Rz. 27

Nießbrauch. Nur der (allein stimmberechtigte → § 7 Rdn 110) Eigentümer ist einzuladen.
Zwangsverwaltung. Sowohl der Zwangsverwalter als auch der Eigentümer sind einzuladen. Stimmberechtigt ist zwar (nur) der Zwangsverwalter (→ § 7 Rdn 114), der Eigentümer ist nach h.M. aber zur Teilnahme berechtigt.[34]
Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung. Der Verwalter/Nachlasspfleger[35] bzw. Vollstrecker sind zu laden. M.E. ist neben dem Testamentsvollstrecker auch noch der Erbe (= Eigentümer) einzuladen; aber das ist umstritten und wird teilweise vom Umfang der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers abhängig gemacht.[36]
Insolvenz eines Wohnungseigentümers. Sowohl der Insolvenzverwalter (aber nicht ein "vorläufiger schwacher"!), als auch der Eigentümer sind einzuladen (→ § 12 Rdn 71).
Der Verwalter ist im Normalfall der Versender der Einladung und muss nicht sich selbst einladen. Wenn infolge seiner Untätigkeit der Beiratsvorsitzende (oder ein gerichtlich ermächtigter Eigentümer) eine Versammlung einberuft, muss der Verwalter nicht eingeladen werden (str.).[37] Zum Teilnahmerecht des Verwalters bzw. Versammlungsleiters → § 7 Rdn 71.
[35] Drabek, Der Nachlasspfleger im WEG, NZM 2014, 492.
[36] Staudinger/Häublein, § 24 WEG Rn 20.

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