Die Wirkungen der Tarifbindung treten nur ein, wenn der Arbeitnehmer Mitglied in einer Tarifvertragspartei (Gewerkschaft) ist. Aufseiten des Arbeitgebers muss für eine Tarifbindung nur dann eine Mitgliedschaft in einer Arbeitgeberkoalition bestehen, wenn ein Verbandstarifvertrag abgeschlossen ist. Besteht ein Firmentarifvertrag, ist also der einzelne Arbeitgeber Partei des abgeschlossenen Tarifvertrags, muss nur der Arbeitnehmer Mitglied in der Gewerkschaft sein, weil der Arbeitgeber selbst Tarifvertragspartei sein kann (§ 2 Abs. 1 TVG).

Im Fall des Betriebsübergangs oder einer Rechtsnachfolge tritt nicht automatisch der Betriebserwerber bzw. der Rechtsnachfolger in die bestehende Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband ein[1], allerdings kann die Satzung abweichende Regelungen treffen (§ 40 BGB).

Die Insolvenz des Arbeitgebers berührt die vereinsrechtliche Stellung in einer Arbeitgeberkoalition nicht, allerdings kann in der Satzung Abweichendes bestimmt werden. Die Mitgliedschaft der Gemeinschuldnerin geht aber nicht auf den Insolvenzverwalter über.[2] Durch Satzung kann ferner bestimmt werden, dass die Mitgliedschaft bei Nichtzahlung der Beiträge endet.

Sofern die Satzung eine entsprechende Bestimmung enthält, endet die Mitgliedschaft bei Austritt mit Zugang der Austrittserklärung. Der Arbeitgeber kann aus dem Arbeitgeberverband ansonsten regelmäßig nur unter Beachtung der durch die Vereinssatzung vorgesehenen Fristen austreten. Ein fristloser Austritt ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein solcher ist aber nicht bereits dann gegeben, wenn sich der Arbeitgeber dem unmittelbar bevorstehenden Abschluss eines neuen Tarifvertrags entziehen möchte.[3] Tritt der Arbeitgeber während laufender Tarifverhandlungen aus dem Arbeitgeberverband aus oder wechselt er in eine OT-Mitgliedschaft (Mitgliedschaft eines Arbeitgebers ohne Tarifbindung in einem Arbeitgeberverband), muss er oder sein Verband dies der Gewerkschaft anzeigen. Andernfalls ist der Arbeitgeber an den anschließend geschlossenen Tarifvertrag gebunden.[4] Der Verbandsaustritt kann auch durch eine zweiseitige Beendigungsvereinbarung erfolgen. Diese muss eine satzungsmäßig vorgesehene Kündigungsfrist nicht beachten. Auch für dieses einvernehmliche Ausscheiden gilt, dass die Bindung an den Tarifvertrag nur dann unterbleibt, wenn die Gewerkschaft rechtzeitig über den Austritt informiert wird.[5]

Ansonsten kann die Mitgliedschaft durch den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung beendet werden. Die für die Kündigung maßgebliche Frist darf nach der Rechtsprechung nicht zu lang bemessen sein, da ansonsten die negative Koalitionsfreiheit des Kündigenden beeinträchtigt wird.[6] Das Vereinsrecht lässt in § 39 Abs. 2 BGB grundsätzlich eine Kündigungsfrist von bis zu 2 Jahren zu. Der Bundesgerichtshof hält eine mehr als 6-monatige Kündigungsfrist für unangemessen.[7] Schließlich kommt grundsätzlich auch eine außerordentliche Kündigung zur Beendigung der Verbandsmitgliedschaft in Betracht, wenn ein wichtiger Grund besteht. Insoweit dürften die gleichen Grundsätze wie zur Möglichkeit eines fristlosen Austritts gelten.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet grundsätzlich die Tarifgebundenheit. Allerdings können die Tarifnormen dann bis zur Beendigung des Tarifvertrags weitergelten (§ 3 Abs. 3 TVG) oder kraft Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) Anwendung finden.

Die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband führt nicht zwingend zur Tarifgebundenheit (§§ 3, 4 TVG) seiner Mitglieder. Sieht die Satzung die Aufnahme von Gastmitgliedern ohne Stimmrecht vor, so werden diese nicht durch den Abschluss eines Tarifvertrags aufgrund ihrer Mitgliedschaft von seinem Inhalt erfasst.[8] Dies gilt auch, wenn die Satzung eine Mitgliedschaft "ohne Tarifbindung" vorsieht. Eine OT-Mitgliedschaft kann dadurch geschaffen werden, dass der Arbeitgeberverband neben sich einen zweiten OT-Verband stellt, der die tarifunwilligen Mitglieder aufnimmt/übernimmt (Aufteilungsmodell). Üblicher ist es, innerhalb desselben Verbands 2 unterschiedliche Mitgliedschaftsformen einzuführen, die "normale" Mitgliedschaft mit Tarifbindung und die OT-Mitgliedschaft (Stufenmodell). OT-Mitglieder gelangen noch in den Genuss der Service- und Beratungsleistungen des Verbands und leisten Beiträge, sind jedoch nicht an die geschlossenen Tarifverträge gebunden.[9] Damit die OT-Mitgliedschaft auch wirklich nicht zur Tarifbindung führt, dürfen die OT-Mitglieder nach der Satzung keinen Einfluss auf tarifpolitische Entscheidungen haben. Wird z. B. vom Vorstand des Verbands ein Fonds zur Unterstützung von Mitgliedern im Arbeitskampf verwaltet und entscheidet über die Verwendung der Fondsmittel letztinstanzlich die Mitgliederversammlung und nicht allein die Fachgruppe der tarifgebundenen Mitglieder, besteht auch bei den OT-Mitgliedern Tarifbindung.[10] Zur Begründung einer OT-Mitgliedschaft ist außerdem erforderlich, dass die entsprechende Satzungsänderung im Vereinsregister eingetragen ist.[11]

 
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