Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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§ 11 Vergütung des Insolven... / IV. Festsetzung und Fälligkeit

Rz. 51 Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 InsO durch das Insolvenzgericht. Erforderlich sind individuelle schriftliche[84] Anträge der einzelnen Ausschussmitglieder nebst Darlegung des Aufwandes (zeitlicher Aufwand) und evtl. Nebenkosten/Auslagen sowie einer Begründung,[85] insbesondere dann, wenn von der Regelvergütung abgewichen werden soll.[86] W...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / 1. Allgemeines

Rz. 17 Die Festsetzung der Verwaltervergütung erfolgt nur "auf Antrag." Von Amts wegen wird eine solche nicht zugesprochen. Notwendig hierzu ist ein qualifizierter, schriftlicher Antrag bei Fälligkeit – also regelmäßig bei Beendigung des Insolvenzverfahrens.[36] In diesem Antrag muss der Verwalter zum einen die maßgebliche Insolvenzmasse konkret darlegen, zum anderen transpa...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / IV. Gesetzliche Grundlagen

Rz. 9 Die Vergütung und der Auslagenerstattungsanspruch des (vorläufigen) Insolvenzverwalters ist in den §§ 63–65 InsO geregelt. Es finden sich dort jedoch nur allgemeine Aussagen zu der Vergütung. Die Berechnung und Festsetzung der Vergütung und Auslagen erfolgt auf Grundlage der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV), welche am 19.8.1998 auf Grundlage der Ermäch...mehr

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§ 3 Antragsvoraussetzungen ... / II. Nachlassverwalter

Rz. 73 Nach § 1975 BGB stellt die Nachlassverwaltung eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger dar. Anders jedoch als eine Nachlasspflegschaft, die theoretisch – in auf das insolvenzfreie Vermögen begrenztem Umfang – während eines Nachlassinsolvenzverfahrens fortbestehen kann, endet eine Nachlassverwaltung gemäß § 1988 BGB zwingend mit der Er...mehr

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§ 3 Antragsvoraussetzungen ... / a) Allgemeines

Rz. 112 Die Gläubigerversammlung bzw. der Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, beschließt über zentrale Verfahrensfragen, insbesondere darüber, ob und auf welche Weise bestimmte Massegegenstände wie etwa ein zur Masse gehöriges Unternehmen verwertet werden sollen und ob der gerichtlich eingesetzte Insolvenzverwalter im Amt bleibt oder nach Maßgabe des § 57 InsO...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / V. Schenkungsanfechtung gem. § 134 InsO

Rz. 73 Gemäß § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Insolvenzeröffnungsantrag vorgenommen worden. Der Begriff der Leistung ist denkbar weit auszulegen.[82] Darunter ist grundsätzlich jede wie auch immer bewirkte Mehrung des Vermögens des Anfechtungsgegners aus dem Vermögen des Schuldner...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / I. Der Nachlass als Ausgangspunkt

Rz. 1 Gemäß § 1975 BGB beschränkt sich durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Haftung des oder der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten automatisch auf den Nachlass, genauer gesagt auf die – hiermit nicht notwendigerweise deckungsgleiche – Nachlassinsolvenzmasse. Etwas anderes gilt gemäß § 2013 BGB, wenn der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten nach Maßg...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / aa) Einschränkung des Kündigungsschutzes

Rz. 1137 Die Vorschrift des § 613a BGB gilt grundsätzlich auch in der Insolvenz.[3008] Damit tritt nach Abs. 1 S. 1 der Vorschrift der Erwerber bei einem (Teil-)Betriebsübergang in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.[3009] Nach § 613a Abs. 4 S. 1 BGB ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen (Teil-)Betriebsüberganges unwirksam.[3010] Ei...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / V. Fortführung und Verwertung von Unternehmen

Rz. 136 Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen sind wie jeder andere Massebestandteil auch bestmöglich zu verwerten. In Nachlassinsolvenzen macht eine Sanierung des Rechtsträgers etwa mittels Insolvenzplanes i.d.R. keinen Sinn, da sich die Haftung der Erben ja ohnehin auf den Nachlass beschränkt. Ob eine klassische Verwertung – ein Verkauf im Rahmen eines asset deals ode...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / C. Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

I. Allgemeines Rz. 47 Wie bei der Vergütung des Insolvenzverwalters auch ergänzt die InsVV – konkret in §§ 17, 18 InsVV – die gesetzliche Anspruchsgrundlage in § 73 Abs. 1 S. 1 InsO. Das Gesetz eröffnet über §§ 73 Abs. 2, 65 InsO diese Möglichkeit der näheren Regelung der Vergütung in einer entsprechenden Verordnung. Nachdem in einem Nachlassinsolvenzverfahren aber eine Beste...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / A. Einführung

I. Grundlagen Rz. 1 Vergütungsrecht wird am ehesten mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gleichgesetzt. Doch die InsVV ist hiermit schwerlich vergleichbar. Während beim RVG einzelne "Geschäfte" mit einer entsprechenden Gebühr "honoriert" werden, wird durch die InsVV weitestgehend für alle in der Insolvenzordnung geregelten unterschiedlichen Verfahren eine angemessene Vergütu...mehr

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§ 10 Beendigung des Nachlas... / 2. Inhalt der Schlussrechnung

Rz. 28 Nach § 66 Abs. 2 S. 1 InsO hat das Gericht die Schlussrechnung des Verwalters zu prüfen. Hierzu ist zunächst eine ordentliche Schlussrechnung bestehend aus Schlussbericht, Tätigkeitsbericht insbesondere über die Entwicklung vom Anfangsvermögen bis zum Schluss des Verfahrens, einer Insolvenzschlussbilanz, mindestens einer Einnahmen-Überschussrechnung und dem Schlussver...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / I. Allgemeines

Rz. 94 Gemäß §§ 1, 159 InsO gehört die Verwertung der Insolvenzmasse zu den vordringlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters. Unter Verwertung ist die Umsetzung sämtlicher Vermögensgegenstände in Geld zu verstehen. Bei Forderungen genügt hierzu der Einzug, vgl. § 166 Abs. 2 InsO. Rz. 95 Während Nachlasspfleger aufgrund ihrer bloßen Sicherungsfunktion nur in Ausnahmefällen zur ...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / II. Eröffnungs-/Abweisungsbeschluss

Rz. 46 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 5.4: Eröffnungsbeschluss [Aktenzeichen] Amtsgericht _________________________ Beschluss In dem Insolvenzverfahren über den Nachlass des _________________________, geb. _________________________, geboren am _________________________, verstorben am _________________________, zuletzt wohnhaft: _________________________...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 2. Interessenausgleich in der Insolvenz

Rz. 1147 Generell besteht im Insolvenzverfahren die Pflicht des Insolvenzverwalters, bei einer Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG [3039] einen Interessenausgleich zu versuchen. Andernfalls kann der von einer Betriebsänderung betroffene Arbeitnehmer gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG Ansprüche auf Nachteilsausgleich[3040] geltend machen, sobald der Insolvenzverwalter mit der geplante...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / A. Einführung

Rz. 1 Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über, § 80 Abs. 1 InsO . Im Nachlassinsolvenzverfahren bewirkt der Eröffnungsbeschluss dementsprechend, dass das Recht des Erben oder eines an dessen Stelle handelnden Nachlasspflegers, Nach...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / VI. Forderungen des Finanzamtes

Rz. 151 Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 AO gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis des Erblassers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über. Nach Abs. 2 der Vorschrift haftet der Erbe für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des BGB über die Erbenhaftung.[127] Von praktischer Relevanz ist insbesondere die Frage, wie...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / a) Einleitung

Rz. 43 § 1978 Abs. 1 S. 1 BGB normiert, dass der Erbe im Falle der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich ist, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für die Gläubiger als deren Beauftragter zu führen gehabt hätte.[31] § 1978 Abs. 1 S. 2 BGB verweist für die erbschaft...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 5. Sozialplan in der Insolvenz

Rz. 1152 Der Insolvenzverwalter hat in der Insolvenz wie bei einem wirtschaftlich "gesunden" Unternehmen die Pflicht, bei einer Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG mit dem Betriebsrat einen Sozialplan nach §§ 112 ff. BetrVG zu verhandeln. Anders als bei den Interessenausgleichsverhandlungen sieht das Gesetz für den Abschluss des Sozialplans im Insolvenzverfahren keine verfa...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / bb) Durchsetzung von Masseverbindlichkeiten

Rz. 1183 Anders als eine Insolvenzforderung bedarf eine Masseverbindlichkeit keiner Anmeldung zur Insolvenztabelle. Die irrtümliche oder vorsorgliche Anmeldung bzw. Feststellung der Masseverbindlichkeit als Insolvenzforderung steht der Geltendmachung als Masseverbindlichkeit nicht entgegen.[3130] Für die Geltendmachung gibt es keine besonderen Regelungen. Allerdings sind die...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / I. Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis

Rz. 51 Mit der Insolvenzeröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gem. § 80 Abs. 1 InsO i.V.m. § 1984 Abs. 1 BGB vom Erben, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter hat die Insolvenzmasse umgehend in Besitz zu nehmen, § 148 InsO, zu sichern und bestmöglich zu verwerten. Dies betrifft die – i.d.R. von i...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / VIII. Freigabe

Rz. 190 Der Insolvenzverwalter kann einzelne Gegenstände aus der Insolvenzmasse freigeben, wenn diese nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand für die Masse verwertet werden können oder wenn diese die Masse fortlaufend mit Masseverbindlichkeiten belasten, z.B. eine vom Erblasser angemietete Wohnung, wertloser Hausrat, Fahrzeuge von geringem Wert, ein (landwirtschaf...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / 2. Vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt

Rz. 30 Sieht das Gericht nach eingehender Prüfung und Abwägung davon ab, ein allgemeines Verfügungsverbot anzuordnen, so hat es die Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu gestalten, § 22 Abs. 2 InsO. Die Abgrenzung zwischen den beiden Anordnungsgestaltungen nimmt das Gesetz selbst vor, indem gem. § 22 Abs. 2 S. 2 InsO die Rechte und Pflichten nicht über die in...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 3. Beschlussfassung

Rz. 41 Mit dem so gewährten Stimmrecht können Gläubiger im Verfahren mit über den weiteren Werdegang des Verfahrens entscheiden. Das Insolvenzverfahren ist gläubigerautonom – die Gläubiger stellen die Herren des Verfahrens dar. Der Insolvenzverwalter hat wichtige Entscheidungen in der Gläubigerversammlung zu debattieren und ist – gem. §§ 160, 64 InsO allerdings nur im Innenv...mehr

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§ 10 Beendigung des Nachlas... / 1. Rechnungslegung

Rz. 25 Der Insolvenzverwalter beantragt beim Insolvenzgericht zunächst die Zustimmung zur Schlussverteilung.[31] § 196 Abs. 2 InsO enthält keine gesetzlichen Regelungen, welche Unterlagen der Insolvenzverwalter mit seinem Antrag auf Zustimmung zur Schlussverteilung einzureichen hat. In aller Regel wird der Antrag jedoch zusammen mit der Schlussrechnung eingereicht, welche ge...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 2. Ausübung von Stimmrechten

Rz. 33 Gegenstand des Insolvenzeröffnungsbeschlusses ist u.a. die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen beim Verwalter innerhalb der im Eröffnungsbeschluss genannten Frist schriftlich anzumelden, § 28 Abs. 1 InsO. Der Beschluss wird den bekannten Gläubigern regelmäßig schriftlich übermittelt. Für unbekannte Gläubiger tritt das Petitum der Forderungsanmeldung ledigl...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / V. Auswirkungen auf Rechtsstreitigkeiten

Rz. 72 Sofern gegen den Nachlass Rechtsstreite anhängig sind, werden diese mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 240 ZPO unterbrochen. Dieselbe Wirkung tritt mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ein, jedoch ausschließlich nur dann, wenn auch ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet wird und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis somit nach § 22...mehr

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§ 8 Neuerwerb im Nachlassin... / 3. Vollstreckungsverbot nach § 90 Abs. 1 InsO

Rz. 23 Ein Vollstreckungsverbot für Massegläubiger regelt § 90 Abs. 1 InsO für die Dauer von sechs Monaten ab Insolvenzeröffnung. Damit soll die Masse vor kurzfristiger Auszehrung gesichert und damit eine mögliche Sanierung denkbar bleiben. Hiervon sind jedoch nur Masseverbindlichkeiten betroffen, die nicht durch Rechtshandlung des Verwalters begründet wurden. Der Schutz bes...mehr

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§ 10 Beendigung des Nachlas... / IV. Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

Rz. 95 Die Verbindlichkeiten der Massegläubiger sind bei ihrer Fälligkeit vom Insolvenzverwalter vollständig zu befriedigen. Reicht die vorhandene Insolvenzmasse nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht das Vorliegen der Masseunzulänglichkeit anzuzeigen (§ 208 Abs. 1 InsO). Das Ger...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / jj) Kündigungsfristen in der Insolvenz

Rz. 1129 Nach Insolvenzeröffnung können der Insolvenzverwalter und der Arbeitnehmer nach § 113 S. 2 InsO das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist.[2981] Kündigt der Insolvenzverwalter nicht sofort nach der Eröffnung des Verfahrens, ist darin kein Verzicht auf eine Kündigung zu sehen.[2982] Di...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Einberufungskompetenz der Geschäftsführer – Abbestellung einer einberufenen Gesellschafterversammlung

Rz. 2 Zuständig für die Einberufung der Gesellschafterversammlung sind die Geschäftsführer (Abs. 1). Bei Gesamtvertretungsbefugnis ist jeder Geschäftsführer für sich einberufungsberechtigt (BayObLG GmbHR 1999, 985; OLG Düsseldorf GmbHR 2004, 578; Noack § 49 Rz. 3; Lutter/Hommelhoff § 49 Rz. 2; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 49 Rz. 2; Scholz/Seibt § 49 Rz. 5; OL...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 3. Namensliste nach § 125 InsO

Rz. 1149 Nach § 125 Abs. 1 InsO [3043] können der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat einen Interessenausgleich vereinbaren, der die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet.[3044] Dies gilt auch für Änderungskündigungen. Die Gestaltungsmöglichkeiten bei einem Interessenausgleich mit Namensliste führen zu einer erheblichen Einschränkung des individu...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / 9. Auftragsverhältnisse und Geschäftsbesorgungsverträge

Rz. 181 Die §§ 115 ff. InsO gewährleisten, dass die Verwaltung der Masse ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung wirksam nur noch durch den Insolvenzverwalter erfolgt. Nachdem der Schuldner gem. § 80 InsO das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse verloren hat, soll auch ein Dritter, der sein Recht vom Schuldner ableitet, auf die Insolvenzmasse nicht mehr ...mehr

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§ 8 Neuerwerb im Nachlassin... / 2. Folgen

Rz. 16 Der betroffene Gläubiger verliert mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens sein Recht auf abgesonderte Befriedigung. Folglich erlischt das vor Eröffnung erlangte Befriedigungsrecht/Pfändungspfandrecht. Da der Insolvenzverwalter zugleich das Recht haben soll, den betroffenen Gegenstand zugunsten der Masse zu verwerten, muss auch hier, wie bei § 88 InsO, mit Eröffn...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / 1. Auswahl des Sachverständigen

Rz. 5 Die Auswahl des Sachverständigen hat dabei bereits die Kriterien des § 56 InsO zu berücksichtigen. Denn der Sachverständige wird im Regelfall auch als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, sofern er zu sicherndes Vermögen im Nachlass vorfindet und Sicherungsmaßnahmen anregt oder das Gericht aufgrund der Aktenlage und der im Insolvenzantrag beschriebenen Vermögensver...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / I. Allgemeines

Rz. 112 Vor den Insolvenzgläubigern müssen zunächst alle Ansprüche der Massegläubiger befriedigt werden. Wer Massegläubiger ist, bestimmen grundsätzlich die in allen Arten von Insolvenzverfahren gleichermaßen anwendbaren §§ 54, 55 InsO. Masseverbindlichkeiten sind die Verfahrenskosten i.S.d. § 54 InsO (hierzu siehe Rdn 208 ff.) und die sonstigen Masseverbindlichkeiten nach M...mehr

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§ 6 Haftung / c) Nachlassinsolvenz

Rz. 111 Das Nachlassinsolvenzverfahren kann gem. § 320 S. 1 InsO durchgeführt werden bei Rz. 112 Der Erbe ist als Träger der Nachlassaktiva Schuldner der -Verbindlichkeite...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / 8. Dienstverträge und Arbeitsverhältnisse

Rz. 177 Das Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse nach § 108 Abs. 1 S. 1 InsO erfasst neben Miet- und Pachtverhältnissen des Schuldners auch dessen Dienstverhältnisse. Ausnahmsweise kann das Fortbestehen des Dienstverhältnisses zu verneinen sein, wenn die Dienstleistung nur durch Begründung erheblicher Masseschulden erbracht werden kann.[154] Rz. 178 Im Rahmen des § 108 ...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / bb) Durchsetzung von Insolvenzforderungen

Rz. 1159 Der Arbeitnehmer kann seine Insolvenzforderungen als Insolvenzgläubiger nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren durchsetzen (§ 87 InsO). Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig. Der Arbeitnehmer hat seine Insolvenzforderungen, ob streitig oder unstreit...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / III. Höhe der Vergütung

Rz. 49 Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses ist nach § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV als Vergütung nach Zeitaufwand ausgestaltet. Es ist von einem Stundenlohn zwischen 50 und 300 EUR, bei einem durchschnittlichen Verfahren von einem Mittel von 175 EUR auszugehen.[78] Bei der Bemessung des "Regelverfahrens" ist allerdings ein individueller Maßstab zu setzen, d.h. je n...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / III. Anhörung der Beteiligten

Rz. 8 Regelmäßig werden die Gläubiger im Verfahren um die Vergütungsfestsetzung vorab nicht beteiligt. Eine Anhörung der Gläubiger kann im Rahmen des Berichtstermins für die Vergütung in einem vorläufigen Verfahren oder im Schlusstermin vor der finalen Festsetzung erfolgen – zwingend vorgeschrieben ist sie indes nicht. Gleichwohl erscheint die Anhörung aufgrund deren Auswirk...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / V. Zuständigkeit

Rz. 11 Die Vergütung wird nach § 64 Abs. 1 InsO seitens des Insolvenzgerichts durch Beschluss festgesetzt. Zuständig für die Festsetzung der Vergütung ist der jeweils funktionell zuständige Rechtspfleger gem. §§ 3 Nr. 2 lit. e, 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG. Kommt es zu keiner Verfahrenseröffnung, z.B. wegen einer Abweisung mangels Masse, obliegt die Festsetzung dem Richter. Ebenfal...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / II. Wirkungskreis der Festsetzung

Rz. 48 Eine pauschale Festsetzung der Vergütung des Ausschusses ist nicht möglich. Die Festsetzung erfolgt für jedes Mitglied des Ausschusses individuell gemessen an der jeweiligen Tätigkeit des einzelnen Mitglieds.[77] Dabei wird die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses nicht anhand der Insolvenzmasse errechnet, sondern in Form eines Stundensatzes, für den ein ...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / dd) Kündigungsrecht des Arbeitnehmers

Rz. 1115 Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer gelten, bis auf die Geltung der Höchstfrist in § 113 S. 2 InsO, keine insolvenzrechtlichen Besonderheiten. Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung der für ihn geltenden Kündigungsfrist ordentlich kündigen. Bei der Eigenkündigung nach § 113 InsO steht dem Arbeitnehmer kei...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 1. Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Rz. 1145 Die Beteiligungsrechte der Betriebsverfassungsorgane, insbesondere des Betriebsrates bleiben im Insolvenzverfahren bestehen. Die Insolvenzeröffnung hat rechtlich keinen Einfluss auf die Amtszeit des Betriebsrates, da die nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter übergehende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auch die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflich...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / 2. Titulierte Forderungen

Rz. 110 Anders verhält es sich, wenn die vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderung tituliert ist. Liegt für eine bestrittene Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden – hier also dem Insolvenzverwalter –, den Widerspruch zu verfolgen. Rz. 111 Hinsichtlich des Gläubigerwiderspruches gilt das zum Verwalter Gesagte. Auch...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 4. Beschlussverfahren nach § 126 InsO

Rz. 1151 Hat der Betrieb keinen Betriebsrat oder kommt innerhalb von drei Wochen ein Interessenausgleich nach § 125 InsO nicht zustande, steht dem Insolvenzverwalter das Verfahren nach § 126 InsO offen, um spätere Kündigungsschutzverfahren zu vermeiden. Danach kann er beim Arbeitsgericht beantragen festzustellen, dass die Kündigung der im Antrag benannten Arbeitnehmer sozial...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / 2. Offene Handelsgesellschaft (oHG)

Rz. 63 Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB scheidet ein Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus. Den Erben verbleibt nur ein Abfindungsanspruch.[79] Dieser ist im Fall der Nachlassinsolvenz durch den Insolvenzverwalter geltend zu machen.[80] Diese gesetzliche Folge ist gesellschaftsvertraglich durch Nachfolgeklauseln abdingbar. Rz. 64 Sofern die Gesellschaft mit dem Er...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / III. Massegläubiger

Rz. 117 Massegläubiger sind Gläubiger, deren Ansprüche erst vom Insolvenzverwalter begründet bzw. durch das Verfahren selbst veranlasst worden sind. Die Massegläubiger erhalten den vollen Betrag ihrer Forderung aus der Insolvenzmasse im Grundsatz. Kann dies nicht erfüllt werden, tritt Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO ein. Zu den Masseverbindlichkeiten zählen nach § 53 I...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / 3. Vorläufige Insolvenzverwaltung mit allgemeinem Verfügungsverbot

Rz. 36 Ordnet das Gericht bereits mit Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters auch ein allgemeines Verfügungsverbot gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. InsO an, so geht bereits zu diesem Zeitpunkt – und nicht erst mit Verfahrenseröffnung – die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, § 22 Abs. 1 S. 1 InsO. Rz. 37 Dem sog. starken vo...mehr