Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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§ 11 Vergütung des Insolven... / 5. Vorschuss

Rz. 39 Der Insolvenzverwalter kann nach § 9 InsVV aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Diese Zustimmung soll dabei erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden. Der Verordnungsgeber sieht danach zwei Fallkonst...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / 2. Fälligkeit

Rz. 33 Der Anspruch des Insolvenzverwalters entsteht bereits mit der Aufnahme der Tätigkeit und wird mit der vollständigen Erbringung der vergütungspflichtigen Arbeitsleistung des Verwalters fällig.[45] Die regelmäßige Fälligkeit der Verwaltervergütung tritt daher erst mit dem Ende der gerichtlich zugewiesenen Tätigkeit ein.[46] Das Verwalteramt endet aber ansonsten auch mit...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / IV. Verwertung von Gegenständen, die mit Absonderungsrechten belastet sind

Rz. 123 Anders als im früheren Konkursrecht gehören zur Insolvenzmasse, die von dem Insolvenzverwalter zu verwerten ist, grundsätzlich auch Gegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind. Die Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen, die mit Absonderungsrechten belastet sind, ist in §§ 166 ff. InsO ausführlich geregelt. Die Regelung des § 166 InsO, die im An...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / IV. Auswirkungen auf Vertrags- und Auftragsverhältnisse

Rz. 67 Auch im Nachlassinsolvenzverfahren finden die allgemeinen Vorschriften der §§ 103 ff. InsO Anwendung. Nach § 103 InsO steht dem Insolvenzverwalter bei gegenseitigen Verträgen ein Erfüllungswahlrecht zu. Sein Wahlrecht hat er nach Eröffnung auszuüben. Erklärt der Verwalter nicht von sich aus, ob er Erfüllung wählt, hat der Vertragspartner die Möglichkeit den Insolvenzv...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / II. Massearmut

Rz. 197 Stellt sich im eröffneten Insolvenzverfahren heraus, dass die Verfahrenskosten entgegen der Prognose im Eröffnungsgutachten höher ausfallen als die vorhandene Insolvenzmasse, spricht man von Masse(kosten)armut. Gemäß § 207 Abs. 1 S. 1 InsO stellt das Insolvenzgericht in diesem Fall – zumeist nach einer vorangegangenen Anregung des Insolvenzverwalters – das Verfahren ...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / III. Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen

Rz. 117 Die Verwertung von beweglichen Gegenständen und Forderungen regelt § 166 InsO. Gemäß § 166 Abs. 1 InsO liegt das Verwertungsrecht an einer beweglichen Sache nur dann beim Insolvenzverwalter, wenn sich die fragliche Sache im Besitz des Insolvenzverwalters befindet, was regelmäßig nur dann der Fall sein wird, wenn sie auch schon zuvor im Besitz des Schuldners stand. Be...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / VI. Freiberuflerpraxis

Rz. 140 Im Fall des Todes eines Freiberuflers bestehen i.d.R. besondere berufsständische Regelungen zum Schutz der Patienten bzw. Mandanten, die eine nahtlose Versorgung durch einen kompetenten Berufsträger sicherstellen sollen.[114] So ist bspw. im Falle des Todes eines Rechtsanwalts kammerseitig ein Kanzleiabwickler zu bestellen, soweit zur Sicherstellung der weiteren Betr...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / 6. Miet- und Pachtverträge über unbewegliches Vermögen

Rz. 165 Für Miet- und Pachtverträge über unbewegliches Vermögen gelten die Sondervorschriften der §§ 108 ff. InsO. Gemäß § 108 Abs. 1 InsO bestehen Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. § 109 InsO betrifft die Insolvenz des Mieters bzw. Pächters, § 110 InsO die des Vermieters bzw. Verpächt...mehr

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§ 3 Antragsvoraussetzungen ... / 1. Sachverständiger

Rz. 77 Der Gutachter, der vom Insolvenzgericht ausgewählt wird, um als Sachverständiger oder als vorläufiger Insolvenzverwalter das Vorliegen von Insolvenzgründen zu untersuchen, ist nach allgemeinen insolvenzrechtlichen Gepflogenheiten in aller Regel auch derjenige, der ggf. nachfolgend zum Insolvenzverwalter bestellt wird. Bei der Auswahl des Sachverständigen hat das Insol...mehr

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§ 10 Beendigung des Nachlas... / III. Prüfungsrechte der Gläubiger

Rz. 10 Wie sich aus den obigen Ausführungen klar ergibt, besteht neben dem Prüfungsauftrag des Gerichts auch ein Prüfungsrecht der Gläubiger. Die Rechnungslegung erfolgt gegenüber "der Gläubigerversammlung" also gegenüber den Gläubigern, was eine vorrangige Prüfung dieser beinhaltet. Tipp für Gläubiger Der Insolvenzverwalter hat bei Beendigung seines Amtes primär gegenüber de...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / d) Zeugniserteilung

Rz. 1185 Nach BAG-Rechtsprechung hat der Gemeinschuldner als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Zeugnis zu erteilen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Insolvenzeröffnung beendet wird. Im Insolvenzeröffnungsverfahren besteht kein Zeugnisanspruch gegen einen schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter. Wurde ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt bzw. das Arbeitsverhältni...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / V. Sonstige Masseverbindlichkeiten, § 55 InsO

Rz. 142 Neben den Kosten des Insolvenzverfahrens gem. § 54 InsO , die unter Rdn 208 ff. ausführlich dargestellt sind, stuft § 55 InsO eine Reihe von weiteren Verbindlichkeiten als sonstige Masseverbindlichkeiten ein. Die Verbindlichkeiten des § 55 Abs. 1 InsO sind solche, die nach Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter oder anderweit i.R.d. Verwaltung der Insolvenzma...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / I. Allgemeines

Rz. 4 Das in den §§ 129–147 InsO normierte Anfechtungsrecht dient dazu, Vermögensverschiebungen aus dem Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die die Insolvenzgläubiger benachteiligen, wirtschaftlich zu revidieren. Das Anfechtungsrecht dient der Verwirklichung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung (par conditio creditorum). Rz. 5 Demgegenüber schützt das...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / I. Allgemeines

Rz. 85 Wird das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, enthält der Eröffnungsbeschluss[120] den Hinweis, Forderungen nicht mehr isoliert vollstrecken, stattdessen Rechte nur noch im Insolvenzverfahren geltend machen zu können. Im Eröffnungsbeschluss ist zudem der Hinweis enthalten, die Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Anmeldung ist dabei fakultativ. Will ein...mehr

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§ 10 Beendigung des Nachlas... / II. Einstellung mangels Masse

Rz. 88 Eine Einstellung mangels Masse erfolgt dann, wen der Verwalter im laufenden Verfahren erkennt, dass das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um die laufenden Verfahrenskosten zu decken. Wäre dies "vor" Eröffnung bekannt gewesen, so wäre das Verfahren gar nicht erst eröffnet, sondern mangels Masse abgewiesen worden. Erfolgt die Erkenntnis erst im Verfahren, wird es ein...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / VI. Verwertungs- und Feststellungskostenbeiträge

Rz. 102 Zur Insolvenzmasse gehören nach allgemeinen Grundsätzen auch die gesetzlichen Feststellungs- und Verwertungskostenpauschalen, die der Insolvenzverwalter im Falle der Feststellung und Verwertung von mit Absonderungsrechten, also Sicherungsrechten gemäß §§ 50 f. InsO, belasteten beweglichen Sachen oder Forderungen gemäß § 171 InsO beanspruchen kann. Der Anwendungsberei...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / c) Sonderaufgaben

Rz. 37 Eine Delegation von Sonderaufgaben kann (muss aber nicht) ebenfalls zu einer Erleichterung der sonstigen Insolvenzverwaltervergütung führen. Dies hängt vom konkreten Einzelfall ab. Unabhängig davon können Sonderaufgaben delegiert oder auch im Rahmen eines Zuschlages gewürdigt werden. Grundsätzlich beachtenswert durch das Gericht ist die Kombination von Delegation und ...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / IV. Festsetzung und Fälligkeit

Rz. 51 Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 InsO durch das Insolvenzgericht. Erforderlich sind individuelle schriftliche[84] Anträge der einzelnen Ausschussmitglieder nebst Darlegung des Aufwandes (zeitlicher Aufwand) und evtl. Nebenkosten/Auslagen sowie einer Begründung,[85] insbesondere dann, wenn von der Regelvergütung abgewichen werden soll.[86] W...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / IV. Gesetzliche Grundlagen

Rz. 9 Die Vergütung und der Auslagenerstattungsanspruch des (vorläufigen) Insolvenzverwalters ist in den §§ 63–65 InsO geregelt. Es finden sich dort jedoch nur allgemeine Aussagen zu der Vergütung. Die Berechnung und Festsetzung der Vergütung und Auslagen erfolgt auf Grundlage der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV), welche am 19.8.1998 auf Grundlage der Ermäch...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / 1. Allgemeines

Rz. 17 Die Festsetzung der Verwaltervergütung erfolgt nur "auf Antrag." Von Amts wegen wird eine solche nicht zugesprochen. Notwendig hierzu ist ein qualifizierter, schriftlicher Antrag bei Fälligkeit – also regelmäßig bei Beendigung des Insolvenzverfahrens.[36] In diesem Antrag muss der Verwalter zum einen die maßgebliche Insolvenzmasse konkret darlegen, zum anderen transpa...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / 6. Rechtsmittel

Rz. 42 Gegen den Festsetzungsbeschluss stehen dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu (§ 64 Abs. 3 InsO). Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO). Sie beginnt gem. § 6 Abs. 2 InsO gegen eine nicht verkündete Entscheidung mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt gem. § 9 Abs. 3 InsO aber auc...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / I. Allgemeines

Rz. 47 Wie bei der Vergütung des Insolvenzverwalters auch ergänzt die InsVV – konkret in §§ 17, 18 InsVV – die gesetzliche Anspruchsgrundlage in § 73 Abs. 1 S. 1 InsO. Das Gesetz eröffnet über §§ 73 Abs. 2, 65 InsO diese Möglichkeit der näheren Regelung der Vergütung in einer entsprechenden Verordnung. Nachdem in einem Nachlassinsolvenzverfahren aber eine Bestellung eines Gl...mehr

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§ 3 Antragsvoraussetzungen ... / II. Nachlassverwalter

Rz. 73 Nach § 1975 BGB stellt die Nachlassverwaltung eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger dar. Anders jedoch als eine Nachlasspflegschaft, die theoretisch – in auf das insolvenzfreie Vermögen begrenztem Umfang – während eines Nachlassinsolvenzverfahrens fortbestehen kann, endet eine Nachlassverwaltung gemäß § 1988 BGB zwingend mit der Er...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / aa) Einschränkung des Kündigungsschutzes

Rz. 1137 Die Vorschrift des § 613a BGB gilt grundsätzlich auch in der Insolvenz.[3008] Damit tritt nach Abs. 1 S. 1 der Vorschrift der Erwerber bei einem (Teil-)Betriebsübergang in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.[3009] Nach § 613a Abs. 4 S. 1 BGB ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen (Teil-)Betriebsüberganges unwirksam.[3010] Ei...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / I. Der Nachlass als Ausgangspunkt

Rz. 1 Gemäß § 1975 BGB beschränkt sich durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Haftung des oder der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten automatisch auf den Nachlass, genauer gesagt auf die – hiermit nicht notwendigerweise deckungsgleiche – Nachlassinsolvenzmasse. Etwas anderes gilt gemäß § 2013 BGB, wenn der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten nach Maßg...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / V. Schenkungsanfechtung gem. § 134 InsO

Rz. 73 Gemäß § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Insolvenzeröffnungsantrag vorgenommen worden. Der Begriff der Leistung ist denkbar weit auszulegen.[82] Darunter ist grundsätzlich jede wie auch immer bewirkte Mehrung des Vermögens des Anfechtungsgegners aus dem Vermögen des Schuldner...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / V. Fortführung und Verwertung von Unternehmen

Rz. 136 Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen sind wie jeder andere Massebestandteil auch bestmöglich zu verwerten. In Nachlassinsolvenzen macht eine Sanierung des Rechtsträgers etwa mittels Insolvenzplanes i.d.R. keinen Sinn, da sich die Haftung der Erben ja ohnehin auf den Nachlass beschränkt. Ob eine klassische Verwertung – ein Verkauf im Rahmen eines asset deals ode...mehr

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§ 3 Antragsvoraussetzungen ... / a) Allgemeines

Rz. 112 Die Gläubigerversammlung bzw. der Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, beschließt über zentrale Verfahrensfragen, insbesondere darüber, ob und auf welche Weise bestimmte Massegegenstände wie etwa ein zur Masse gehöriges Unternehmen verwertet werden sollen und ob der gerichtlich eingesetzte Insolvenzverwalter im Amt bleibt oder nach Maßgabe des § 57 InsO...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / C. Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

I. Allgemeines Rz. 47 Wie bei der Vergütung des Insolvenzverwalters auch ergänzt die InsVV – konkret in §§ 17, 18 InsVV – die gesetzliche Anspruchsgrundlage in § 73 Abs. 1 S. 1 InsO. Das Gesetz eröffnet über §§ 73 Abs. 2, 65 InsO diese Möglichkeit der näheren Regelung der Vergütung in einer entsprechenden Verordnung. Nachdem in einem Nachlassinsolvenzverfahren aber eine Beste...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / A. Einführung

I. Grundlagen Rz. 1 Vergütungsrecht wird am ehesten mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gleichgesetzt. Doch die InsVV ist hiermit schwerlich vergleichbar. Während beim RVG einzelne "Geschäfte" mit einer entsprechenden Gebühr "honoriert" werden, wird durch die InsVV weitestgehend für alle in der Insolvenzordnung geregelten unterschiedlichen Verfahren eine angemessene Vergütu...mehr

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§ 10 Beendigung des Nachlas... / 2. Inhalt der Schlussrechnung

Rz. 28 Nach § 66 Abs. 2 S. 1 InsO hat das Gericht die Schlussrechnung des Verwalters zu prüfen. Hierzu ist zunächst eine ordentliche Schlussrechnung bestehend aus Schlussbericht, Tätigkeitsbericht insbesondere über die Entwicklung vom Anfangsvermögen bis zum Schluss des Verfahrens, einer Insolvenzschlussbilanz, mindestens einer Einnahmen-Überschussrechnung und dem Schlussver...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / I. Allgemeines

Rz. 94 Gemäß §§ 1, 159 InsO gehört die Verwertung der Insolvenzmasse zu den vordringlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters. Unter Verwertung ist die Umsetzung sämtlicher Vermögensgegenstände in Geld zu verstehen. Bei Forderungen genügt hierzu der Einzug, vgl. § 166 Abs. 2 InsO. Rz. 95 Während Nachlasspfleger aufgrund ihrer bloßen Sicherungsfunktion nur in Ausnahmefällen zur ...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 2. Interessenausgleich in der Insolvenz

Rz. 1147 Generell besteht im Insolvenzverfahren die Pflicht des Insolvenzverwalters, bei einer Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG [3039] einen Interessenausgleich zu versuchen. Andernfalls kann der von einer Betriebsänderung betroffene Arbeitnehmer gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG Ansprüche auf Nachteilsausgleich[3040] geltend machen, sobald der Insolvenzverwalter mit der geplante...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / II. Eröffnungs-/Abweisungsbeschluss

Rz. 46 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 5.4: Eröffnungsbeschluss [Aktenzeichen] Amtsgericht _________________________ Beschluss In dem Insolvenzverfahren über den Nachlass des _________________________, geb. _________________________, geboren am _________________________, verstorben am _________________________, zuletzt wohnhaft: _________________________...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 5. Sozialplan in der Insolvenz

Rz. 1152 Der Insolvenzverwalter hat in der Insolvenz wie bei einem wirtschaftlich "gesunden" Unternehmen die Pflicht, bei einer Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG mit dem Betriebsrat einen Sozialplan nach §§ 112 ff. BetrVG zu verhandeln. Anders als bei den Interessenausgleichsverhandlungen sieht das Gesetz für den Abschluss des Sozialplans im Insolvenzverfahren keine verfa...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / VI. Forderungen des Finanzamtes

Rz. 151 Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 AO gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis des Erblassers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über. Nach Abs. 2 der Vorschrift haftet der Erbe für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des BGB über die Erbenhaftung.[127] Von praktischer Relevanz ist insbesondere die Frage, wie...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / a) Einleitung

Rz. 43 § 1978 Abs. 1 S. 1 BGB normiert, dass der Erbe im Falle der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich ist, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für die Gläubiger als deren Beauftragter zu führen gehabt hätte.[31] § 1978 Abs. 1 S. 2 BGB verweist für die erbschaft...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / I. Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis

Rz. 51 Mit der Insolvenzeröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gem. § 80 Abs. 1 InsO i.V.m. § 1984 Abs. 1 BGB vom Erben, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter hat die Insolvenzmasse umgehend in Besitz zu nehmen, § 148 InsO, zu sichern und bestmöglich zu verwerten. Dies betrifft die – i.d.R. von i...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / VIII. Freigabe

Rz. 190 Der Insolvenzverwalter kann einzelne Gegenstände aus der Insolvenzmasse freigeben, wenn diese nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand für die Masse verwertet werden können oder wenn diese die Masse fortlaufend mit Masseverbindlichkeiten belasten, z.B. eine vom Erblasser angemietete Wohnung, wertloser Hausrat, Fahrzeuge von geringem Wert, ein (landwirtschaf...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / A. Einführung

Rz. 1 Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über, § 80 Abs. 1 InsO . Im Nachlassinsolvenzverfahren bewirkt der Eröffnungsbeschluss dementsprechend, dass das Recht des Erben oder eines an dessen Stelle handelnden Nachlasspflegers, Nach...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / bb) Durchsetzung von Masseverbindlichkeiten

Rz. 1183 Anders als eine Insolvenzforderung bedarf eine Masseverbindlichkeit keiner Anmeldung zur Insolvenztabelle. Die irrtümliche oder vorsorgliche Anmeldung bzw. Feststellung der Masseverbindlichkeit als Insolvenzforderung steht der Geltendmachung als Masseverbindlichkeit nicht entgegen.[3130] Für die Geltendmachung gibt es keine besonderen Regelungen. Allerdings sind die...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 3. Beschlussfassung

Rz. 41 Mit dem so gewährten Stimmrecht können Gläubiger im Verfahren mit über den weiteren Werdegang des Verfahrens entscheiden. Das Insolvenzverfahren ist gläubigerautonom – die Gläubiger stellen die Herren des Verfahrens dar. Der Insolvenzverwalter hat wichtige Entscheidungen in der Gläubigerversammlung zu debattieren und ist – gem. §§ 160, 64 InsO allerdings nur im Innenv...mehr

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§ 10 Beendigung des Nachlas... / 1. Rechnungslegung

Rz. 25 Der Insolvenzverwalter beantragt beim Insolvenzgericht zunächst die Zustimmung zur Schlussverteilung.[31] § 196 Abs. 2 InsO enthält keine gesetzlichen Regelungen, welche Unterlagen der Insolvenzverwalter mit seinem Antrag auf Zustimmung zur Schlussverteilung einzureichen hat. In aller Regel wird der Antrag jedoch zusammen mit der Schlussrechnung eingereicht, welche ge...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 2. Ausübung von Stimmrechten

Rz. 33 Gegenstand des Insolvenzeröffnungsbeschlusses ist u.a. die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen beim Verwalter innerhalb der im Eröffnungsbeschluss genannten Frist schriftlich anzumelden, § 28 Abs. 1 InsO. Der Beschluss wird den bekannten Gläubigern regelmäßig schriftlich übermittelt. Für unbekannte Gläubiger tritt das Petitum der Forderungsanmeldung ledigl...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / V. Auswirkungen auf Rechtsstreitigkeiten

Rz. 72 Sofern gegen den Nachlass Rechtsstreite anhängig sind, werden diese mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 240 ZPO unterbrochen. Dieselbe Wirkung tritt mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ein, jedoch ausschließlich nur dann, wenn auch ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet wird und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis somit nach § 22...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / 2. Vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt

Rz. 30 Sieht das Gericht nach eingehender Prüfung und Abwägung davon ab, ein allgemeines Verfügungsverbot anzuordnen, so hat es die Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu gestalten, § 22 Abs. 2 InsO. Die Abgrenzung zwischen den beiden Anordnungsgestaltungen nimmt das Gesetz selbst vor, indem gem. § 22 Abs. 2 S. 2 InsO die Rechte und Pflichten nicht über die in...mehr

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§ 8 Neuerwerb im Nachlassin... / 3. Vollstreckungsverbot nach § 90 Abs. 1 InsO

Rz. 23 Ein Vollstreckungsverbot für Massegläubiger regelt § 90 Abs. 1 InsO für die Dauer von sechs Monaten ab Insolvenzeröffnung. Damit soll die Masse vor kurzfristiger Auszehrung gesichert und damit eine mögliche Sanierung denkbar bleiben. Hiervon sind jedoch nur Masseverbindlichkeiten betroffen, die nicht durch Rechtshandlung des Verwalters begründet wurden. Der Schutz bes...mehr

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§ 6 Haftung / c) Nachlassinsolvenz

Rz. 111 Das Nachlassinsolvenzverfahren kann gem. § 320 S. 1 InsO durchgeführt werden bei Rz. 112 Der Erbe ist als Träger der Nachlassaktiva Schuldner der -Verbindlichkeite...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Einberufungskompetenz der Geschäftsführer – Abbestellung einer einberufenen Gesellschafterversammlung

Rz. 2 Zuständig für die Einberufung der Gesellschafterversammlung sind die Geschäftsführer (Abs. 1). Bei Gesamtvertretungsbefugnis ist jeder Geschäftsführer für sich einberufungsberechtigt (BayObLG GmbHR 1999, 985; OLG Düsseldorf GmbHR 2004, 578; Noack § 49 Rz. 3; Lutter/Hommelhoff § 49 Rz. 2; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 49 Rz. 2; Scholz/Seibt § 49 Rz. 5; OL...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / 8. Dienstverträge und Arbeitsverhältnisse

Rz. 177 Das Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse nach § 108 Abs. 1 S. 1 InsO erfasst neben Miet- und Pachtverhältnissen des Schuldners auch dessen Dienstverhältnisse. Ausnahmsweise kann das Fortbestehen des Dienstverhältnisses zu verneinen sein, wenn die Dienstleistung nur durch Begründung erheblicher Masseschulden erbracht werden kann.[154] Rz. 178 Im Rahmen des § 108 ...mehr