Während Berechnungsgrundlage im RVG also regelmäßig der sog. Streitwert ist oder sich die Gebühren nach festen Sätzen oder Betragsrahmen orientieren, kennt das Insolvenzrecht solche Regelungen für die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht. Dabei ist die Vergütung des Insolvenzverwalters als reine Tätigkeitsgebühr in erster Linie erfolgsunabhängig und tätigkeitsbezogen konstruiert.[2] Gleichwohl animiert das Berechnungsprinzip (verwaltet Masse als Grundlage) den Verwalter, so viel Masse zu generieren als möglich. Ausfluss dieser aufwandsbezogenen Tätigkeitsgebühr ist aber auch, dass eine etwaige Mangelhaftigkeit oder eine Erfolgslosigkeit nach überwiegender Ansicht keinen Einfluss auf den Vergütungsanspruch des Verwalters haben kann.[3] Entsprechendes hat erst recht dann zu gelten, wenn konkrete Fehler bei der Verwaltertätigkeit nicht festgestellt sind, sondern es lediglich um die mangelhafte fachliche und persönliche Eignung des Verwalters zur Ausübung des Amtes geht. Deshalb hat auch ein Verwalter, der gem. § 59 Abs. 1 InsO vom Insolvenzgericht aus wichtigem Grund entlassen worden ist, nach h.M. grds. einen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung für seine bisherige Tätigkeit.[4]

[2] LG München ZInsO 2013, 1544; BGH ZInsO 2004, 669.
[3] Rechel, Die Aufsicht des Insolvenzgerichts über den Insolvenzverwalter, 2009, 343 ff.; BGH ZVI 2004, 367.

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