Rn 2

Zentrale Aufgabe des Verfahrenskoordinators ist es, wie ein Mediator für eine abgestimmte Abwicklung der Einzelverfahren zu sorgen[2] und mit entsprechenden Maßnahmen Reibungsverluste zu vermeiden.[3]

 

Rn 3

Die abgestimmte Abwicklung der Einzelverfahren sollte der Verfahrenskoordinator auch schon vor Vorlage des Koordinationsplanes fördern.[4] So ist es durchaus auch unabhängig vom Koordinationsplan möglich, eine gemeinsame Gesamtverwertungs- und Restrukturierungsstrategie zu entwickeln oder die gleichzeitige Abgabe aufeinander abgestimmter Insolvenzgutachten bzw. Verwalterberichte zu fördern.[5] Für die Abstimmung organisatorischer Fragen sollte der Verfahrenskoordinator berechtigt sein, selbst Kontakt zum Insolvenzgericht aufzunehmen.

 

Rn 4

Es ist förderlich zwischen den einzelnen Insolvenzverwaltern und dem Verfahrenskoordinator regelmäßige (protokollierte) Meetings oder Telefon- bzw. Videokonferenzen (Koordinierungstreffen) zu organisieren. Im Rahmen der abgestimmten Abwicklung obliegt dem Verfahrenskoordinator die Organisation derartiger Treffen sowie die Übernahme damit verbundener organisatorischer und leitender Aufgaben wie bspw. Protokollführung sowie Versand der Einladungen.[6]

[2] BT-Drs. 18/407, S. 23; Sämisch/Deichgräber, ZIP 2019, 1152 (1154).
[3] BT-Drs. 18/407, S. 35.
[4] BT-Drs. 18/407, S. 36.
[5] Berner/Zenker, NZI-Beilage 2018, 30 (32); ähnlich auch Kübler/Prütting/Bork-Thole, § 269f Rn. 4.
[6] Braun-Esser, § 269f Rn. 8.

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