Rn 4

Keine ausdrückliche Regelung enthält § 12 zur Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens über kirchliches Vermögen. Dies wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als nicht erforderlich erachtet.[6]

Unmittelbar aus verfassungsrechtlichen Gründen sind demnach auch die Kirchen insolvenzunfähig, soweit sie in der Form juristischer Personen des öffentlichen Rechts organisiert sind.

 

Rn 5

Die Insolvenzunfähigkeit folgt aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV. Danach erkennt der Staat die Kirchen als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten.[7]

Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kirchen und ihrer Organisationen, soweit sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt und organisiert sind, würde zu einer drastischen Einschränkung des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts führen.

Des Weiteren besteht auch für die Kirchen die Möglichkeit, aufgrund des eigenständigen Steuererhebungsrechts gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV ihre Zahlungsfähigkeit stets sicherzustellen.[8]

 

Rn 6

Ebenfalls verfassungsrechtliche Gründe sprechen gegen die Insolvenzfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

Innerhalb der geltenden dualen Rundfunkordnung, wonach öffentlich-rechtliche und private Veranstalter nebeneinander bestehen, sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht insolvenzfähig, auch hier folgt die Insolvenzunfähigkeit unmittelbar aus der Verfassung selbst, nämlich aus der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Berichterstattung durch den Rundfunk.[9] Diese würde durch die umfassenden Befugnisse eines Insolvenzverwalters in nicht vertretbarer Weise beeinträchtigt.

[6] Uhlenbruck-Hirte, § 12 Rn. 14 m.w.N. unter Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 13.12.1983, 2 BvL 13/82, BVerfGE 66, 1 ff.
[7] BVerfG, Urt. v. 13.12.1983, 2 BvL 13/82, BVerfGE 66, 1 ff.; AG Potsdam, Urt. v. 02.08.2001, 35 IN 479/01, DZWIR 2001, 527; für eine Insolvenzfähigkeit Janssen, DÖV 2019, 81 ff.; ders., ZInsO 2018, 2677 ff.
[8] BVerfG a.a.O.; offen gelassen wurde die Insolvenzfähigkeit kirchlicher Organisationen und Institutionen, die in privatrechtlicher Form betrieben werden.
[9] BVerfG, Urt. v. 05.10.1993, 1 BvL 35/81, BVerfGE 89, 144; anders noch BVerwG, Urt. v. 15.01.1987, 3 C 3.81, ZIP 1987, 381.

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