Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumsanlage

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 05.11.2007; Aktenzeichen 76 II 331/06 WEG)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 5. November 2007 – 76 II 331/06 WEG – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anfechtung des Beschlusses der Versammlung vom 18. Mai 2006 zu TOP 2 erledigt ist.

2. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird auch für die Beschwerdeinstanz nicht angeordnet.

3. Der Geschäftswelt wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 83.000,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller erstinstanzlich die Beschlüsse der Eigentümerversammlung (ETV) vom 18. Mai 2006 zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 2 betreffend die Bestellung der … als Verwalterin für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007, zu TOP 3 betreffend die Genehmigung der Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2005 und zu TOP 4 betreffend die Entlastung der Verwalterin für das Wirtschaftsjahr 2005 angefochten.

Das Amtsgericht hat durch den erstinstanzlichen Beschluss vom 5. November 2007 – 76 II 331/06 WEG – die Anfechtungsanträge des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen und dem Antragsteller die Gerichtskosten zu einem Geschäftswelt von 83.000,– EUR auferlegt; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht angeordnet worden.

In der Beschwerdeinstanz ist die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 2 von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden; im Übrigen hat der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz seine Anfechtungsanträge betreffend die Ungültigerklärung der Beschlüsse zu TOP 3 und 4 der ETV vom 18. Mai 2006 weiter verfolgt.

Aus dem Verfahren LG Berlin 85 T 370/06 WEG ist gerichtsbekannt, dass das Grundstück … mit einem Gebäudekomplex bebaut ist, der aus einem Hochhaus, aus Gewerbeeinheiten und aus Garagen besteht; ferner befinden sich auf dem Grundstück Stellplätze (vgl. die Aufteilungspläne in der geschlossenen Grundakte AG …), Grundbuch von Zehlendorf Blatt ….

Aus dem vorgenannten Verfahren ist ferner gerichtsbekannt, dass an dem Grundstück … durch die Teilungserklärung (TE) vom 15. Juli 1985 (UR-Nr. … des Notars … im Berlin; geschlossene Grundakte Fol. …) Wohnungs- und Teileigentum gemäß § 8 WEG begründet wurde.

Nach § 3 TE wurden an dem Grundstück 97 Einheiten gebildet.

Zu der TE wurde ein Gemeinschafts- und Verwaltungsvertrag (GVV) erlassen (UR-Nr. … Notars … in Berlin; geschlossene Grundakte Fol. …) der unter anderem die folgenden Regelungen enthält:

Nach § 5 GVV obliegt den Miteigentümern die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums gemeinschaftlich.

Nach § 6 a) GVV werden die Bewirtschaftungskosten auf die einzelnen Einheiten nach Miteigentumsanteilen (MEA) umgelegt.

Nach § 7 1. Absatz GVV richtet sich das Stimmrecht in einer ETV nach den MEA. Nach § 7 4. Absatz GVV beträgt die Ladungsfrist zu einer ETV 14 Tage.

Nach § 12 1. Absatz GVV wurde … zum ersten Verwalter bestellt. Nach § 12 3. Absatz Buchstabe b) GVV ist der Verwalter zur Vertretung der Gemeinschaft bei der Geltendmachung von Wohngeldern befugt.

Nach § 13 3. Absatz GVV hat der Verwalter die ETV zu leiten, Beschlüsse zu verkünden und über die ETV ein Protokoll zu erstellen.

Nach § 15 a) GVV hat der Eigentümer der Einheiten im Erdgeschoss und Kellergeschoss die auf diese Einheiten entfallenden Wartungs-, Instandhaltungs- und Unterhaltungskosten allein zu tragen, auch soweit es sich um Gemeinschaftseigentum handelt. Nach § 15 b) GVV sollen die Kosten für die Bewirtschaftung des Ladenanteils und des Hochhausteils getrennt ermittelt und umgelegt werden; ferner soll sich der Eigentümer der Ladeneinheiten an den Kosten gemäß §§ 5, 6 GVV nur in eingeschränktem Umfang beteiligen.

Die in der Wohnanlage befindlichen Einheiten stehen im Eigentum von zwei Eigentümern, nämlich einerseits der … (im Folgenden: …) und andererseits des Antragstellers.

Die … ist Eigentümerin der sieben Teileigentumseinheiten Nr. T4, T5, T6, T7, K7, K8 sowie W7, auf die insgesamt 433,889/1.000stel MEA entfallen.

Der Antragsteller ist Eigentümer von insgesamt 90 Einheiten, nämlich der Wohneinheiten Nr. 1–86 sowie der Teileigentumseinheiten Nr. T1, T2, T3 und W9, auf die insgesamt 566,111/1.000stel MEA entfallen.

Aus dem Verfahren LG Berlin 85 T 370/06 WEG ist gerichtsbekannt, dass die Verwaltung der Wohnanlage in der Vergangenheit wie folgt vorgenommen worden ist;

Etwa seit dem Jahr 1986 wurden keine Versammlungen mehr abgehalten, so dass auch keine Beschlüsse über Wirtschaftspläne oder Jahresabrechnungen gefasst wurden.

Die Bewirtschaftung der Wohnanlage wurde vielmehr in der Weise sichergestellt, dass von einzelnen Miteigentümern an Versorgungsunternehmen Zahlungen geleistet wurden.

Später wurde gemäß der Regelung in Teil III. § 4 einer unter dem 7. März 2003 abgeschlossenen Vereinbarung (Beiakte AG Schöneberg 76 II 185/06 WEG, Bl. I/63) ...

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