß § 38 InsO alle persönlichen Gläubiger, die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung begründete Vermögensansprüche gegen den Schuldner haben. In Nachlassinsolvenzverfahren können nach § 325 InsO nur Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden, so dass hier alle Insolvenzgläubiger zugleich Nachlassgläubiger sind. Keine Insolvenzgläubiger s...mehr

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§ 8 Neuerwerb im Nachlassin... / 4. Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO

Rz. 24 Das Vollstreckungsverbot betrifft die Konstellation bei Eintritt der sog. Masseunzulänglichkeit. Üblicherweise sind Massegläubiger bevorrechtigt und werden noch vorab vor allen anderen Gläubigern im Verfahren befriedigt. Sie können bei Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen auch vollstrecken, denn das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO gilt nicht. Tritt ab...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 8. Mitwirkungsrechte – Prüfung der Schlussrechnung

Rz. 76 Das Gesetz sieht vor, dass die Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts durchgeführt werden darf, was zum einen unmittelbaren Kontroll- und Mitwirkungsmechanismus des Insolvenzgerichts belegt, zum anderen aber auch die besondere Bedeutung der gerichtlichen Kontrolle wiederspiegelt. Nach dem Gesetz ist aber (auch) der "Gläubiger...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / ll) Insolvenzanfechtung von Entgeltzahlungen

Rz. 1136 Das am 5.4.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Insolvenzanfechtungsrechts[3000] verschiebt das Instrument der Insolvenzanfechtung im Wirtschaftsverkehr wieder zugunsten der Arbeitnehmer. Zuvor galt noch: Leistete der Arbeitgeber in der Krise, d.h. vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, an den Arbeitnehmer Entgeltzahlungen, konnte der Insolvenzverwalter...mehr

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§ 9 Insolvenzplanverfahren / C. Planvorlagerecht und -inhalt

Rz. 8 Das Planvorlagerecht besteht nach § 218 Abs. 1 S. 1 InsO sowohl für den Insolvenzverwalter als auch für den Schuldner. Im Nachlassinsolvenzverfahren besteht zusätzlich ein Planinitiativrecht des Nachlasspflegers als gesetzlichem Vertreter des Erben.[8] Der Schuldner hat die Möglichkeit, seinen Plan schon mit dem Insolvenzantrag einzureichen (§ 218 Abs. 1 S. 2 InsO). Da...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / b) Ausschuss im Eröffnungsverfahren

Rz. 61 Die InsO regelt verschiedene Ausschussarten in den jeweiligen Verfahrensabschnitten (Eröffnungsverfahren und eröffnetes Verfahren), namentlich den endgültigen Ausschuss im eröffneten Verfahren, dessen Einsetzung fakultativ in der Gläubigerversammlung (§ 67 InsO) erfolgen kann, sowie den sog. vorläufigen Gläubigerausschuss ab Verfahrenseröffnung bis zur Gläubigerversam...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (1) Schwangerschaft und Mutterschutz

Rz. 1131 In der Insolvenz gilt auch nach § 17 Abs. 1 MuSchG [2986] das Kündigungsverbot gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Voraussetzung dafür ist, dass dem Insolvenzverwalter als Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war bzw. innerhalb von zwei Wochen nach...mehr

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§ 10 Beendigung des Nachlas... / II. Erörterung der Schlussrechnung

Rz. 73 Die Gläubiger können gem. § 197 Abs. 1 InsO im Schlusstermin eine Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters vornehmen und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis vornehmen. Im Schlusstermin wird die Schlussrechnung erörtert. Hier besteht also lediglich die Möglichkeit für Gläubiger, einzelne Punkte der Schlussrechnung mit dem Insolvenzverwalter zu bespr...mehr