Der Insolvenzverwalter kann ein Wohnungseigentum freigeben.[1] Diese Freigabe ist eine einseitige, empfangsbedürftige, konstitutiv wirkende Willenserklärung gegenüber dem Insolvenzschuldner[2], einen zur Insolvenzmasse zählenden Gegenstand, etwa das Wohnungseigentum, aus dem Haftungsverband der Insolvenzmasse und damit aus dem Insolvenzbeschlag zu lösen. Die Freigabe wird mit Zugang der Erklärung beim Schuldner wirksam.[3] Eine Freigabe wird in der Regel dann erklärt, wenn sich aus der Verwertung des Wohnungseigentums keine Vermehrung der Aktivmasse erwarten lässt, z. B. weil es über den Verkehrswert hinaus belastet ist und nicht vermietet werden kann, etwa weil es der Insolvenzschuldner selbst bewohnt.[4] Eine Freigabe überführt einen zur Masse gehörenden Vermögensgegenstand in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners, der damit wieder in vollem Umfang in seine Rechte eintritt.[5]

 

Keine Pflicht zur Freigabe

Unterlässt der Insolvenzverwalter eine mögliche Freigabe, schuldet er der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer weder aus § 61 InsO noch aus § 60 InsO Schadensersatz wegen entgangenen Hausgeldes.[6] Es besteht keine "Pflicht zur Freigabe".[7]

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