Rn 3

Generell insolvenzunfähig sind die Bundesrepublik Deutschland und die einzelnen Bundesländer. § 12 als Regelung in einem Gesamtvollstreckungsverfahren hat eine Entsprechung in § 882a ZPO und § 15 Nr. 3 EGZPO, welche die Möglichkeit der Einzelzwangsvollstreckung gegen Körperschaften und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts einschränken.

Die Insolvenzunfähigkeit des Bundes und der Länder wird abgeleitet aus dem öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich der Institutionen, der durch ein Insolvenzverfahren nicht beeinträchtigt werden soll. Die Bestimmung dient nach der Vorstellung des Gesetzgebers der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung.[2]

Der Staat bzw. seine verfassungsmäßigen Organe sollen die Tilgung der Verbindlichkeiten ggf. mit verwaltungsrechtlichen Maßnahmen sicherstellen, wozu zahlreiche Möglichkeiten, wie die Erhöhung von Abgaben, die Kürzung staatlicher Leistungen sowie geldpolitische Maßnahmen genutzt werden können.[3]

Mit den öffentlichen Aufgaben des Staates und den verfassungsmäßigen Befugnissen seiner Organe wäre der Übergang oder auch nur die Beeinträchtigung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis von diesen staatlichen Organen auf bzw. durch einen Insolvenzverwalter unvereinbar.[4]

In Betracht kommt der Staatsbankrott, der nicht die Abrechnung für die Vergangenheit, sondern die Schaffung einer Grundlage für die Zukunft darstellt.[5]

[2] HambKomm-InsR/Linker, § 12 InsO Rn. 1.
[3] BVerfG, Urt. v. 14.11.1962, 1 BvR 987/58, BVerfGE 15, 135 ff.; zu den staatlichen Maßnahmen zur Beseitigung von Staatsschulden historisch Uhlenbruck-Hirte, § 12 Rn. 2 ff.
[4] Uhlenbruck-Hirte, § 12 Rn. 2; Oehler, JZ 2005, 290 (596).
[5] BVerfG, Urt. v. 14.11.1962, 1 BvR 987/58, BVerfGE 15, 135 ff.

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