Rn 4

Antragsberechtigt sind gemäß § 269d Abs. 2 der Schuldner sowie jeder (vorläufige) Gläubigerausschuss eines gruppenangehörigen Schuldners, sofern dessen Mitglieder einen einstimmigen Beschluss getroffen haben, einen derartigen Antrag stellen zu wollen. Hinsichtlich des Beschlusses gelten die allgemeinen Regeln hinsichtlich eines ordnungsgemäßen Beschlusses eines Gläubigerausschusses i.S.v. § 72 (vgl. hierzu § 72 Rn. 2 ff.).

 

Rn 5

Gemäß § 269d Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 3a Abs. 3 geht die Antragsberechtigung des Schuldners mit Verfahrenseröffnung auf den Insolvenzverwalter und mit Bestellung eines vorläufig starken Insolvenzverwalters auf diesen über. Im Fall der Eigenverwaltung verbleibt das Antragsrecht nach § 270g Satz 2 beim Schuldner.

 

Rn 6

Da zur Antragstellung lediglich der "Schuldner" oder ein Gläubigerausschuss berechtigt ist, kann der Antrag nur von gruppenangehörigen Schuldnern gestellt werden, die zumindest bereits einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt haben.[8] Ein Antragsrecht für von der Insolvenz überhaupt nicht betroffene Gruppenunternehmen erscheint auch nicht zielführend. Schließlich würden diese auch nicht am Koordinationsverfahren beteiligt. Es ist daher nicht ersichtlich, warum sie u.U. sogar gegen den Willen der übrigen Unternehmen ein Koordinationsverfahren herbeiführen können sollten, von dem sie letztendlich noch nicht einmal direkt profitieren.

 

Rn 7

Der Gruppen-Gläubigerausschuss ist nicht antragsberechtigt.[9]

 

Rn 8

Eine Besonderheit gilt für Institute nach § 10a KWG. Bei übergeordneten Finanzholding-Gesellschaften und gruppenangehörigen Instituten liegt gemäß § 46b Abs. 1a Satz 2 KWG die Entscheidung über ein Koordinationsverfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, welche das Verfahren beantragen oder diesem zustimmen muss.

[8] A.A. Kübler/Prütting/Bork-Thole, § 269d Rn. 14.
[9] Die Einführung eines Antragsrechtes für den Gruppengläubigerausschuss wäre aber mit Blick auf die Gläubigerautonomie durchaus sinnvoll, so auch: Braun-Esser, § 269d Rn. 15; MünchKomm-Brünkmans, § 269d Rn. 14.

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