Rz. 56

Ein laufendes Insolvenzverfahren über das Vermögen des Wohnungseigentümers hindert die Gemeinschaft nicht an der Beantragung der Zwangsverwaltung. Wird der Antrag nämlich auf privilegierte Ansprüche der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG gestützt, ist die Zwangsverwaltung ungeachtet der Insolvenz ohne weiteres zulässig; die dinglichen Forderungen der Gemeinschaft aus Rangklasse 2 überwinden das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO.[61]

 

Rz. 57

Wenn die Gemeinschaft anderweitige Ansprüche (insbesondere ältere Rückstände) geltend macht, ist die Zwangsverwaltung während eines laufenden Insolvenzverfahrens des Wohnungseigentümers aber unzulässig. In der Insolvenz fällt das Wohnungseigentum nämlich unter das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO. Das Verbot gilt für Zwangsvollstreckungen in die Insolvenzmasse und in das sonstige Vermögen des Schuldners. Das gilt auch nach einer Freigabe (→ § 12 Rdn 75) durch den Insolvenzverwalter/Treuhänder: Denn dadurch ist es aus der Insolvenzmasse ausgeschieden und in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners zurück gelangt und somit Teil des sonstigen Vermögens des Schuldners im Sinne von § 89 Abs. 1 InsO.[62]

[61] BGH v. 12.2.2009 – IX ZB 112/06, WuM 2009, 324, Rn 13. Weil die Zwangsverwaltung aus Rangklasse 2 nicht möglich ist, kann man insoweit von einem "Hausgeldparadoxon" sprechen; dazu Schmidberger in Schneider, ZVG, 1.Aufl. 2020, § 146, Rn 53.

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