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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 3. Namensliste nach § 125 InsO

Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
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Rz. 1149

Nach § 125 Abs. 1 InsO[3043] können der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat einen Interessenausgleich vereinbaren, der die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet.[3044] Dies gilt auch für Änderungskündigungen. Die Gestaltungsmöglichkeiten bei einem Interessenausgleich mit Namensliste führen zu einer erheblichen Einschränkung des individuellen Kündigungsschutzes des Arbeitnehmers.[3045] Zum einen wird vermutet, dass die Kündigung der in der Liste genannten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist.[3046] Ist eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG geplant und wird darüber ein Interessensausgleich mit Namensliste geschlossen, muss sich zum Zeitpunkt des Abschlusses die Betriebsänderung noch in der Planungsphase befinden, damit dem Betriebsrat eine Einflussnahme auf die unternehmerische Entscheidung möglich ist.[3047] Zum anderen wird die Sozialauswahl nur hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit, des Alters und der Unterhaltspflichten gerichtlich auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft.[3048] Die Namensliste muss Bestandteil des Interessenausgleiches sein. Bei getrennten Dokumenten muss die Namensliste mit dem Interessenausgleich vor Unterzeichnung z.B. durch Heftung zu einer einheitlichen Urkunde fest verbunden sein.[3049] Der Abschluss des Interessenausgleichs mit Namensliste kann mit dem Anhörungsverfahren gemäß § 102 BetrVG verbunden werden. Die Anforderungen an die Anhörung sind dabei nicht herabgesetzt.[3050]

 

Rz. 1150

Kommt ein Interessenausgleich mit Namensliste zustande, ersetzt dieser nach § 125 Abs. 2 InsO zugleich die Stellungnahme des Betriebsrats im Rahmen der Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG.[3051] Die Konsultationspflicht des Betriebsrates nach § 17 Abs....

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