Rn 8

Werden vom Schuldner oder der Übernahmegesellschaft Rechtsgeschäfte vorgenommen, die der Zustimmung des Überwachenden unterliegen, ohne dass diese erteilt wurde, so erklärt § 263 Satz 2 bei Verfügungen des Schuldners § 81 Abs. 1 und für Leistungen an den Schuldner § 82 für entsprechend anwendbar. Damit gilt bei angeordneter Zustimmungsbedürftigkeit im Falle der Planüberwachung weitestgehend die schon während des Insolvenzverfahrens maßgebliche Rechtslage hinsichtlich der dortigen Verfügungsbeschränkungen des Schuldners.

 

Rn 9

Der in § 263 Satz 2 enthaltene Verweis auf § 81 Abs. 1 stellt klar, dass die im Plan geregelten Verfügungsbeschränkungen gegenüber jedem Dritten Geltung haben. Die absolute Wirkung wird nur durch die in § 81 Abs. 1 genannten Ausnahmefälle durchbrochen, sodass ein gutgläubiger, auf einen Registereintrag gestützter Erwerb des Dritten möglich ist.[10] Maßgeblicher Zeitpunkt für diesen Erwerb ist jedoch statt der Eröffnung nunmehr die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 81 Abs. 3, § 82 Satz 2).[11] Allerdings wird ein gutgläubiger Erwerb bei korrektem Verfahrensfortgang bereits dadurch unterbunden, dass in den Registern regelmäßig der Zustimmungsvorbehalt – und vorher die Eröffnung des Insolvenzverfahrens – vermerkt sein dürfte (§ 267 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. §§ 32, 33), sodass der Käufer sich über die Berechtigung des Verkäufers informieren kann und muss. Verfügt jedoch der Schuldner entgegen des Verfügungsverbots über einen Gegenstand, kann der Verwalter diese Verfügung analog § 185 BGB genehmigen.[12]

 

Rn 10

Der planüberwachende Insolvenzverwalter haftet den Insolvenzgläubigern gemäß § 60 InsO für seine Entscheidungen, die Zustimmung zu einem zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäft zu erteilen oder zu verweigern. Pflichtwidrigkeit liegt immer dann vor, wenn der Verwalter das Geschäft vor seiner Entscheidung nicht in angemessener, den Umständen des Einzelfalles entsprechender Weise auf seinen wirtschaftlichen Sinngehalt prüft.[13] Im Rahmen seiner Berichtspflichten gemäß § 261 Abs. 2 Satz 1 hat der Planüberwacher auch dazu zu berichten, welchen Geschäften er zugestimmt oder nicht zugestimmt hat und dies zu begründen.

[10] Maßgeblich sind insofern die §§ 892, 893 BGB für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (Grundbuch); die §§ 16, 17 Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (Schiffsregister) und die §§ 16, 17 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (Luftfahrtregister).
[11] Schiessler, S. 211.
[12] A/G/R-Silcher, Rn. 10.
[13] A/G/R-Silcher, Rn. 11.

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