Rz. 45

Nach Abs. 3 S. 2 muss die Anzeige sowohl von dem Abtretenden als auch von dem Abtretungsempfänger unterschrieben werden. Dies gilt auch dann, wenn auf beiden Seiten ein und dieselbe Person gehandelt hat, z. B. der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person für diese als Abtretende und für sich selbst als Abtretungsempfänger.[1] Beide Unterschriften müssen auf derselben Urkunde angebracht werden.[2] Dem Unterschriftserfordernis wird nur durch Originalunterschriften Genüge getan; ein Faksimilestempelabdruck ersetzt die Unterschrift nicht.[3] Eine eigenhändige Unterschrift ist – anders als nach § 150 Abs. 3 S. 1 AO bei Steuererklärungen – nicht erforderlich, sodass die Unterschriftsleistung durch einen Vertreter ausreicht.[4] Im Hinblick auf den Schutzzweck des amtlichen Vordrucks setzt die wirksame Vertretung des Abtretenden jedoch voraus, dass er die Vollmacht zur Unterzeichnung der Abtretungsanzeige in Kenntnis des amtlichen Anzeigevordrucks erteilt hat.[5] Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine widerruflich erteilte Vollmacht handelt und die Forderung tituliert ist.[6] Die Kenntnisnahme ist in geeigneter Weise, z. B. durch Erklärung in der Vollmachtsurkunde, nachzuweisen.[7]

Gehört die abgetretene Forderung zu einer Insolvenzmasse, reicht auch für die Anzeige der Abtretung die Unterschrift des Insolvenzschuldners nicht aus. Vielmehr muss aus der Anzeige ersichtlich sein, dass der Insolvenzverwalter als nunmehr Verfügungsbefugter die Abtretung anzeigt bzw. seine Zustimmung zu der Abtretung und ihrer Anzeige an das FA erteilt hat.[8]

Bei zusammenveranlagten Ehegatten müssen beide die Abtretungsanzeige unterschreiben, wenn die Ansprüche beider Ehegatten abgetreten werden sollen.[9] Hat nur einer unterschrieben, kann nicht von einer stillschweigenden Bevollmächtigung durch den anderen Ehegatten ausgegangen werden.[10] Die Abtretung wird in diesem Fall nur in Bezug auf die Ansprüche desjenigen Ehegatten wirksam, der die Anzeige unterschrieben hat.[11]

Rz. 46–47 einstweilen frei

[1] Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 46 AO Rz. 37.
[2] Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 46 Rz. 20.
[3] Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 46 AO Rz. 37; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 46 Rz. 20.
[4] BFH v. 26.11.1982, VI R 205/81, BStBl II 1983, 123; BFH v. 27.10.1987, VII R 170/84, BStBl II 1988, 178; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 46 AO Rz. 31; Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 46 AO Rz. 37; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 46 Rz. 20.
[7] BFH v. 26.11.1982, VI R 205/81, BStBl II 1983, 123; BFH v. 6.2.1996, VII R 116/04, BStBl II 1996, 557.
[8] BFH v. 6.2.1996, VII R 116/04, BStBl II 1996, 557.
[9] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 46 AO Rz. 32; Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 46 AO Rz. 37.
[10] Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 46 Rz. 20.
[11] BFH v. 13.3.1997, VII R 39/96, BStBl II 1997, 522; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 46 AO Rz. 32; Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 46 AO Rz. 38; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 46 Rz. 20.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge