Rz. 193

Entsprechend enthält Abs. 12 eine Ablaufhemmung, wenn bei einem Erbfall die Steuer nicht festgesetzt werden kann, weil der Erbe noch nicht bekannt ist und die Steuer auch nicht gegen einen Verwalter kraft Amtes (Insolvenzverwalter bei Nachlassinsolvenz; Nachlassverwalter bei Nachlassverwaltung) oder einen Vertreter festgesetzt werden kann. Wird dieser Mangel beseitigt, endet die Ablaufhemmung 6 Monate nach diesem Zeitpunkt. "Steuer" i. S. d. Abs. 12 sind alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, also auch Erstattungs- und Vergütungsansprüche.[1]

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO, FGO, § 171 AO Rz. 102; Paetsch, in Gosch, AO/FGO, § 171 AO Rz. 186.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge