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§ 9 Insolvenzplanverfahren / C. Planvorlagerecht und -inhalt

Dr. Christoph Pabst
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Rz. 8

Das Planvorlagerecht besteht nach § 218 Abs. 1 S. 1 InsO sowohl für den Insolvenzverwalter als auch für den Schuldner. Im Nachlassinsolvenzverfahren besteht zusätzlich ein Planinitiativrecht des Nachlasspflegers als gesetzlichem Vertreter des Erben.[8] Der Schuldner hat die Möglichkeit, seinen Plan schon mit dem Insolvenzantrag einzureichen (§ 218 Abs. 1 S. 2 InsO). Das Vorlagerecht des Insolvenzverwalters entsteht dagegen erst mit Verfahrenseröffnung. Gläubigern steht kein eigenes Planvorlagerecht zu. Sie haben aber aus § 218 Abs. 2 InsO die Möglichkeit, den Insolvenzverwalter in der Gläubigerversammlung zu beauftragen, einen Plan auszuarbeiten.

 

Rz. 9

In der Eigenverwaltung besteht diese Möglichkeit bereits für den vorläufigen Gläubigerausschuss, der den vorläufigen Sachwalter mit der Planerstellung beauftragen kann, § 284 Abs. 1 S. 2 InsO. Nach Insolvenzeröffnung und Anordnung der Eigenverwaltung kann nach § 284 Abs. 1 S. 1 InsO, gleichermaßen wie in § 218 Abs. 2 InsO, der Sachwalter mit der Planerstellung beauftragt werden. Ein eigenes Initiativrecht steht dem Sachwalter allerdings mangels Regelungslücke im Gesetz nicht zu.[9]

 

Rz. 10

Im Grundsatz beschreibt § 217 InsO, welche Regelungen im Insolvenzplan in zulässiger Weise getroffen werden können. Denkbar ist dabei eine Vielzahl von gestaltenden Regelungen. Der Planinhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den §§ 219–230 InsO. Gemäß § 219 InsO gliedert sich der Plan stets in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil.

 

Rz. 11

Ein Insolvenzplan ist letztendlich immer individuell bezogen auf den Einzelfall und konkreten Sachverhalt auszuarbeiten und anzupassen. Die in jedem Fall zu behandelnden Gliederungspunkte[10] könnten jedoch wie folgt gefasst werden:

 

Rz. 12

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