Rz. 193
Entsprechend enthält Abs. 12 eine Ablaufhemmung, wenn bei einem Erbfall die Steuer nicht festgesetzt werden kann, weil der Erbe noch nicht bekannt ist und die Steuer auch nicht gegen einen Verwalter kraft Amtes (Insolvenzverwalter bei Nachlassinsolvenz; Nachlassverwalter bei Nachlassverwaltung) oder einen Vertreter festgesetzt werden kann. Wird dieser Mangel beseitigt, endet die Ablaufhemmung 6 Monate nach diesem Zeitpunkt. "Steuer" i. S. d. Abs. 12 sind alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, also auch Erstattungs- und Vergütungsansprüche.[1]
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