Rn 4

Hinsichtlich der Unabhängigkeit vom Schuldner und den Gläubigern gilt über § 269f Abs. 3 wie für jede Bestellung eines Insolvenzverwalters oder Sachwalters auch die Vorschrift des § 56 sowie die hierzu entwickelten Grundsätze.[4] Zwischen dem potenziellen Verfahrenskoordinator und dem konkreten Schuldner oder einzelnen Gläubigern darf demnach keine Beziehung bestehen, die eine Interessenkollision bei der Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben durch den Verfahrenskoordinator befürchten lässt. Insbesondere darf der Verfahrenskoordinator nicht mit einem Schuldner oder Gläubiger personenidentisch oder eine diesen nahestehende Person sein. Dass kein gruppenangehöriger Schuldner zum Verfahrenskoordinator bestellt werden darf, wird durch § 269e Abs. 1 Satz 3 nochmals klargestellt.[5]

[4] BT-Drs. 18/407, S. 35.
[5] Die Vorschrift hat insoweit rein deklaratorischen Charakter, da über die Verweisung von § 269f Abs. 3 gemäß § 56 ohnehin lediglich natürliche Personen zum Verfahrenskoordinator bestellt werden dürfen.

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