Gleichwohl ob Mitarbeiter einer Anwaltskanzlei, eines Kreditinstitutes oder der Gerichte: Vergütungsrecht wird am ehesten mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gleichgesetzt. Doch die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) ist hiervon zu unterscheiden. Während beim RVG einzelne "Geschäfte" mit einer entsprechenden Gebühr "honoriert" werden, wird durch die InsVV weitestgehend für alle in der Insolvenzordnung geregelten unterschiedlichen Verfahren eine angemessene Vergütung bestimmt, die sowohl den Verfahrensarten als auch den Aufgaben der innerhalb der Verfahren Tätigen gerecht wird. Während das RVG den sog. Streitwert kennt – welcher variiert, besteht im Insolvenzrecht eine einheitliche Berechnungsgrundlage und eine einheitliche Vergütungsstruktur.[1] Erstmals wurde nun die InsVV zum 1.1.2021 angepasst und erhöht, zum überwiegenden Teil moderat, im Mindestvergütungsbereich deutlich.

[1] Begr. RegE InsO, BT-Drucks 12/2443, 77 ff.

1. Besonderheiten

Während Berechnungsgrundlage im RVG also regelmäßig der sog. Streitwert ist oder sich die Gebühren nach festen Sätzen oder Betragsrahmen orientieren, kennt das Insolvenzrecht solche Regelungen für die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht. Dabei ist die Vergütung des Insolvenzverwalters als reine Tätigkeitsgebühr in erster Linie erfolgsunabhängig und tätigkeitsbezogen konstruiert.[2] Gleichwohl animiert das Berechnungsprinzip (verwaltet Masse als Grundlage) den Verwalter, so viel Masse zu generieren als möglich. Ausfluss dieser aufwandsbezogenen Tätigkeitsgebühr ist aber auch, dass eine etwaige Mangelhaftigkeit oder eine Erfolgslosigkeit nach überwiegender Ansicht keinen Einfluss auf den Vergütungsanspruch des Verwalters haben kann.[3] Entsprechendes hat erst recht dann zu gelten, wenn konkrete Fehler bei der Verwaltertätigkeit nicht festgestellt sind, sondern es lediglich um die mangelhafte fachliche und persönliche Eignung des Verwalters zur Ausübung des Amtes geht. Deshalb hat auch ein Verwalter, der gem. § 59 Abs. 1 InsO vom Insolvenzgericht aus wichtigem Grund entlassen worden ist, nach h.M. grds. einen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung für seine bisherige Tätigkeit.[4]

[2] LG München ZInsO 2013, 1544; BGH ZInsO 2004, 669.
[3] Rechel, Die Aufsicht des Insolvenzgerichts über den Insolvenzverwalter, 2009, 343 ff.; BGH ZVI 2004, 367.

2. Die Berechnungsgrundlage

Die Berechnungsgrundlage ergibt sich unmittelbar aus § 1 InsVV. Die Insolvenzmasse errechnet sich zum Zeitpunkt der Einreichung der Schlussrechnung nach den Einnahmen im eröffneten Insolvenzverfahren.[5] Masseverbindlichkeiten bzw. durch die Begleichung von Masseverbindlichkeiten entstandenen Ausgaben werden von der Insolvenzmasse im Rahmen der Ermittlung der Berechnungsgrundlage nicht in Abzug gebracht. Zwei Ausnahmen sieht das Gesetz jedoch vor:

Beträge, die der Verwalter nach § 5 InsVV als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
[5] MüKo InsO/Stephan, 4. Aufl., 2019, Anhang zu § 65, § 1 InsVV Rn 4–5.

3. Die Staffelung der Regelvergütung

Die sich aus § 1 InsVV ergebende Berechnungsgrundlage ist dann Basis der sog. Regelvergütung. Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

 
Hinweis

1. von den ersten 35.000 EUR der Insolvenzmasse 40 %,

2. von dem Mehrbetrag bis zu 70.000 EUR 26 %,

3. von dem Mehrbetrag bis zu 350.000 EUR 7,5 %,

4. von dem Mehrbetrag bis zu 700.000 EUR 3,3 %,

5. von dem Mehrbetrag bis zu 35.000.000 EUR 2,2 %,

6. von dem Mehrbetrag bis zu 70.000.000 EUR 1,1 %,

7. von dem Mehrbetrag bis zu 350.000.000 EUR 0,5 %,

8. von dem Mehrbetrag bis zu 700.000.000 EUR 0,4 %,

9. von dem darüberhinausgehenden Betrag 0,2 %.

Dies erscheint auf den ersten Blick recht viel. Doch – liebe Leserinnen und Leser – nicht jedes Verfahren ist einträglich und gewinnbringend. Tatsächlich wird die Insolvenzverwaltervergütung häufig in der Berichterstattung negativ i.S.v. ausufernd dargestellt.[6] Bisweilen wird sogar über angeblich gierige Verwalter berichtet.[7] Betrachtet man indes dann den tatsächlichen Einzelfall, zeigt sich, dass häufig "nichts dahintersteckt." So mag zwar ein Verfahren auf den ersten Blick "üppig" honoriert werden. Bricht man dann dieses "üppige" Honorar auf die einzelnen Jahre der Tätigkeit herunter, zeigt sich, dass u.U. noch nicht einmal ein Honorar von 1.000,00 EUR/Jahr "verbleibt." Auch in besser dotierten Verfahren muss zudem betrachtet werden, welcher logistischer Aufwand und welcher Einsatz an Ressourcen dahintersteckt. So arbeitet in Großverfahren häufig ein umfangreicher Mitarbeiterstab jahrelang einzig an einem Verfahren; hinzu kommt eine Haftung in schwindelerregender Höhe, die "Normalsterbliche" kaum ruhig schlafen lassen würde. Hinzu kommt der sog. und in der InsO gültige Querfinanzierungsgedanke, der besagt, dass "auskömmliche" Verfahren als Kompensation für Sachverhalte mit wenig auskömmlicher Vergütung dienen. Letztlich sind also die gut dotierten S...

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