Die steuerliche Haftung des Vertreters kommt jedoch nur infrage, wenn er eine Pflichtverletzung leichtfertig oder vorsätzlich begangen hat (vgl. §§ 69 ff. AO). Er begeht eine Pflichtverletzung, wenn er durch sein Verhalten bewirkt, dass die Steuern der GmbH nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Insbesondere muss z. B. ein GmbH-Geschäftsführer dafür sorgen, dass die Steuern fristgerecht erklärt (§ 149 AO i. V. m. dem jeweiligen Einzelsteuergesetz) und aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO). Der Geschäftsführer muss im Zeitpunkt der Fälligkeit die Steuerschulden an das Finanzamt zahlen:

  • Umsatzsteuer: 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums, Abschlusszahlung: 1 Monat nach Abgabe der Jahreserklärung;
  • Körperschaftsteuer: Vorauszahlungen zum 10.3./10.6./10.9./10.12.; Abschlusszahlung: 1 Monat nach Bekanntgabe des Jahresbescheids;
  • Gewerbesteuer: Vorauszahlungen zum 15.2./15.5./15.8./15.11.; Abschlusszahlung: 1 Monat nach Bekanntgabe des Jahresbescheids;
  • Lohnsteuer: 10. Tag nach Ende des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums.

Wenn feststeht, dass jedenfalls die unterlassene Tilgung der Steuerschuld der GmbH bei Fälligkeit ursächlich für den fiskalischen Schaden, so muss das Finanzamt nicht nachweisen, ob bereits die Verletzung der Steuererklärungspflichten ursächlich für den Steuerschaden gewesen ist.[1]

Einer Haftung steht nicht entgegen, dass geleistete Zahlungen ohnehin durch den Insolvenzverwalter gemäß § 130 InsO hätten angefochten werden können und ggf. hätten zurückerstattet werden müssen, da es sich insoweit um einen nicht zu berücksichtigenden hypothetischen Kausalverlauf handelt.[2] Nicht jeder Verstoß gegen eine unternehmerische Obliegenheit ist jedoch als eine Pflichtverletzung im Sinne der Haftungsnormen zu werten. So gehört die Gewinnmaximierung gehört nicht zu den steuerlichen Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers.[3] Die Art und Weise der Führung und Steuerung der geschäftlichen Vorgänge ist Gegenstand der unternehmerischen Freiheit.

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