Rn 18

Abs. 2 Nr. 1 enthält eine Klammerdefinition für die vom Gesetz so bezeichneten "Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit", über deren Vermögen ein gesondertes Insolvenzverfahren stattfinden kann.[18]

Die Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sind dadurch gekennzeichnet, dass sie zwar keine voll rechtsfähigen juristischen Personen sind, jedoch in Teilbereichen selbstständig Rechte erwerben können. Das Gesetz nennt explizit die OHG, die KG, die Partnerschaftsgesellschaft, die GbR, die Partenreederei sowie die EWIV. Sie sind überwiegend parteifähig und können insbesondere ein Gesellschaftsvermögen bilden, das vom sonstigen Vermögen der Gesellschafter gesondert ist und deshalb einem Insolvenzverfahren unterfallen kann.

 

Rn 19

In Entsprechung zum Recht der Gesamtvollstreckungsordnung, wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausdrücklich für insolvenzfähig erklärt.[19]

Nicht insolvenzfähig sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die reine Innengesellschaften sind und keinerlei Rechtsbeziehungen nach außen unterhalten.[20]

 

Rn 20

Schuldner im Insolvenzverfahren ist stets die Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit als solche, nicht die jeweiligen Gesellschafter. Die Rechte und Pflichten des Schuldners werden jedoch durch die persönlich haftenden Gesellschafter im Insolvenzverfahren wahrgenommen.

 

Rn 21

Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Gesellschaft, zu der sich die Angehörigen der sog. freien Berufe zusammenschließen können. Es sind natürliche Personen, wie etwa Ärzte/inne, Steuerberater/innen, Rechtsanwälte/innen, Architekten/innen. Die gegründete Partnergesellschaft wird im Rechtsverkehr mit mindestens einem der Namen der Partner geführt und erhält den Zusatz "und Partner", respektive "Partnerschaft" (§ 2 PartGG). Mit der Eintragung in das Partnerschaftsregister wird die Partnergesellschaft wirksam (§ 7 PartGG). Ein etwaiges Insolvenzverfahren betrifft die Partnergesellschaft und erfasst nicht das Vermögen der einzelnen Partner in ihrer Eigenschaft als natürliche Personen. Diese Haftungsmasse bleibt unberührt, kann indes Gegenstand eines eigenen Insolvenzverfahrens sein.

 

Rn 22

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zur Auflösung der OHG (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB), der KG (§ 161 Abs. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB) und der Partnerschaft (§ 9 Abs. 1 PartGG, § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB).

 

Rn 23

Soweit die Gesellschafter neben der Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit den Gläubigern unmittelbar persönlich haften, wird diese Haftung gemäß § 93 während der Dauer des Insolvenzverfahrens ausschließlich vom Insolvenzverwalter geltend gemacht.

[18] Kritisch zu diesem Begriff und zur sonstigen Terminologie des Gesetzes Rother, ZRP 1998, 205.
[19] Zur Parteifähigkeit BGH, Urt. v. 29.01.2001, II ZR 33/00, ZInsO 2001, 218.
[20] AG Köln, Beschl. v. 06.10.2003, 71 IN 168/03, NZI 2003, 614; Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Kadenbach, § 11 Rn. 18; HambKomm-InsR/Linker, § 11 InsO Rn. 32; Prütting, ZIP 1997, 1725 (1732).

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