Rz. 29

Die Anzeige muss durch den Gläubiger erfolgen. Gläubiger in diesem Sinne kann nur der Abtretende als bisheriger Inhaber der Forderung sein[1], weil der Abtretungsempfänger erst mit der Erstattung der Anzeige in dessen Rechtsstellung eintritt. Für die Anzeige durch den Gläubiger erforderlich und ausreichend ist, dass dieser die Anzeige wissentlich und willentlich zur Bekanntgabe aus der Hand gegeben hat.[2] Die Anzeige einer Abtretung durch den Abtretungsempfänger ist unwirksam. Der Gläubiger kann sich aber bei seiner Anzeige des Abtretungsempfängers oder einer anderen Person als Vertreter oder Bote bedienen. Aus einer formgerechten, vom Gläubiger (Abtretenden) unterschriebenen Abtretungsanzeige auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck, die der Abtretende dem Abtretungsempfänger wissentlich und willentlich überlässt, kann im Regelfall auf die Bevollmächtigung des Abtretungsempfängers zur Übermittlung der Abtretungsanzeige an das FA geschlossen werden.[3] Eine durch den Abtretungsempfänger zunächst ohne Vertretungsmacht vorgenommene Abtretungsanzeige an das FA kann vom Abtretendenden rückwirkend gem. § 180 Satz 2 BGB i. V. m. §§ 177, 184 Abs. 1 BGB genehmigt werden. Diese Genehmigung kann nicht mehr widerrufen werden.[4] Steht der abgetretene Erstattungsanspruch mehreren Personen gemeinschaftlich zu, müssen alle an der Erstattung der Anzeige mitwirken.[5] Fehlt in der Abtretungsanzeige, nach der die Erstattungsansprüche von Ehegatten aus der ESt-Veranlagung abgetreten worden sind, die Unterschrift eines Ehegatten, steht dies der Wirksamkeit der Abtretung des Erstattungsanspruchs desjenigen Ehegatten, der die Anzeige unterschrieben hat, nicht entgegen[6], weil die Ehegatten nicht als Gesamtgläubiger[7] des Erstattungsanspruchs anzusehen sind.[8]

Die Abtretung eines zur Insolvenzmasse gehörenden Erstattungsanspruchs, die dem FA nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abtretenden angezeigt worden ist, ist nur wirksam, wenn die Mitwirkung des Insolvenzverwalters als Verfügungsberechtigter aus der Abtretungsanzeige ersichtlich ist.[9] Die sich aus der Nichtbeachtung dieses Mitwirkungserfordernisses ergebende Unwirksamkeit der Anzeige wird nicht durch die Beendigung des Insolvenzverfahrens geheilt.[10]

Rz. 30 einstweilen frei

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