Rz. 85

Ein Insolvenzverwalter, der im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis[1] eine zur Insolvenzmasse geschuldete Steuererstattung entgegennimmt, ist nicht Leistungsempfänger i. S. d. § 37 Abs. 2 AO.[2] Rückforderungsschuldner ist vielmehr der Insolvenzschuldner, dem die Masse zuzurechnen ist.[3] Während des Insolvenzverfahrens ist der Rückforderungsanspruch des FA gegen den Insolvenzverwalter, danach gegen den Insolvenzschuldner geltend zu machen.[4] Demgegenüber fallen Zahlungen, die auf einem von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichteten Anderkonto eingehen, weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse, sondern stehen ausschließlich dem Anwalt zu und können von diesem – bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen – nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden.[5] Dies gilt auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens.[6]

Rz. 86 einstweilen frei

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