Der Insolvenzverwalter erbringt eine einheitliche Leistung, die mittels Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse des Gemeinschuldners der Befriedigung der Insolvenzgläubiger als Hauptziel des Insolvenzverfahrens dient. Der für den Vorsteuerabzug maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang besteht dabei zwischen

  • der einheitlichen Leistung des Insolvenzverwalters und
  • den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger.

Auf die einzelnen Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters kommt es in diesem Fall nicht an. Dasselbe muss auch für den Konkursverwalter gelten.

FG Münster v. 20.1.2022 – 5 K 1363/19 U, Rev. eingelegt, Az. des BFH: V R 3/22

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