Grundsatz

Gibt der Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, z. B. das Wohnungseigentum, aus der Insolvenzmasse frei, unterliegt dieser Gegenstand als sonstiges Vermögen des Schuldners grundsätzlich dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO.[1] Ein Insolvenzgläubiger kann daher ungeachtet der Freigabe erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens gegen den Wohnungseigentümer im Wege der Vollstreckung, etwa durch einen Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung, wegen des freigegebenen Wohnungseigentums vorgehen.[2] Nach Freigabe stehen die Einnahmen aus dem Wohnungseigentum dem Schuldner zu.[3] Er tritt in vollem Umfang in seine Rechte als Wohnungseigentümer ein.[4]

Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat allerdings die Möglichkeit, sich einen Vollstreckungstitel in Bezug auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 2, § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG aufgeführten Hausgeldansprüche zu verschaffen (Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung) und gestützt auf diesen Titel zu vollstrecken, z. B. die Zwangsverwaltung des Wohnungseigentums zu beantragen.[5] Bleibt der Schuldner nach der Freigabe Hausgeld schuldig, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen dieser offenen Forderung Neu- und nicht Insolvenzgläubiger und kann zur Deckung dieser Forderung nach Titulierung auch auf das Wohnungseigentum als Vollstreckungsobjekt zugreifen.[6]

[3] Vallender, VIA 2010, S. 65, 67.
[5] BGH, Beschluss v. 12.2.2009, IX ZB 112/06, NZI 2009 S. 382 Rn. 7; Lüke, ZWE 2010, S. 62, 68; Schneider, ZfIR 2008, S. 161, 167.
[6] Cranshaw, ZfIR 2015, S. 461, 470.

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