Rn 8

Liegt ein Koordinationsplan im Zeitpunkt des Berichtstermins noch nicht vor, ist eine weitere Gläubigerversammlung für die Erläuterung des Koordinationsplanes anzuberaumen. Die Anberaumung hat alsbald zu erfolgen. Eine Bestimmung des Begriffes alsbald erfolgt weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung. Als Richtwert kann aber die Vorschrift § 235 Abs. 1 S. 1 zum Erörterungs- und Abstimmungstermin über den Insolvenzplan herangezogen werden, woraus sich eine Frist von etwa einem Monat ergibt.[10]

 

Rn 9

Für den Fall, dass bereits ein Koordinationsplan vorliegt, gegen diesen aber die sofortige Beschwerde eingelegt wurde, ist die Anberaumung einer weiteren Gläubigerversammlung nicht notwendig. Aufgrund des fehlenden Suspensiveffekts der sofortigen Beschwerde (§ 4 i.V.m. § 570 Abs. 1 ZPO) kann in diesem Fall die Erläuterung ohne Weiteres bereits im Berichtstermin erfolgen.[11]

[10] Dellit, Konzern 2013, 190 (196).
[11] Kübler/Prütting/Bork-Thole, § 269i Rn. 3.

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