Rn 3

Durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner gemäß § 259 Abs. 1 Satz 2 grundsätzlich die volle Verfügungsbefugnis über die Gegenstände der Insolvenzmasse zurück. Um Gefahren bei wirtschaftlich besonders bedeutsamen Geschäften mit einem hohen Risiko während der Zeit der Überwachung vorzubeugen, können die Beteiligten im Insolvenzplan die Wirksamkeit dieser Geschäfte an die Zustimmung des Verwalters binden.[3] Die Regelung kann sich auf Rechtsgeschäfte aller Art, auch auf Verpflichtungsgeschäfte, beziehen.[4] Allerdings muss eine genaue Bezeichnung der betreffenden Rechtsgeschäfte erfolgen.[5] Für einen Dritten muss sich bei einer Einsicht in den Insolvenzplan eindeutig ergeben, welche konkreten Rechtsgeschäfte zustimmungsbedürftig sind.[6] Ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt ist nicht zulässig.[7] Dies würde im Grunde zu einer allgemeinen Beschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis führen und diese auf den Insolvenzverwalter übertragen. Eine solche Vereinbarung wäre mit dem Wesensgehalt des § 259 Abs. 1 Satz 2 nicht vereinbar.[8]

 

Rn 4

Zu erwägen ist, Grundstücksgeschäfte sowie Verpflichtungsgeschäfte, die einen bestimmten Wert übersteigen, von der Zustimmung des Planüberwachers abhängig zu machen.[9]

[3] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 505.
[4] HK-InsO/Haas § 263 Rn. 3.
[5] Schreiber/Flitsch, BB 2005, 1173 (Fn. 5); FK-InsO-Jaffé, Rn. 2.
[6] Andres/Leithaus/Andres, Rn. 5; Kübler/Prütting/Bork/Pleister, Rn. 2; MüKoInsO/Stephan, Rn. 5.
[7] Schreiber/Flitsch, BB 2005, 1173 (Fn. 5).
[8] OLG Celle ZInsO 2006, 1327; a.A. Kühne/Hancke, ZInsO 2012, 812.
[9] FK-InsO-Jaffé, Rn. 2.

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