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Zahlungsunfähigkeit der GmbH

Dr. Rocco Jula
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Begriff

Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Geschäftsführer unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag stellen. Die Zahlungsunfähigkeit ist damit ein Insolvenzgrund. Daneben gibt es die Überschuldung als weiteren Insolvenzgrund, wobei dort die Maximalfrist zur Stellung des Insolvenzantrags sechs Wochen beträgt. Der Geschäftsleiter muss grundsätzlich aufgrund seiner Organisationspflicht die Lage der Gesellschaft im Blick haben und wenn die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist, Insolvenzantrag stellen (§§ 15a, 17, 19 InsO). Wird der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt, kann sich der Geschäftsleiter strafbar bzw. schadensersatzpflichtig machen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 15a InsO, § 17 InsO, § 19 InsO und § 49 GmbHG.

Eine GmbH (GmbH & Co. KG) ist zahlungsunfähig, wenn sie fällige Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Davon wird in der Regel ausgegangen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der Geschäftsführer muss bei Zahlungsunfähigkeit sofort handeln.

Eine Zahlungsunfähigkeit wird angenommen, wenn die Gesellschaft 90 % der fälligen Verbindlichkeiten für einen Zeitraum von ca. drei Wochen nicht bedienen kann. Es wird also eine Liquiditätslücke von mindestens 10 % benötigt. Der Geschäftsführer muss bei Zahlungsunfähigkeit prüfen, ob er diese ausräumen kann. Hierbei kommen verschiedene Wege in Betracht. Eine Möglichkeit wäre die Prüfung, ob Vermögensgegenstände, z. B. nicht mehr benötigte Maschinen oder Fahrzeuge verkauft werden können, um auf diese Weise Liquidität zu schaffen. Auch könnte der Geschäftsführer mit den Gesellschaftern klären, ob diese bereit sind Finanzierungsbeiträge zu leisten oder ob ggf. bei Dritten, wie Banken Kredit...

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