Rn 6

Die Erläuterung des Koordinationsplanes hat der Verfahrenskoordinator in den Berichtsterminen bzw. einer gesonderten Gläubigerversammlung sämtlicher gruppenangehöriger Schuldner vorzunehmen (§ 269i Abs. 1 Satz 1; vgl. zur Erläuterung im Einzelnen unter § 269i Rn. 6 f.).

 

Rn 7

Damit einher geht das Recht auf Zutritt zu sämtlichen Gläubigerversammlungen konzernangehöriger Unternehmen sowie die Verpflichtung der Gläubiger und Gerichte ihm die Möglichkeit zu bieten, zum Insolvenzplan zu sprechen und ihm eine entsprechende Redezeit zu gewähren. Die Gläubigerversammlung kann vom Verfahrenskoordinator Auskunft nach § 79 analog verlangen.[7]

 

Rn 8

Der Verfahrenskoordinator kann auch eine Person bevollmächtigen die entsprechenden Erläuterungen für ihn vorzunehmen. Zu denken ist hier insbesondere an Personal aus der Kanzlei des Verfahrenskoordinators oder von ihm beauftragte externe Dritte. Aber auch einzelne Insolvenzverwalter, Sachwalter, Gläubiger oder ein eigenverwaltender Schuldner können möglicherweise beauftragt werden.[8]

 

Rn 9

Nimmt der Verfahrenskoordinator das Recht zur Erläuterung des Koordinationsplanes nicht wahr, sind die einzelnen Insolvenzverwalter zur Erläuterung verpflichtet. Die Entscheidung, wer die Erläuterung vornimmt, liegt damit beim Verfahrenskoordinator.

[7] Uhlenbruck/Mock, § 269f Rn. 10.
[8] Kübler/Prütting/Bork-Thole, § 269f Rn. 5.

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