Wie sich eine Freigabe auf die Frage auswirkt, wer Hausgeldschuldner ist, ist streitig. Relativ geklärt scheint zu sein, dass der Insolvenzverwalter für diejenigen Forderungen haftet, die während der Dauer der Insolvenzverstrickung des Wohnungseigentums fällig geworden sind.[1] Die Freigabe von Vermögensgegenständen aus der Insolvenzmasse wirkt nämlich nur für die Zukunft.[2] Noch etwas umstritten ist hingegen, ob das auch für die nach dieser Zeit fällig werdenden Hausgelder gilt.[3] Zutreffend ist wohl, dass der Hausgeldanspruch an das Bestehen von Miteigentum am Grundstück anknüpft und dieses nach Herauslösen aus der Insolvenzmasse Haftungsmasse sein muss.[4] Damit schuldet nach einer Freigabe allein der Wohnungseigentümer das Hausgeld.[5]

[1] LG Kassel, Beschluss v. 12.4.2007, 3 T 30/07, ZIP 2007 S. 2370; Cranshaw, ZfIR 2015, S. 461, 470.Bergerhoff in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, § 93 Rn. 46.
[4] Vallender, NZI 2004, S. 401.
[5] KG, Beschluss v. 20.8.2003, 24 W 142/02, NZM 2004 S. 383; AG Halle (Saale), Urteil v. 8.3.2011, 120 C 4271/10; Lüke, ZWE 2010, S. 62, 66; Bergerhoff in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, § 93 Rn. 47; Keller in Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht, Teil 5 Rn. 371.

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