Entscheidungsstichwort (Thema)

Streit des Wohnungseigentümers mit dem Insolvenzverwalter um die Wirksamkeit einer Freigabe seiner Wohnungen aus der Insolvenzmasse und die wirtschaftlichen Folgen

 

Leitsatz (amtlich)

Den Streit des Wohnungseigentümers mit dem Insolvenzverwalter (früher: Konkursverwalter) um die Wirksamkeit einer Freigabe seiner Wohnungen aus der Insolvenzmasse und die wirtschaftlichen Folgen je nach dem Zeitpunkt der wirksamen Freigabe hat der Wohnungseigentümer mit dem Insolvenzverwalter auszutragen, nicht aber mit der Eigentümergemeinschaft. Es widerspricht deshalb nicht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Eigentümermehrheit eine Weisung an den WEG-Verwalter ablehnt, ein gerichtliches Wohngeldverfahren nicht mehr gegen den Wohnungseigentümer, sondern wegen nichtiger Freigabe gegen den Insolvenzverwalter zu führen.

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 3; InsO § 80 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 01.03.2002; Aktenzeichen 85 T 265/01 WEG)

AG Berlin-Spandau (Beschluss vom 12.07.2001; Aktenzeichen 70 II 26/01)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen haben als Gesamtschuldnerinnen die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen.

Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 54.196,94 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die beiden antragstellenden GmbHs und die Antragsgegner bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnanlage, die seit dem 14.7.2000 von der Beteiligten zu 3) verwaltet wird. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Ablehnung eines Beschlussantrages der Antragstellerinnen auf der Eigentümerversammlung vom 1.2.2001 unter TOP I.2 ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht oder ob die Antragsgegner verpflichtet waren, diesem Antrag zuzustimmen.

Der Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1) ist gleichzeitig der ehemalige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Antragsgegnerin zu II. 8., der W.-GmbH & Co. KG i.K., der 18 Wohnungen in der Wohnanlage gehören und die in dem Verfahren 70 II 53/00 WEG des AG auf Zahlung rückständiger Wohngelder aus den Jahren 1996 bis 2001 i.H.v. 562.877,71 DM in Anspruch genommen worden ist. Der Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1) ist außerdem einer der Liquidatoren der Komplementär-GmbH. Über das Vermögen der GmbH & Co. KG wurde am 23.6.1997 das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt F. als Konkursverwalter eingesetzt. Der Konkursantrag über das Vermögen der Komplementär-GmbH wurde mangels Masse am 30.6.1997 abgelehnt. Der Konkursverwalter Rechtsanwalt F. erklärte mit Schreiben vom 26.8.1997 die Freigabe u.a. der Wohnungen in der hiesigen Wohnanlage aus der Konkursmasse. Das Schreiben ging dem Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1) zu, der die Freigabe für nicht ordnungsgemäß und offenkundig nichtig hält.

Auf der Versammlung vom 1.2.2001 wurde zu TOP I.2 die Ablehnung des Beschlussantrages protokolliert, dass die Eigentümergemeinschaft die Verwalterin mit sofortiger Wirkung anweise, das Verfahren vor dem AG zu 70 II 53/00 WEG um 106.000 DM zu erweitern und auf den Konkursverwalter Rechtsanwalt F. umzustellen.

Die Antragstellerinnen haben die Ansicht vertreten, dass die Ablehnung der Zustimmung zu dem Beschlussantrag ordnungsmäßiger Verwaltung widerspreche, weil die Freigabe des Konkursverwalters nicht wirksam zugegangen und überdies nach der Rspr. des BGH (BGH v. 13.1.1983 – III ZR 88/81, MDR 1983, 824 = NJW 1983, 2018) nichtig sei. Auf dem Konto des Konkursverwalters lägen erhebliche Geldbeträge, die in Anspruch genommen werden könnten.

Die Antragstellerinnen haben beantragt, die Antragsgegner zu 3)–7) zu verpflichten, dem Beschlussantrag zu TOP I.2 zuzustimmen.

Auf der Antragsgegnerseite hat sich lediglich der Antragsgegner zu 6) an dem vorliegenden Verfahren beteiligt und die Ansicht vertreten, dass die Ablehnung des Beschlussantrages zutreffend sei, weil die Freigabe der Wohnungen aus der Konkursmasse seit dem 26.8.1997 wirksam und somit die GmbH & Co. KG in Anspruch zu nehmen sei. Das AG hat mit Beschluss vom 12.7.2001 die Anträge der Antragstellerinnen zurückgewiesen. Das LG hat mit Beschluss vom 1.3.2002 die Erstbeschwerde der Antragstellerinnen zurückgewiesen. Ihre sofortige weitere Beschwerde bleibt erfolglos.

II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerinnen ist gem. §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig, jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluss des LG nicht auf.

Ohne Rechtsirrtum führt das LG aus, dass die Ablehnung des Beschlussantrages ordnungsmäßiger Verwaltung nicht widerspreche und die Antragsgegner nicht verpflichtet seien, die Verwalterin anzuweisen, den Zahlungsantrag in dem gerichtlichen Verfahren gegen die Mehrheitseigentümerin auf den Konkursverwalter umzustellen und um 106.000 DM zu erweitern.

Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des LG ist der Wohngeld...

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