Rn 7

In § 269h Abs. 2 Satz 2 schlägt der Gesetzgeber verschiedene Regelungsmöglichkeiten vor, die Inhalt eines Koordinationsplanes sein können.

 

Rn 8

In § 269h Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden Vorschläge zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen gruppenangehörigen Schuldner genannt. Dies umfasst u.a. die Darstellung konkreter Maßnahmen zur Bekämpfung der Liquiditätsschwierigkeiten, vor allem Umstrukturierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit.

 

Rn 9

§ 269h Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 sieht als möglichen Planinhalt Vorschläge zur Beilegung gruppeninterner Streitigkeiten vor. Dies umfasst Ansprüche aus vorherigen Leistungsbeziehungen zwischen den einzelnen Gruppengesellschaften aber auch Anfechtungsansprüche.[12] Denkbar ist ausweislich des Regierungsentwurfes insbesondere ein Verzicht auf die Forderungen gegen eine gewisse Kompensationszahlung.[13] Etwaige Ersparnisse, die aufgrund der gütlichen Einigung sicher nachweisbar sind, können durchaus eingerechnet werden. Schwer prognostizierbare Sanierungsgewinne, die nicht mit einer gewissen Sicherheit auf die Einigung zwischen den Insolvenzverwaltern zurückgeführt werden können, sollten hingegen nicht berücksichtigt werden.[14] Da aufgrund derartiger, häufig sehr kostenintensiver Streitigkeiten die Restrukturierung erheblich gestört werden kann, ist es durchaus sinnvoll, sie so früh wie möglich und ohne Streit beizulegen.

 

Rn 10

§ 269h Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 sieht Vorschläge zu vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Insolvenzverwaltern als möglichen Inhalt eines Koordinationsplanes vor. Das sind Verträge zwischen den Insolvenzverwaltern, in denen diese ihre gemeinsamen Insolvenzverwaltungen mit vertraglichen Mitteln koordinieren können. Geregelt werden kann u.a. eine gemeinsame Kreditaufnahme, die gemeinsame Ausübung von Wahlrechten nach § 103[15] oder das abgestimmte Vorgehen hinsichtlich der Insolvenzanfechtung gegenüber Dritten. Derartige Protokolle bieten eine gute Möglichkeit die Kooperationspflichten und feste Abläufe für bestimmte Abstimmungsverfahren hinsichtlich des weiteren Verfahrens zu regeln.[16] Eine Zustimmung des Gläubigerausschusses ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 160 erforderlich, also wenn die vertragliche Vereinbarung zwischen den Verwaltern Regelungen zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen trifft.[17]

[12] Kübler/Prütting/Bork-Thole, § 269h Rn. 16.
[13] BT-Drs. 18/407, S. 40; sehr ausführlich zu etwaigen Anfechtungsansprüchen im Konzern: Flöther-Thole, Handbuch Konzerninsolvenzrecht, § 4 Rn. 408 ff.
[14] A.A. wohl FK-Wimmer, § 269h Rn. 61; Flöther-Thole, Handbuch Konzerninsolvenzrecht, § 4 Rn. 460.
[15] BT-Drs. 18/407, S. 40.
[16] Vgl. hierzu auch Kübler/Prütting/Bork-Thole, § 269h Rn. 20.
[17] FK-Wimmer, § 269h Rn. 68; so wohl auch Paulus, ZIP 1998, 977 (982) Fn. 38; für eine zwingende Zustimmung Eidenmüller, ZZP 114 (2001), 3 (18).

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