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Kapitel 12: Konzernabschluss – Tochterunternehmen / 6.1.2.2.5 Mögliche Fallgruppen

Dr. Mathias Link , Philipp Bachmann
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Rz. 174

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Entherrschungsverträge können je nach Ausgestaltung ein Anwendungsfall des Abs. 1 Nr. 1 sein.[1] Nach anderer Auffassung (vgl. Tz. 19) stehen sie einer Konsolidierung nach § 290 HGB a priori entgegen. Beispiel: Bei einer AG als Tochterunternehmen verpflichtet sich der Mehrheitsaktionär (Mutterunternehmen) gegenüber dem Tochterunternehmen, seine Stimmrechte für die Wahl und Abberufung des Aufsichtsrats sowie bei allen Hauptversammlungsbeschlüssen, die wesentliche Angelegenheiten der Geschäftsführung betreffen, auf weniger als die Hälfte der in der Hauptversammlung vertretenen Stimmrechte zu begrenzen ("Minus-Eins-Regel").[2]

Zudem können Beherrschungsverträge (zum Begriff vgl. Tz. 24) mit einem übergeordneten Mutterunternehmen einer Einbeziehung in den Konzernabschluss des zwischengeschalteten Mutterunternehmens (bei Teilkonzernabschlüssen) entgegenstehen.[3]

 

Rz. 175

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Qualifizierte Mehrheits- (z. B. 75 %) oder Einstimmigkeitserfordernisse können ebenfalls Anwendungsfall des Abs. 1 Nr. 1 sein. Gleiches gilt für Zustimmungs- oder Mitwirkungsrechte des Minderheitsgesellschafters. Sie können im Gesellschaftsvertrag oder anderweitig geregelt sein. In allen Fällen dürfen sich diese nicht nur auf die sog. Grundlagengeschäfte (Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen/-herabsetzungen, Liquidation, Entwicklung/Aufgabe neuer Geschäftsfelder) beziehen, sondern müssen sich auch auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit erstrecken.[4]

 

Rz. 176

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Bei staatlichen Maßnahmen ist zu unterscheiden: Maßnahmen mit Wirtschaftslenkung (relevant vor allem im Ausland) führen zu einem Einbeziehungswahlrecht, wenn sie dazu führen, dass das Tochterunternehmen langfristig nicht sinnvoll in die Konzernpolitik eingebunden werden ka...

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