Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2. Vergütungsanspruch und Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen

Rn 3 Bemessungsgrundlage für den Regelsatz des Vergütungsanspruchs sind die zusammengefassten Massen der in das Koordinationsverfahren einbezogenen Verfahren.[1] Dabei sind alle Verfahren zu berücksichtigen, über deren Vermögen während des Koordinationsverfahrens ein Insolvenzverfahren anhängig ist und auf die sich die vom Verfahrenskoordinator vorgeschlagenen Koordinationsm...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3.1 Antragsberechtigung

Rn 4 Antragsberechtigt sind gemäß § 269d Abs. 2 der Schuldner sowie jeder (vorläufige) Gläubigerausschuss eines gruppenangehörigen Schuldners, sofern dessen Mitglieder einen einstimmigen Beschluss getroffen haben, einen derartigen Antrag stellen zu wollen. Hinsichtlich des Beschlusses gelten die allgemeinen Regeln hinsichtlich eines ordnungsgemäßen Beschlusses eines Gläubige...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5.2 Kündigungsbefugnis und Betriebs(teil-)übergang

Rn 13 Nur sofern im Verfahren nach § 126 auch über die Kündigungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters oder die Unwirksamkeit der Kündigung wegen eines Betriebs(teil-)übergangs nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB entschieden worden ist (§ 126 Rn. 30 f.), erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf diese Aspekte.[18] Ob im Verfahren nach § 126 über diese beiden Fragen mitent...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.6.3 Vor dem Zugang der Kündigung

Rn 25 Die wesentliche Änderung muss eingetreten sein, bevor dem Arbeitnehmer die Kündigung zugegangen ist.[33] Dies ist dann von Bedeutung, wenn der Insolvenzverwalter die Kündigung vor Erlass des Beschlusses im Verfahren nach § 126 ausgesprochen hat (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens § 126 Rn. 21 ff.). Denn der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Wirksamkeit einer...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 5. Rechtsmittel

Rn 24 Gegen den Beschluss durch den die Bestätigung des Plans versagt wird, steht den jeweiligen Vorlegenden die sofortige Beschwerde gemäß §§ 269h Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 1 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zu. Sofern ein Verfahrenskoordinator bestellt ist, ist damit dieser als allein Vorlageberechtigter beschwerdebefugt. Rn 25 Für den Fall, dass die Insolvenzverwalter der Einzelverfahren...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß die Insolvenzgläubiger nachrangig sind gegenüber Gläubigern mit Forderungen aus Darlehen und sonstigen Krediten, die der Schuldner oder die Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung aufnimmt oder die ein Massegläubiger in die Zeit der Überwachung hinein stehen läßt. 2In diesem Fall ist zug...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.1 Kündigungsschutzprozess

Rn 30 Dem Prozess, der ausgesetzt werden soll, muss eine Klage des Arbeitnehmers gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst oder die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, zugrunde liegen. Dieser Prozess darf nicht bereits vor Erlass der Entscheidung, die im Verfahren nach § 126 ergehen ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Kündigt der Insolvenzverwalter einem Arbeitnehmer, der in dem Antrag nach § 126 Abs. 1 bezeichnet ist, und erhebt der Arbeitnehmer Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst oder die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so ist die rechtskräftige Entscheidung im Verfahren nach § 126 für die Parteien bin...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.3.2 Aussetzung in Berufungsinstanz

Rn 43 Hat erstmals das Landesarbeitsgericht über einen Aussetzungsantrag zu entscheiden, weil der Insolvenzverwalter diesen Antrag erst in der Berufungsinstanz gestellt hat, kann es nach § 78 ArbGG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ebenfalls die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zulassen, wobei sich die Zulassungsvoraussetzungen aus § 78 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 72 A...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.4 Kooperationspflichten in der Eigenverwaltung

Rn 15 Für den eigenverwaltenden Schuldner ergibt sich die Kooperationspflicht aus § 270g, sodass hier im Vergleich zum Insolvenzverwalter keine Besonderheiten bestehen. Rn 16 Eine entsprechende Regelung für den Sachwalter fehlt. Da aber die Sachwalter die insolvenzspezifischen Aufgaben, wie die Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen, wahrnehmen, sollten sie sich zu...mehr

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AGS 08/2022, Zurückzahlung ... / III. Entstehen und Fälligkeit der Verwaltervergütung

Nach § 63 InsO hat der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung seiner Auslagen. Als Tätigkeitsvergütung entsteht der Anspruch mit der tatsächlichen Arbeitsleistung im Insolvenzverfahren bzw. hinsichtlich der Auslagen mit deren Anfall und nicht erst mit der Festsetzung gem. § 64 Abs. 1 InsO i.V.m. § 8 Abs. 1 InsVV. Er wird fällig mit der Erledigung ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.3 Teilkündigung

Rn 32 Soweit eine Betriebsvereinbarung neben belastenden Regelungen i.S.d. § 120 Abs. 1 auch Normen enthält, an deren Beibehaltung der Insolvenzverwalter interessiert ist, kommt grundsätzlich auch eine Teilkündigung in Betracht.[76] Voraussetzung hierfür ist, dass der gekündigte Teil einen selbstständigen Regelungskomplex betrifft, der ebenso in einer eigenständigen Betriebs...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4.1 Grundsatz

Rn 46 Besondere Gerichts- oder Anwaltskosten entstehen durch die Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses nicht. Der Anwalt, der für den Insolvenzverwalter nur den Aussetzungsantrag stellt, also nicht zugleich auch die Klageabweisung beantragt, verdient nur die ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 RVG-VV. Gebühren, die der Anwalt bereits vor der Aussetzung verdient hat, ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 5. Verhältnis zum Koordinationsverfahren der EuInsVO

Rn 13 Das deutsche Koordinationsverfahren ist vom Gruppenkoordinationsverfahren der EuInsVO (Art. 61 bis 77 EuInsVO) abzugrenzen. Die Regelungen der EuInsVO gelten dabei lediglich für Unternehmensgruppen, bei denen mindestens bei zwei gruppenangehörigen Schuldnern Insolvenzverfahren in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten eröffnet wurden.[18] §§ 269d ff. gelten wiederum lediglic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 4. Zusammenarbeit im vorläufigen Verfahren

Rn 22 Da gerade in Konzerninsolvenzverfahren zahlreiche Verflechtungen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst werden und die Weichen für eine Sanierung oder Zerschlagung gestellt werden müssen, ist es ratsam, bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren mit der Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter zu beginnen. Eine Pflicht zu einer solchen Zusammenarbeit sieht das Ges...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses

Rn 27 § 127 Abs. 2 verhindert, dass im Kündigungsschutzverfahren ein Urteil ergeht, bevor das Verfahren nach § 126 abgeschlossen ist. Allerdings verdrängt § 127 Abs. 2 nicht § 148 ZPO, sodass eine Aussetzung des Kündigungsrechtsstreits nach § 148 ZPO erfolgen kann, sollten die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 127 Abs. 2 nicht erfüllt sein.[39] Rn 28 Ist eine Aussetz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Zustimmungspflichtige Geschäfte

Rn 3 Durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner gemäß § 259 Abs. 1 Satz 2 grundsätzlich die volle Verfügungsbefugnis über die Gegenstände der Insolvenzmasse zurück. Um Gefahren bei wirtschaftlich besonders bedeutsamen Geschäften mit einem hohen Risiko während der Zeit der Überwachung vorzubeugen, können die Beteiligten im Insolvenzplan die Wirksamkeit d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.1.3 Form der Informationsweitergabe

Rn 11 Die Informationsweitergabe ist grundsätzlich formlos möglich.[11] Praktisch lässt sich der gegenseitige Kommunikationsfluss durch regelmäßige Telefon- und Videokonferenzen und gemeinsame (protokollierte) Meetings der verschiedenen Insolvenzverwalter sicherstellen. Die Verwalter sollten aber für spätere Streitfälle eine Mitteilungsart wählen, die einen Nachweis zulässt ...mehr

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AGS 08/2022, Zurückzahlung ... / V. Befriedigungswirkung

Mit der Festsetzung und der Entnahme des Vorschusses tritt eine Befriedigungswirkung ein. Voraussetzung sei aber, dass der Anspruch letztlich bestehe. Ist dies der Fall, so sind bereits entnommene Vorschüsse auch vor einer späteren Massearmut geschützt und müssen im "worst case" nicht mehr zurückerstattet werden. Voraussetzung sei – so das OLG – aber, dass der Anspruch als F...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Insolvenzunfähigkeit des Bundes und der Länder (Abs. 1 Nr. 1)

Rn 3 Generell insolvenzunfähig sind die Bundesrepublik Deutschland und die einzelnen Bundesländer. § 12 als Regelung in einem Gesamtvollstreckungsverfahren hat eine Entsprechung in § 882a ZPO und § 15 Nr. 3 EGZPO, welche die Möglichkeit der Einzelzwangsvollstreckung gegen Körperschaften und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts einschränken. Die Insolvenzunfäh...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.2 Rechtsfolgen

Rn 41 Die Wirkungen der Aussetzung treten in dem Zeitpunkt ein, in dem der Aussetzungsbeschluss verkündet oder dem Kläger (Insolvenzverwalter) und dem Beklagten (Arbeitnehmer) zugestellt oder formlos bekannt gegeben wird.[49] Die Aussetzung hat zur Folge, dass das Gericht den Kündigungsschutzprozess nicht weiter betreiben darf. Einen Verhandlungstermin, auch eine Güteverhand...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.8. Vereinbarung über die Aufnahme in den Kreditrahmen

Rn 19 Im Interesse der Rechtsklarheit verlangt § 264 Abs. 2 weiter, dass der Schuldner oder die Übernahmegesellschaft mit jedem einzelnen Gläubiger, dem die Vorteile des Kreditrahmens zugutekommen sollen, vereinbart, dass und in welcher Höhe die Rückzahlungsforderungen nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten innerhalb des Kreditrahmens liegen soll. Rn 20 Grundsätzlich geht § 2...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / Gesetzestext

(1) 1Auf Antrag eines Gläubigerausschusses, der in einem Verfahren über das Vermögen eines gruppenangehörigen Schuldners bestellt ist, kann das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands nach Anhörung der anderen Gläubigerausschüsse einen Gruppen-Gläubigerausschuss einsetzen. 2Jeder Gläubigerausschuss oder vorläufige Gläubigerausschuss eines gruppenangehörigen Schuldners, der nicht...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.10 Überschreitung des Kreditrahmens

Rn 27 Kommt es aufgrund falscher Berechnung zu einer Überziehung des Kreditrahmens, übersteigt also die Summe der aufgenommenen Forderungen den zulässigen Kreditrahmen, so gilt das Prioritätsprinzip und die Kreditforderungen sind nur privilegiert, soweit sie innerhalb des Kreditrahmens liegen. Den aus dem Rahmen fallenden Kreditgläubigern hat der planüberwachende Insolvenzve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1 Kündigungsschutzprozess

Rn 5 Dem Rechtsstreit, in dem die Bindungswirkung eintreten soll, muss nach § 127 Abs. 1 Satz 1 eine Klage des Arbeitnehmers gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst oder die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, zugrunde liegen. Dieser Rechtsstreit darf noch nicht rechtskräftig abges...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 4. Entscheidung des Gerichts

Rn 11 Das Gericht trifft seine Entscheidung durch Beschluss. Funktional ist der Richter für den Beschluss (sowie für das gesamte Koordinationsverfahren) zuständig (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG). Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss ist nicht gegeben (§ 6). Ein erneuter bzw. weiterer Antrag wird durch einen ablehnenden Beschluss nicht ausgeschlossen. Insbesondere bei Veränderungen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Zustimmungsberechtigter

Rn 2 § 263 Satz 1 sieht die Möglichkeit vor, im gestaltenden Teil des Insolvenzplans zu regeln, dass bei bestimmten Geschäften des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft, legaldefiniert in § 260 Abs. 3, ein Zustimmungsvorbehalt des Insolvenzverwalters gilt. Zwar kann wegen der Dispositivität der gesetzlichen Regeln nach § 217 Abs. 1 Satz 1 auch jede andere Person anstelle...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2 Regelungsmöglichkeiten gemäß § 269 h Abs. 2 Satz 2

Rn 7 In § 269h Abs. 2 Satz 2 schlägt der Gesetzgeber verschiedene Regelungsmöglichkeiten vor, die Inhalt eines Koordinationsplanes sein können. Rn 8 In § 269h Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden Vorschläge zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen gruppenangehörigen Schuldner genannt. Dies umfasst u.a. die Darstellung konkreter Maßnahmen zur Bekämpfun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 1. Normzweck

Rn 1 § 269d wurde ebenfalls mit dem Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen eingeführt und bietet die Möglichkeit ein sog. Koordinationsverfahren einzuleiten. Im Rahmen eines solchen Verfahrens wird vom Insolvenzgericht ein Verfahrenskoordinator bestellt (§ 269e). Dieser hat als neutrale dritte Person für eine abgestimmte Abwicklung der Verfahren zu s...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Rechtsfolgen bei fehlender Zustimmung (§ 263 Satz 2)

Rn 8 Werden vom Schuldner oder der Übernahmegesellschaft Rechtsgeschäfte vorgenommen, die der Zustimmung des Überwachenden unterliegen, ohne dass diese erteilt wurde, so erklärt § 263 Satz 2 bei Verfügungen des Schuldners § 81 Abs. 1 und für Leistungen an den Schuldner § 82 für entsprechend anwendbar. Damit gilt bei angeordneter Zustimmungsbedürftigkeit im Falle der Planüber...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.6.1.3 Beispiele

Rn 19 In Anlehnung an die Rechtsprechung zu den beinahe wortgleich formulierten § 125 Abs. 1 Satz 2 und § 1 Abs. 5 S. 3 KSchG liegt eine wesentliche Änderung vor, wenn der Insolvenzverwalter einen Beschluss zur Betriebsstilllegung, auf den im Verfahren nach § 126 die Betriebsbedingtheit der Kündigung gestützt wurde, widerruft, weil er doch noch einen Betriebserwerber gefunde...mehr

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AGS 08/2022, Verzicht des M... / I. Sachverhalt

Die Schuldnerin war die Holding eines weltweit agierenden Photovoltaik-Konzerns. Dieser Konzern finanzierte sich maßgeblich mit der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, die teilweise von der Schuldnerin selbst, zum anderen Teil auch von den Tochtergesellschaften der Schuldnerin ausgegeben wurden. Dabei übernahm die Schuldnerin für diese Wandelschuldverschreibungen gegenü...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit

Rn 18 Abs. 2 Nr. 1 enthält eine Klammerdefinition für die vom Gesetz so bezeichneten "Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit", über deren Vermögen ein gesondertes Insolvenzverfahren stattfinden kann.[18] Die Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sind dadurch gekennzeichnet, dass sie zwar keine voll rechtsfähigen juristischen Personen sind, jedoch in Teilbereichen selbsts...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.3 Erfasster Arbeitnehmer

Rn 8 Die Bindungswirkung gilt nur hinsichtlich der Arbeitnehmer, bezüglich derer im Verfahren nach § 126 eine Sachentscheidung getroffen wurde. Der Wortlaut des § 127 Abs. 1 Satz 1, der davon spricht, dass der Arbeitnehmer in dem Antrag nach § 126 Abs. 1 bezeichnet gewesen sein muss, ist ungenau und daher berichtigend auszulegen. Darauf, ob der Arbeitnehmer in dem Antrag, du...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / Gesetzestext

(1) 1Das Koordinationsgericht bestellt eine von den gruppenangehörigen Schuldnern und deren Gläubigern unabhängige Person zum Verfahrenskoordinator. 2Die zu bestellende Person soll von den Insolvenzverwaltern und Sachwaltern der gruppenangehörigen Schuldner unabhängig sein. 3Die Bestellung eines gruppenangehörigen Schuldners ist ausgeschlossen. (2) Vor der Bestellung des Ver...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.3 Unabhängigkeit von den bestellten Insolvenz-/ und Sachwaltern

Rn 5 Darüber hinaus soll der Verfahrenskoordinator von den in den Einzelverfahren gruppenangehöriger Schuldner bestellten Insolvenz-/Sachwaltern unabhängig sein. Damit soll die neutrale Vermittlerrolle des Verfahrenskoordinators gewahrt werden. Nach Ansicht des Gesetzgebers würden bei der Bestellung eines bereits beteiligten Insolvenzverwalters zum Verfahrenskoordinator die ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / III. Gesprächsinhalt

Rn 16 Gegenstand des Vorgesprächs können im Einklang mit der Aufzählung in Abs. 1 insbesondere die Voraussetzungen für eine Eigenverwaltung, die Eigenverwaltungsplanung, die Besetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses, die Person des vorläufigen Insolvenzverwalters oder Sachwalters, etwaige weitere Sicherungsanordnungen und die Ermächtigung zur Begründung von Masseverbind...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / Gesetzestext

1Werden die Insolvenzverfahren über das Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern bei verschiedenen Insolvenzgerichten geführt, sind die Gerichte zur Zusammenarbeit und insbesondere zum Austausch der Informationen verpflichtet, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein können. 2Dies gilt insbesondere für:mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.1 Abgestimmte Abwicklung

Rn 2 Zentrale Aufgabe des Verfahrenskoordinators ist es, wie ein Mediator für eine abgestimmte Abwicklung der Einzelverfahren zu sorgen[2] und mit entsprechenden Maßnahmen Reibungsverluste zu vermeiden.[3] Rn 3 Die abgestimmte Abwicklung der Einzelverfahren sollte der Verfahrenskoordinator auch schon vor Vorlage des Koordinationsplanes fördern.[4] So ist es durchaus auch unab...mehr

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AGS 08/2022, Kostenentschei... / III. Bedeutung für die Praxis

1. Die Entscheidung entspricht der Rspr. des BGH in der Frage (vgl. auch Beschl. v. 25.2.2021 – 1 StR 423/20, AGS 2021, 287 = NJW 2021, 1829 = Sonderausgabe StRR 11/2021, 2). 2. Die im ersten Rechtszug einschließlich des vorbereitenden Verfahrens (vgl. Anm. Abs. 3 zu Nr. 4142 VV) mit Blick auf die Einziehung angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten waren hingegen nac...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2 Unabhängigkeit vom Schuldner und den Gläubigern

Rn 4 Hinsichtlich der Unabhängigkeit vom Schuldner und den Gläubigern gilt über § 269f Abs. 3 wie für jede Bestellung eines Insolvenzverwalters oder Sachwalters auch die Vorschrift des § 56 sowie die hierzu entwickelten Grundsätze.[4] Zwischen dem potenziellen Verfahrenskoordinator und dem konkreten Schuldner oder einzelnen Gläubigern darf demnach keine Beziehung bestehen, d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 7. Haftung

Rn 29 Über die Verweisung in § 269c Abs. 2 Satz 2 gilt § 71 für den Gruppen-Gläubigerausschuss entsprechend, sodass die Mitglieder den Gläubigern grundsätzlich haften, auch wenn eine Haftung mit Blick auf die bloßen Unterstützungstätigkeiten des Gruppen-Gläubigerausschusses eher selten begründbar sein wird. Die Haftung besteht gegenüber den Insolvenzgläubigern und absonderun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3.2 Beschluss

Rn 11 Die Bestellung des Verfahrenskoordinators erfolgt durch Beschluss. Funktional ist der Richter zuständig (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG). Der Beschluss sollte Bestandteil des Beschlusses über die Einleitung des Koordinationsverfahrens sein. Zwingend ist dies aber nicht. Eine analoge Anwendung von § 27 [12] erscheint aufgrund der fehlenden vergleichbaren Interessenlage fraglich...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / Gesetzestext

(1) 1Ein Schuldner, der mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat an dem für ihn zuständigen Insolvenzgericht Anspruch auf ein Vorgespräch über die für das Verfahren relevanten Gegenstände, insbesondere die Voraussetzungen für eine Eigenverwaltung, die Eigenverwaltungsplanung, die Besetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses, die Pe...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.2 Anhängigkeit des Verfahrens nach § 126

Rn 33 In dem Zeitpunkt, in dem über die Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses entschieden wird, muss das Verfahren nach § 126 bereits eingeleitet sein und darf noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sein. Dass es eingeleitet sein muss, bedeutet, dass der Antrag des Insolvenzverwalters nach § 126 bei einem Arbeitsgericht eingegangen sein muss. Die Zustellung an die übrigen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / V. Ermessensgespräch, Abs. 1 Satz 2

Rn 22 Sollten die Prämissen, die zu einem Anspruch auf ein Vorgespräch führen, nicht gegeben sein, so kann das zuständige Insolvenzgericht gleichwohl ein solches Vorgespräch führen. Diese Entscheidung ist in das Ermessen des Gerichts gestellt. Rn 23 Dieses Ermessengespräch ist erst während des gesetzgeberischen Verfahrens in die Norm aufgenommen worden; der Referentenentwurf ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Insolvenzunfähigkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen

Rn 4 Keine ausdrückliche Regelung enthält § 12 zur Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens über kirchliches Vermögen. Dies wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als nicht erforderlich erachtet.[6] Unmittelbar aus verfassungsrechtlichen Gründen sind demnach auch die Kirchen insolvenzunfähig, soweit sie in der Form juristischer Personen des ö...mehr

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GmbH, Aufrechnung Verbindli... / 7 Hin- und Herzahlung

Im Unterschied zur Aufrechnung gegenüber einer angeschlagenen GmbH handelt es sich bei der Hin- und Herzahlung nicht um eine Papierbuchung, sondern es fließen tatsächlich Gelder. Aber auch im Rahmen einer Hin- und Herzahlung kann eine wirksame Einlagenerbringung versagt bleiben. So geht man immer dann von einer Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln aus, wenn ein enger zeitli...mehr

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Arbeitsvertrag und Tarifver... / 2.1 Mitgliedschaft in einer Tarifvertragspartei

Die Wirkungen der Tarifbindung treten nur ein, wenn der Arbeitnehmer Mitglied in einer Tarifvertragspartei (Gewerkschaft) ist. Aufseiten des Arbeitgebers muss für eine Tarifbindung nur dann eine Mitgliedschaft in einer Arbeitgeberkoalition bestehen, wenn ein Verbandstarifvertrag abgeschlossen ist. Besteht ein Firmentarifvertrag, ist also der einzelne Arbeitgeber Partei des a...mehr

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Eigenkapital im Abschluss n... / 4.1 Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen

Rz. 42 Ein Gesellschafter kann seiner Gesellschaft ein Darlehen gewähren. Befindet sich die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (in der Krise), so kann die anstelle einer ansonsten erforderlichen Eigenkapitalzufuhr vorgenommene Darlehensgewährung in einen Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterkredit umqualifiziert werden. Wi...mehr