Rn 3

Bemessungsgrundlage für den Regelsatz des Vergütungsanspruchs sind die zusammengefassten Massen der in das Koordinationsverfahren einbezogenen Verfahren.[1] Dabei sind alle Verfahren zu berücksichtigen, über deren Vermögen während des Koordinationsverfahrens ein Insolvenzverfahren anhängig ist und auf die sich die vom Verfahrenskoordinator vorgeschlagenen Koordinationsmaßnahmen beziehen. Die Massen der einbezogenen Unternehmen sind dabei zusammenzurechnen. Bei der Berechnung sollen nach Ansicht des Gesetzgebers Forderungen zwischen den gruppenangehörigen Unternehmen nicht mit eingerechnet werden. In der Gesetzesbegründung wird zwar davon ausgegangen, dass der Umgang mit Intragruppenforderungen zur Kernaufgabe des Verfahrenskoordinators gehört. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe soll aber durch eine Berücksichtigung im Rahmen der Bemessung von Zu- und Abschlägen zum Regelsatz berücksichtigt werden.[2] Dies kann nicht überzeugen, da die Aufarbeitung von Intercompany-Forderungen im Vergleich zu Forderungen gegen "normale" Gläubiger häufig enormen Arbeitsaufwand erfordert. Insbesondere in Fällen von "Cash-Pooling" und ähnlichen Verflechtungen ist eine Aufarbeitung äußerst kompliziert und umfangreich. Deshalb sollten diese Forderungen gerade bei der Berechnung der zusammengefassten Massen und der Einzelmassen mit einbezogen werden.

 

Rn 4

Die ermittelte Regelvergütung wird angesichts der Zusammenfassung diverser Insolvenzmassen als Berechnungsgrundlage im Vergleich zur Vergütung des einzelnen Insolvenzverwalters wesentlich höher ausfallen. Da der Aufgabenbereich im Vergleich zu einem Insolvenzverwalter im Normalfall reduziert ist und damit auch ein reduziertes Haftungsrisiko einhergeht, kann und sollte von der Abschlagsmöglichkeit des § 269g Abs. 1 S. 3[3] Gebrauch gemacht werden.[4] Erhöhungstatbestände[5] können zwar nach § 269g Abs. 1 S. 3 berücksichtigt werden, aufgrund der hohen Berechnungsgrundlage sollten diese aber sehr restriktiv gehandhabt werden.

 

Rn 5

Auf die Erstattung von Auslagen findet über die Verweisung in § 269g Abs. 1 Satz 4 InsO und über § 65 InsO § 8 InsVV Anwendung. Eine Begrenzung der Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV ähnlich der für Sachwalter geltenden Regelung des § 12 Abs. 3 InsVV existiert dabei nicht.

[1] BT-Drs. 18/407, S. 38.
[2] BT-Drs. 18/407, S. 38.
[3] Eine Anwendung von § 3 Abs. 2 InsVV erscheint insoweit nicht notwendig, weil die Abschläge schon nach dieser Vorschrift vorgenommen werden können.
[4] Gräber, NZI 2018, 385 (386); ders., NZI 2021, 370 (376).
[5] Beispiele für mögliche Erhöhungstatbestände MünchKomm/Brünkmans, § 269f Rn. 11.

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