Rn 6

Die Erläuterung umfasst zunächst die Mitteilungen über den Inhalt des Koordinationsplanes. Die erläuternde Person sollte mit allgemeinen Darstellungen beginnen (Ursachen der Krise, Sanierungsstrategien, Liquidationsstrategien etc.) und dann die im Koordinationsplan genannten Maßnahmen im Einzelnen darstellen.[5] Dabei sollte darauf Rücksicht genommen werden, dass Gläubiger oft juristische Laien sind.[6] Zudem sollten die Vor- und Nachteile der jeweiligen Maßnahmen erläutert werden.

 

Rn 7

Für den Fall, dass der Insolvenzverwalter von den im Koordinationsplan vorgeschlagenen Maßnahmen abweicht, hat er diese Abweichungen sowie die Gründe hierfür zu erläutern. Zwar spricht der Wortlaut nicht von einer Erläuterung der Gründe für die Abweichung von den Vorschlägen.[7] Die Vorschrift verlangt aber die Begründung der Abweichung von den Maßnahmen. Daraus ergibt sich bereits, dass eine Auseinandersetzung mit den Gründen zu erfolgen hat. Aufgrund seiner allgemeinen Massemehrungspflicht ist der Insolvenzverwalter zur gründlichen Prüfung der Frage angehalten, ob die im Rahmen des Koordinationsverfahrens vorgeschlagenen Maßnahmen die Gläubiger seines Verfahrens voraussichtlich besser- oder schlechterstellen als alternative Verwertungsstrategien.[8] Zu einer Begründung der Entscheidung über das Abweichen von bestimmten Maßnahmen gehört damit auch eine Darstellung dieser Prüfung und des gefundenen Ergebnisses.[9]

[5] Braun-Esser, § 269i Rn. 8.
[6] BeckOK-Gelbrich/Flöther, § 269i Rn. 6.
[7] So Kübler/Prütting/Bork-Thole, § 269i Rn. 4.
[8] Ähnlich BT-Drs. 18/407, S. 22.
[9] Im Ergebnis auch Kübler/Prütting/Bork-Thole, § 269i Rn. 4.

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