Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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D / 17 Durchsuchung, Rechtmäßigkeits-Checkliste [Rdn 2009]

Rdn 2010 Literaturhinweise: S.a. die Hinw. bei → Beschlagnahme, Allgemeines, Teil B Rdn 880, bei → Beschlagnahme, Beschlagnahmeverbote, Teil B Rdn 939, bei → Durchsuchung, Allgemeines, Teil D Rdn 1770, und bei den jeweils dort genannten weiteren Stichworten. Rdn 2011 1. Die Tätigkeit des Verteidigers für den Beschuldigten beschränkt sich bei der Durchsuchung im Wesentlichen a...mehr

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A / 29 Akteneinsicht des Verletzten [Rdn 348]

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D / 8 Durchsuchung, Anordnung, Allgemeines [Rdn 1783]

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Z / 3 Zeugnisverweigerungsrechte [Rdn 5705]

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IX Beendigung der GmbH & Co... / 1.5 Ertragsteuerliche Auswirkungen eines Insolvenzverfahrens auf den Kommanditisten

Rz. 726 Die Insolvenzantragspflicht besteht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§ 177a HGB i. V. m. § 130a HGB). Sobald die Masse sicher- und festgestellt ist, also nach Abschluss des Sequestrationsverfahrens, entscheidet das Amtsgericht, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird mit der dann dem Insolvenzverwalter obliegenden Entscheidung, das Unternehmen fortzuführen ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 2.3 Arbeitgeber

Rz. 70 Der Begriff des Arbeitgebers ist wesentlich für die Pflicht zum LSt-Abzug. Vom Arbeitgeber als Partner des Dienstverhältnisses eines Arbeitnehmers ist zwar in § 1 Abs. 2 LStDV die Rede. Eine Definition für den Arbeitgeber findet sich jedoch weder in § 19 EStG noch in § 38 Abs. 1 EStG noch in § 1 LStDV noch in § 611a Abs. 2 BGB. Es lässt sich aus § 1 Abs. 2 LStDV schli...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Grundsätze des Direktanspruchs in der Umsatzsteuer

Sachverhalt Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 3.11.2022[1] ging es um den sog. Direktanspruch in der Umsatzsteuer. Der BFH fragte den EuGH: 1. Steht einem Leistungsempfänger mit Ansässigkeit im Inland ein sog. Direktanspruch gegen die inländische Finanzverwaltung entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.3.2007 - C-35/05 (EU:C:2007:167) zu, w...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Stille Gesellschaft / 1.6 Ende der Gesellschaft

Die stille Gesellschaft endet vor allem mit der Zweck-/Zielerreichung oder deren Unmöglichwerden [1] dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen wurde, durch eine Kündigung des Stillen oder des Inhabers[2] durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts oder durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei einem Gesellschafter. Wichtig Tod des Stillen Verstirbt hingegen der Stille,...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 "Starker" vorläufiger Insolvenzverwalter

Rn 28 Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht mit der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 22 Abs. 1 auch das Recht zum Ausspruch von Kündigungen auf den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter über. Entsprechend sind auch etwaige Kündigungsschutzklagen allein gegen den vorläufigen Insolven...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Insolvenzverwalter

Rn 25 Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1). Der Insolvenzverwalter tritt insofern vollumfänglich in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers ein.[46] Dies beinhaltet auch die Befugnis zum Ausspruch von Kündigunge...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 "Schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter

Rn 29 Demgegenüber behält der Schuldner seine Arbeitgeberstellung, wenn das Insolvenzgericht seine Verfügungsbefugnis gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. lediglich unter einen Zustimmungsvorbehalt gestellt und die Arbeitgeberfunktion nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.[60] In diesem Fall bleibt der Arbeitgeber kündigungsbefugt, allerdings benötigt er für eine wirksame ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.4 Aussetzungsantrag des Insolvenzverwalters

Rn 35 Der Insolvenzverwalter, also der Beklagte des Kündigungsschutzprozesses, muss nach dem Wortlaut des § 127 Abs. 2 die Aussetzung beantragen. Er ist der Einzige, der einen solchen Antrag stellen kann. Der Arbeitnehmer als Kläger des Kündigungsrechtsstreits hat kein Antragsrecht. Rn 36 Den Aussetzungsantrag kann der Insolvenzverwalter immer stellen, unabhängig davon, in we...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rn 4 § 113 gilt seit dem 01.10.1996 für alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht förmlich beendeten und alle neu eröffneten Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren (Art. 6 ArbRBeschFG[13]). Rn 5 Wie sich dem Wortlaut ("Insolvenzverwalter") sowie der systematischen Stellung der Vorschrift im zweiten Abschnitt des dritten Teils der InsO entnehmen lässt, ist § 113 erst ab dem Zeitpunkt der ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.1 Allgemeiner Kündigungsschutz

Rn 38 Im Anwendungsbereich des KSchG (§§ 1, 23 KSchG) können Arbeitsverhältnisse somit auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur bei Vorliegen einer sozialen Rechtfertigung rechtswirksam beendet werden.[83] Rn 39 Typischerweise geht es dabei um betriebsbedingte Kündigungen. Ein Grund zur Kündigung liegt nicht bereits in einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder der (d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Geplante Betriebsänderung

Rn 8 Erforderlich ist also zunächst das Vorliegen einer geplanten Betriebsänderung i.S.d. § 111 Satz 1 BetrVG. Rn 9 In der (Insolvenz-)Praxis geht es dabei meist um eine mit Personalanpassungsmaßnahmen verbundene Einschränkung[16] oder Stilllegung[17] des ganzen Betriebs[18] oder von wesentlichen Betriebsteilen[19] (§ 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG). § 125 findet allerdings auch Anw...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Wirkung zugunsten und zu Lasten beider Parteien

Rn 10 Die Bindungswirkung gilt für und gegen den Insolvenzverwalter und die Arbeitnehmer, bezüglich derer im Verfahren nach § 126 eine Sachentscheidung getroffen wurde (vgl. Rn. 8).[12] Dies folgt aus dem Wortlaut des § 127 Abs. 1 Satz 1, der bestimmt, dass die nach § 126 ergangene Entscheidung für die Parteien des Kündigungsschutzprozesses bindend ist. Parteien des Kündigun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Freistellung von Arbeitnehmern

Rn 57 Wenn der Insolvenzverwalter einzelne Arbeitnehmer bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr beschäftigen kann bzw. möchte, muss er sie von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellen. Der Arbeitnehmer wird im Insolvenzfall nicht "automatisch" von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung befreit.[135] Erforderlich ist vielmehr, dass der Inso...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Schadensersatz, § 113 Satz 3

Rn 50 § 113 Satz 3 gewährt dem Arbeitnehmer/Organmitglied als Insolvenzgläubiger einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch, wenn der Insolvenzverwalter das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis nach § 113 Satz 1, 2 gekündigt hat. Die Regelung dient dem Ausgleich zwischen den sozialen Belangen der Arbeitnehmer bzw. Organmitglieder des insolventen Unternehmens auf der ein...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.2 Besonderer Kündigungsschutz

Rn 41 Darüber hinaus muss der Insolvenzverwalter auch die Vorgaben des besonderen gesetzlichen Kündigungsschutzes beachten. Rn 42 Hierzu gehören die gesetzlichen Kündigungsverbote bzw. Zustimmungsvorbehalte nach § 17 MuSchG, § 18 BEEG, § 5 PflegeZG, § 2 Abs. 3 FPfZG gegenüber werdenden Müttern sowie Mitarbeitern in Elternzeit oder Pflegezeit/Familienpflegezeit ebenso wie das ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Inhalt der Norm

Rn 3 Im Einzelnen ermöglicht es § 125 dem Betriebsrat und dem Insolvenzverwalter, gemeinsam den Kündigungsschutz einzelner Beschäftigter zu reduzieren, jedoch nur im Falle einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG.[7] Der Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers bei der Sozialauswahl (§ 1 KSchG) wird zugunsten einer vom Insolvenzverwalter und Betriebsrat vereinbarten betrieblic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.3 Forderungsrangordnung bei Freistellung

Rn 60a Aus der insoweit maßgeblichen Wertung der §§ 55, 209 ergibt sich zugleich, dass und wieso der Insolvenzverwalter in der Regel gut daran tut, etwaige zur Kündigung vorgesehene Arbeitnehmer freizustellen: Zwar sind Ansprüche auf Löhne und Gehälter ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Masseverbindlichkeiten. Da die Freistellung den Vergütungsanspru...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Ersatz der Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG

Rn 52 Im Fall von Massenentlassungen muss der Insolvenzverwalter der Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG die Stellungnahme des Betriebsrats zu den Kündigungen beifügen. Diese Stellungnahme ersetzt nach § 125 Abs. 2 der Interessenausgleich mit Namensliste. Deshalb genügt es, wenn der Insolvenzverwalter der Massenentlassungsanzeige eine Ausfertigung des Inte...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Interessenausgleich mit Namensliste

Rn 13 Vor Zugang der Kündigung muss ein Interessenausgleich mit Namensliste zustande gekommen sein.[35] Rn 14 Der Interessenausgleich muss wirksam sein[36], also wegen § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG insbesondere die Schriftform nach §§ 125, 126 BGB erfüllen[37], und zwischen dem Insolvenzverwalter und dem zuständigen Betriebsrat abgeschlossen sein. Möglicher Verhandlungspartner f...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Kündigungsfrist, § 113 Satz 2

Rn 47 Für Kündigungen des Insolvenzverwalters beträgt die Kündigungsfrist gemäß § 113 Satz 2 drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Entscheidend ist, was zwischen den Parteien Geltung beansprucht.[107] Die Kündigung des Insolvenzverwalters mit der Frist des § 113 Satz 2 unterliegt keiner Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. Der Insol...mehr

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Anhang 1: Geschäftsanweisun... / 3. Zwangsvollstreckung während eines Insolvenzverfahrens

§ 51 (1) Der Beschluss, durch den ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist ein vollstreckbarer Titel zugunsten des Verwalters auf Herausgabe der Masse und auf Räumung der im Besitz des Schuldners befindlichen Räume. (2) Eine Benennung der zur Masse gehörenden Gegenstände ist weder für den Eröffnungsbeschluss vorgesehen noch in der Vollstreckungsklausel nötig. Die mit der Voll...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / a) Insolvenz

Rz. 168 Nach § 90 Abs. 1 InsO gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Verfahrenseröffnung ein Vollstreckungsverbot wegen Masseverbindlichkeiten (§§ 53 ff. InsO), die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind. Nach § 90 Abs. 2 InsO sind vom Vollstreckungsschutz solche Masseansprüche ausgenommen, die der Insolvenzverwalter selbst durchmehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.6 Arbeitnehmer/Organmitglieder

Rn 32 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt § 113 nicht nur für Kündigungen des Insolvenzverwalters, sondern auch für durch den Arbeitnehmer bzw. das Organmitglied ("vom anderen Teil") erklärte Kündigungen.[70] Der Arbeitnehmer sowie das Organmitglied kann ebenfalls mit der kurzen Frist des § 113 Satz 2 kündigen. Allerdings ist es dem Arbeitnehmer/dem Organmitglied nic...mehr

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§ 2 Die finanziellen Aspekt... / II. Gebührenrechtliche Fragen

Rz. 26 Unter gebührenrechtlichen Aspekten ist die Übernahme eines Mandates problematisch, wenn erkennbar ist, dass dem Mandanten eine Insolvenz droht. Dann muss der Rechtsanwalt fürchten, seine Gebühren nicht mehr einfordern zu können oder erhaltene Leistungen sogar zurückzahlen zu müssen. Insofern muss der Rechtsanwalt Obacht geben, dass keine inkongruente Deckung gemäß § 1...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.4 Auswahl der freizustellenden Arbeitnehmer

Rn 61 Bei der Auswahl der freizustellenden Arbeitnehmer ist der Insolvenzverwalter nicht an die Vorgaben zur Sozialauswahl gebunden. § 1 Abs. 3 KSchG ist weder unmittelbar noch analog anwendbar.[157] Gleichwohl ist der Insolvenzverwalter bei seiner Freistellungsentscheidung nicht völlig frei, sondern muss sich an die Grenzen des billigen Ermessens (§ 315 BGB) halten. Dabei s...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.1.3 Darlegungslast

Rn 26 Dass der klagende Arbeitnehmer auf der Namensliste steht, ändert nichts daran, dass der Insolvenzverwalter im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 KSchG verpflichtet bleibt, die Gründe, die zu der Sozialauswahl geführt haben, mitzuteilen. Erst nach Erfüllung dieser Auskunftspflicht trägt der Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. ...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 45 Klageerzwingungsverfahren, Begriff des Verletzten [Rdn 568]

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Insolvenzeröffnung

Rn 5 § 125 gilt erst von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 27 InsO) an. Nicht anwendbar ist die Vorschrift auf Interessenausgleichsvereinbarungen mit Namensliste, die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vor Insolvenzeröffnung abgeschlossen wurden, auch wenn dem Interessenausgleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter zustimmt.[12] Allerdings unterfällt auch ein zwische...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1.8 Arbeitnehmerüberlassung

Rn 20 Angesichts des Umstands, dass es für die Anwendbarkeit von § 113 auf die Art der geschuldeten Tätigkeit nicht ankommt, kann das Arbeitsverhältnis eines Leiharbeitnehmers – wie sich mittelbar auch aus § 11 Abs. 4 AÜG ergibt – mit den Privilegierungen des § 113 gekündigt werden, wenn über das Vermögen des Verleihers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Da im Rahmen der...mehr

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§ 3 Verfahren zur Abgabe de... / 1. Allgemein

Rz. 56 Bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die nach dem Gesetz oder der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag durch mehrere Personen gesetzlich vertreten werden, sind nicht alle Vertretungsberechtigten vorzuladen; es genügt vielmehr die Vorladung eines gesetzlichen Vertreters (§§ 455, 449 ZPO).[65] Der einzige Vorstand eines eingetragenen Vereins, der sein ...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / I. Insolvenzeröffnungsverfahren

Rz. 150 Zur Sicherung vor nachteiligen Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners hat das Insolvenzgericht alle Maßnahmen zu treffen, die im konkreten Fall notwendig und erforderlich erscheinen (§ 21 Abs. 1 InsO). Der Maßnahmenkatalog in § 21 Abs. 2 InsO ist aber keineswegs abschließend zu verstehen, sondern nur beispielhaft, wie das Wort "insbesondere" in § 21 Abs. 2...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.2 Befristete und auflösend bedingt geschlossene Arbeitsverträge

Rn 35 Als vertragliche Kündigungsbegrenzung gilt auch die Vorgabe in § 15 Abs. 3 TzBfG, wonach ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann der ordentlichen Kündigung unterliegt, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Für befristete Arbeitsverhältnisse gilt das Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters somit auch dann, wenn sich der Arbeitge...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.2 Freistellung bei fehlender Freistellungsvereinbarung

Rn 60 Falls eine Freistellungsbefugnis vertraglich nicht bzw. nicht rechtswirksam festgelegt worden ist, ist eine Suspendierung der Arbeitspflicht nur bei Vorliegen eines den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers überwiegenden schutzwürdigen Interesses des Arbeitgebers (Insolvenzverwalters) an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers möglich.[149] Im Rahmen der Insolvenz ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.2 Außerordentliche Kündigungen

Rn 24 Außerordentlich fristlose Kündigungen unterfallen demgegenüber nicht den Vorgaben des § 113. Gleichwohl bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist dabei auch durch den Insolvenzverwalter zu beachten. Dies gilt selbst dann, wenn der Arb...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 Satz 1

Rn 7 § 125 Abs. 1 Satz 1 setzt voraus, dass eine Betriebsänderung geplant ist und ein Interessenausgleich mit Namensliste zwischen dem Insolvenzverwalter und dem zuständigen Betriebsrat zustande kommt. 3.1 Geplante Betriebsänderung Rn 8 Erforderlich ist also zunächst das Vorliegen einer geplanten Betriebsänderung i.S.d. § 111 Satz 1 BetrVG. Rn 9 In der (Insolvenz-)Praxis geht e...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1.1 Arbeitsverhältnisse

Rn 10 § 113 findet damit zunächst auf Arbeitsverhältnisse (§ 611a BGB) Anwendung. Ob es sich um "normale" Arbeitnehmer oder leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG handelt, spielt keine Rolle.[22] Ebenso wenig kommt es auf die Dauer oder Art des Arbeitsverhältnisses an.[23] Insofern können sowohl unbefristete als auch befristete Arbeitsverträge durch den Insolvenzverwa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1.6 Geschäftsbesorgungsverträge, Werkverträge

Rn 18 Für Tätigkeiten im Rahmen von Werk- und Geschäftsbesorgungsverträgen (§§ 631 ff., 675 BGB) gelten allein §§ 115, 116. Eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter nach § 113 kommt nicht in Betracht.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

1Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. 3Kündigt de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5.2 Kündigungsbefugnis und Betriebs(teil-)übergang

Rn 13 Nur sofern im Verfahren nach § 126 auch über die Kündigungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters oder die Unwirksamkeit der Kündigung wegen eines Betriebs(teil-)übergangs nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB entschieden worden ist (§ 126 Rn. 30 f.), erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf diese Aspekte.[19] Ob im Verfahren nach § 126 über diese beiden Fragen mitent...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.1.3 Die Körperschaftsteuerpflicht im Insolvenzverfahren

Tz. 115 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet, ändert sich damit zunächst nichts an der St-Subjekteigenschaft einer Kö. Zwar gehen die Verwaltungs- und Geschäftsführungsbefugnisse auf den Insolvenzverwalter über, die Insolvenzmasse erlangt hierdurch jedoch keine stliche Eigenständigkeit (kein besonderes Zweckvermögens nach § 1 Abs 1 Nr 5 KStG, s ...mehr

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§ 2 Die finanziellen Aspekt... / I. Mandatierung und Mandatsbeendigung

Rz. 22 Ist zu befürchten, dass der Mandant – speziell aufgrund einer drohenden Insolvenz – unzuverlässig ist und später gar nicht mehr reagieren wird, sollte sorgfältig geprüft werden, ob ein solches Mandat überhaupt angenommen wird. Es könnte eventuell ein Vorschuss gemäß § 9 RVG auf die anwaltlichen Gebühren verlangt werden, sodass das Mandat umgehend niederlegt werden kan...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses

Rn 27 § 127 Abs. 2 verhindert, dass im Kündigungsschutzverfahren ein Urteil ergeht, bevor das Verfahren nach § 126 abgeschlossen ist. Allerdings verdrängt § 127 Abs. 2 nicht § 148 ZPO, sodass eine Aussetzung des Kündigungsrechtsstreits nach § 148 ZPO erfolgen kann, sollten die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 127 Abs. 2 nicht erfüllt sein.[40] Rn 28 Ist eine Aussetz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.1 Kündigungsschutzprozess

Rn 30 Dem Prozess, der ausgesetzt werden soll, muss eine Klage des Arbeitnehmers gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst oder die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, zugrunde liegen. Dieser Prozess darf nicht bereits vor Erlass der Entscheidung, die im Verfahren nach § 126 ergehen ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.3.3.6.4 Darlegungslast

Rn 45 Beruft sich der Insolvenzverwalter im Kündigungsschutzprozess darauf, dass der Interessenausgleich der Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur diene, muss er darlegen und beweisen, welche Auswirkungen die Kündigung anderer Arbeitnehmer auf die Altersstruktur des Betriebs gehabt hätte und welche Nachteile sich daraus ergeben hätten.[108] Beruft er sich hingegen au...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rn 1 Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 bestehen Dienstverhältnisse des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lässt den Bestand und den Inhalt der mit dem Schuldner bestehenden Arbeitsverhältnisse unberührt.[1] Eine einseitige Beendigung von Arbeitsverhältnissen kann somit – von dem Sonderfall d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.1 Widerlegung der Vermutung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Rn 47 § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO stellt eine gesetzliche Vermutung dar, die im Kündigungsschutzprozess zur Beweislastumkehr führt, aber gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 292 ZPO widerlegbar ist.[113] Um die Vermutung zu widerlegen, muss der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess der Vermutung widersprechende Tatsachen darlegen und notfalls beweisen.[114] Es genügt nicht,...mehr